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Ist Weihnachtgeld sozialversicherungspflichtig?
28.11.2024Die Weihnachtszeit steht vor der Tür und damit für viele auch die Auszahlung des Weihnachtsgelds. Doch inwieweit unterliegen Weihnachtsgeld und andere Sonderzahlungen der Sozialversicherungspflicht? Und was gibt es bei der Auszahlung zu beachten? Wie Unternehmen ihre Mitarbeitenden rechtssicher entlohnen, erklärt Steuer- und Rentenberater Andreas Islinger bei Ecovis in München.
Wann sind Sonderzahlungen sozialversicherungspflichtig?
Das Sozialversicherungsrecht folgt bei Einmalzahlungen dem Steuerrecht. Genau wie das laufende Arbeitsentgelt sind laut Sozialgesetzbuch (SGB) steuerpflichtige Einmalzahlungen auch sozialversicherungspflichtig.
Das laufende Arbeitsentgelt ist dabei der regelmäßig zufließende Arbeitslohn. Unter Einmalzahlungen fallen Zuwendungen, die der Arbeitgeber nicht ausschließlich für die Arbeit in einem bestimmten Monat leistet. Weihnachtsgeld, das das Unternehmen im Dezember auszahlt, gilt aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht nicht ausschließlich als Entlohnung für die Arbeitsleistung im Dezember.
Wie berechnen sich die Sozialversicherungsbeiträge für Weihnachtsgeld?
Die Beitragsberechnung der Sonderzahlung kann sich von der der laufendenden Arbeitslohnzahlung unterscheiden. Die Sozialversicherungsbeiträge berechnen sich nur bis zur Höhe der Beitragsbemessungsgrenzen (BBG).
- Die BBG der Kranken- und Pflegeversicherung beträgt im Jahr 2024 monatlich 5.175 Euro. Ab 2025 steigt die Grenze auf 5.512,50 Euro.
- In der Renten- und Arbeitslosenversicherung beträgt die monatliche BBG 2024 7.550 Euro in den alten Bundesländern und 7.450 Euro in den neuen Bundesländern. 2025 wird die BBG erstmalig für ganz Deutschland einheitlich bei 8.050 Euro liegen.
Sind das monatliche Entgelt und Weihnachtsgeld zusammengerechnet geringer als die monatlichen BBG, müssen Unternehmer Beiträge aus dem Weihnachtsgeld wie aus dem laufenden Arbeitsentgelt berechnen. Das Weihnachtsgeld ist in diesem Fall voll beitragspflichtig.
Überschreiten das Weihnachtsgeld und das laufende Entgelt die monatliche BBG, muss der Arbeitgeber die anteilige jährliche BBG bis zum Zuordnungsmonat ermitteln. Nur so kann er feststellen, ob und in welchem Umfang die Einmalzahlung beitragspflichtig ist.
Wann fällt der Sozialversicherungsbeitrag an?
Einmalzahlungen sind in der Regel dem jeweiligen Abrechnungsmonat hinzuzurechnen, in dem Unternehmer sie ausbezahlen. Wann genau im Monat, ist unerheblich. Eine Ausnahme ist die Märzklausel: Sonderzahlung in den Monaten Januar bis März sind dem Vorjahr zuzuordnen, wenn sie im gezahlten Monat nicht voll beitragspflichtig sind und das versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis bereits im Vorjahr bestanden hat.
Auswirkungen der Sonderzahlungen auf die Rente
Sind die Sonderzahlungen beitragspflichtig, müssen Arbeitgeber und Arbeitnehmer auch Beiträge zur Rentenversicherung zahlen. Diese Beiträge werden in Entgeltpunkte umgerechnet, aus deren Summe sich später die Rente ergibt. Dabei gilt: Je höher die Beitragszahlung, desto höher die Entgeltpunkte. Sonderzahlungen können somit also eine Rentensteigerung bewirken.
Was sollten Arbeitgeber bei der Auszahlung des Weihnachtsgelds beachten?
„Unternehmen, die beispielsweise Minijobber oder Beziehende von Erwerbsminderungs- oder Hinterbliebenenrenten beschäftigen, sollten unbedingt auf die jeweiligen Verdienst- und Hinzuverdienstgrenzen achten. Denn die Höhe des Rentenanspruchs kann sich bei Überschreiten der Hinzuverdienstgrenze vermindern“, weiß Rentenberater Andreas Islinger. Und auch bei Minijobs gilt Vorsicht: Überschreiten Minijobber die Geringfügigkeitsgrenze, können sie sozialversicherungspflichtig werden.
Warum ESG beim Unternehmensverkauf immer wichtiger wird
28.11.2024Wer mit dem Gedanken spielt, sein Geschäft abzugeben oder für die Nachfolge richtig aufzustellen, sollte sich mit dem Thema Nachhaltigkeit (ESG) beschäftigen. Denn sowohl für Banken als auch für Käufer wird dieser Aspekt wichtiger für ihre Entscheidung.
Planen Unternehmer die Nachfolge oder den Verkauf ihrer Firma, müssen sie sorgfältig und frühzeitig mit den Vorbereitungen beginnen: „Nur wer strukturiert vorgeht, kann sicherstellen, dass alle wichtigen Aspekte, die auch im Rahmen einer Due Diligence – also der sorgfältigen Prüfung durch den Käufer auf Risiken – eine Rolle spielen, im Vorfeld berücksichtigt werden“, erklärt Matthias Laudahn, Unternehmensberater und zertifizierter Unternehmensnachfolgeberater bei Ecovis in Rostock.
Dabei stehen vor allem die wirtschaftlichen Aspekte im Vordergrund. Prüfer beschäftigen sich also im Rahmen von SWOT-Analysen (Strengths, Weaknesses, Opportunities, Threats, auf Deutsch: Stärken, Schwächen, Chancen und Risiken) mit einer Vielzahl an Fragen, etwa:
- Was ist das Geschäftsmodell?
- In welchen (Zukunfts-)Märkten ist das Unternehmen tätig?
- Welche Innovationen sind geplant?
- Wie ist die Wettbewerbssituation?
- Wie sieht es mit der Finanzkraft des Betriebs aus, und wie hoch ist die Eigenkapitalquote?
Die Analyse mündet schließlich in einer Planungsrechnung, die die Grundlage für die Berechnung eines Kaufpreises ist. Ein Unternehmer, der seinen Betrieb übergeben will, sollte also bestmöglich aufgestellt sein, wenn es darum geht, einen guten Kaufpreis zu erzielen.
Nachhaltigkeitskriterien werden wichtiger
Ein Thema, das bisher noch wenige Unternehmerinnen und Unternehmer auf dem Schirm haben, sind die ESG-Kriterien. ESG steht für Environmental, Social und Governance, also Kriterien für die Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsfragen für den Umweltschutz, für Soziales und für gute Unternehmensführung. Große Kapitalgesellschaften sind hier bereits berichtspflichtig, kleine und mittelständische Unternehmen bisher noch nicht.
Warum also sollten sie sich dieses Themas dennoch annehmen? „Je früher sich auch Mittelständler und kleine Unternehmen einen Überblick verschaffen, desto besser“, sagt Alexander Waschinger, Wirtschaftsjurist und Unternehmensberater bei Ecovis in Dingolfing. Denn die Berichtspflicht von Großunternehmen bringt nicht selten auch neue Anforderungen für Mittelständler mit sich, die für diese Firmen etwa als Zulieferer arbeiten.
„Besonders Betriebe, die international arbeiten, werden schon bald über ESG-Kriterien, beispielsweise bei der Beschaffung von Rohstoffen, Auskunft geben müssen“, sagt Waschinger. Hier gewinnt das Thema seiner Meinung nach besonders an Brisanz. „Wir sehen zunehmend, dass auch im Rahmen von Ausschreibungen großer Verträge immer öfter Zertifizierungen oder Umweltauflagen zu einem wichtigen Kriterium werden“, bestätigt sein Rostocker Kollege Laudahn.
„Aber auch jene, die selbst noch nicht unmittelbar oder mittelbar betroffen sind, sollten sich mit dem Thema Nachhaltigkeit in seiner gesamten Bandbreite beschäftigen. Schließlich ist es immer im Interesse eines Unternehmens, sich nachhaltig aufzustellen“, sagt Waschinger und ergänzt: „Gerade kleinere Unternehmen haben viele Themen noch nicht auf dem Schirm.“
Zu dem gesamten Themenkomplex gehören neben Umweltthemen – vom eigenen CO2-Fußabdruck bis hin zur Müllentsorgung – auch Fragen aus dem Personalbereich, vom Gender-Pay-Gap über Mindestlöhne bis hin zur Altersstruktur der Belegschaft in Zeiten des Fachkräftemangels.
Die Rolle der ESG-Kriterien beim Unternehmensverkauf
Immer wichtiger werden ESG-Kriterien, wenn Unternehmen ihre Nachfolge planen. Denn auch Kaufinteressenten haben das Thema zunehmend auf dem Radar. „Kein Wunder: Niemand hat ein Interesse daran, Altlasten auf dem Firmengrundstück, mögliche drohende Umweltauflagen zu Produkten oder laufende Verfahren zu Preisabsprachen mit einzukaufen“, führt Waschinger auf. Die Beispiele zeigen, dass ESG-Kriterien bereits Due-Diligence-Aspekte berühren.
Da Unternehmenskäufe in den meisten Fällen mithilfe von Bankkrediten finanziert werden, werfen auch die Kreditinstitute mittlerweile einen genauen Blick auf Nachhaltigkeitsthemen: „Gerade in Branchen wie der Chemie oder bei energieintensiven Unternehmen schauen die Banken genau hin, wenn es um Finanzierungen geht“, sagt Laudahn. Zwar steht dabei nach wie vor die Kostenkontrolle im Fokus, aber es spielen mitunter eben auch Fragen zu Umweltstandards oder erneuerbaren Energien eine Rolle. Banken wollen wissen: Sind hier die Weichen für die Zukunft richtig gestellt? Klar ist deshalb, dass Nachhaltigkeitsaspekte auch immer mehr die Ratings von Unternehmen beeinflussen.
Welche Kriterien sind relevant?
Was aber noch fehlt, sind geltende deutsche Regelungen. Allerdings kann man sich mit dem Deutschen Nachhaltigkeitskodex (DNK) behelfen. Der DNK ist ein branchenübergreifender Transparenzstandard für die Berichterstattung unternehmerischer Nachhaltigkeitsleistungen. Unternehmen und Organisationen jeder Größe und Rechtsform können ihn nutzen. „Wir gehen davon aus, dass die hier bereits definierten Kriterien größtenteils auch Eingang finden in die noch kommenden Richtlinien“, sagt Unternehmensberater Waschinger.
Denn dass es gesetzliche Standards geben wird, steht schon fest: Sobald die EU die Leitplanken vorgegeben hat, werden in Deutschland Richtlinien erarbeitet und in Gesetze gegossen. 2025 – so die Prognose von Unternehmensberater Waschinger – wird es dann gültige ESG-Richtlinien für die deutsche Wirtschaft geben.
Die beiden Ecovis-Unternehmensberater Laudahn und Waschinger sehen aber keinen Grund abzuwarten, bis die Richtlinien erarbeitet und verabschiedet sind. „Ganz im Gegenteil“, sagt Laudahn. „Wir selbst haben uns vor über einem Jahr anhand des DNK prüfen lassen.“ Ziel war dabei nicht nur, Schwachpunkte im eigenen Unternehmen zu identifizieren und in der Folge beheben zu können. „Es war für uns natürlich auch ein Praxistest und ein exzellenter Einstieg in ein Thema, bei dem wir zunehmend Beratungsbedarf unserer Mandanten erkennen.“
Steuerliche Gesetzesänderungen zum Jahreswechsel 2024: Was Sie im Blick behalten sollten
27.11.2024Höhere Grundfreibeträge, verbesserte Abschreibungen und steuerliche Änderungen bei der privaten Altersvorsorge – auf der Agenda der Bundesregierung stehen einige Gesetzesvorhaben. Ausgewählte Punkte haben wir nachfolgend kurz für Sie zusammengefasst.
Gesetz zur steuerlichen Freistellung des Existenzminimums
Am 18. Oktober 2024 hat der Bundestag das Gesetz zur steuerlichen Freistellung des Existenzminimums verabschiedet. Steuerpflichtige werden durch die darin beschlossenen Änderungen bereits rückwirkend für den gesamten Veranlagungszeitraum 2024 profitieren, vor allem
- von einem höheren Grundfreibetrag (Erhöhung um 180 Euro auf 11.784 Euro) und
- einem gestiegenen Kinderfreibetrag (Erhöhung um 228 Euro auf 6.612 Euro).
Lohnsteuerlich sollen die Änderungen in der Abrechnung für Dezember 2024 umgesetzt werden, um Aufwände und Kosten für Änderungen einzelner Abrechnungen zu vermeiden. Die aufwendige Nachberechnung für Januar bis November 2024 entfällt damit. „Arbeitnehmer werden die Anpassungen bei der Dezember-Überweisung des Arbeitgebers deutlich spüren, da sich darin die beschlossenen Änderungen rückwirkend für das gesamte Jahr 2024 auswirken“, sagt Ecovis-Steuerberater Ralf Adamitza in Stralsund.
Die Entlastungen sollen auch über den Veranlagungszeitraum 2024 hinaus gesetzlich festgeschrieben werden. Dies wird voraussichtlich in Kürze mit dem Steuerfortentwicklungsgesetz (SteFeG) beschlossen. Weitere Erhöhungen von Grundfreibetrag und Kinderfreibetrag sowie die Anpassung der übrigen Eckwerte des Einkommensteuertarifs werden für 2025 und 2026 mit diesem Gesetz umgesetzt.
Steuerfortentwicklungsgesetz (SteFeG)
Änderungen bei der Steuerklasse für Ehepaare
Das SteFeG enthält noch weitere steuerliche Änderungen. Für Ehegatten wichtig ist beispielsweise die geplante Überführung der Steuerklassen III und IV in die Steuerklasse IV mit Faktorverfahren. Vereinfacht ausgedrückt wird dabei ein Faktor berechnet, der auf dem gemeinsamen Einkommen der Eheleute basiert und dann auf beide angewendet wird. Das verteilt die Steuerlast gleichmäßiger und vermeidet hohe Nachzahlungen oder Rückerstattungen am Jahresende.
Verbesserte Abschreibungsmöglichkeiten
Außerdem gibt es für Steuerpflichtige weiterhin vorteilhafte Abschreibungsmöglichkeiten. Zukünftig können sie Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten bis 5.000 Euro (bislang 1.000 Euro) in einen Sammelposten einstellen, der dann über fünf Jahre (bislang drei Jahre) gewinnmindernd aufzulösen ist. Die degressive Abschreibung für bestimmte Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens soll darüber hinaus bis 2028 fortgeführt werden.
Anzeigepflicht bei innerstaatlichen Steuergestaltungen
Umstritten ist die mit dem SteFeG geplante Einführung von Anzeigepflichten bei innerstaatlichen Steuergestaltungen. Nachdem dieses Vorhaben im Wachstumschancengesetz im Frühjahr 2024 gescheitert war, ist der Regelungsentwurf nun erneut in ein Gesetzgebungsverfahren eingeflossen. Der Bund der Steuerzahler kritisiert das den Steuerpflichtigen und Steuerberatern damit entgegengebrachte Misstrauen. Weiterhin sind für die Maßnahme eine Vielzahl praktischer Anwendungsfragen offen. „Es bleibt also abzuwarten, ob die Meldepflicht tatsächlich umgesetzt wird“, sagt Adamitza.
Reformgesetz der steuerlich geförderten privaten Altersvorsorge
Um über die gesetzliche Rente hinaus im Alter abgesichert und versorgt zu sein, investieren viele Deutsche in zusätzliche Altersvorsorge. Der Staat fördert die betriebliche und private Altersvorsorge dabei durch verschiedene Maßnahmen. Aufgrund niedriger Zinsen, hoher Kosten und vielfach mangelnder Transparenz ist die Anzahl an privaten Altersvorsorgeverträgen in den letzten Jahren zurückgegangen. Mit dem Gesetz zur Reform der steuerlich geförderten privaten Altersvorsorge (kurz: pAV-Reformgesetz) soll dies für Steuerpflichtige wieder attraktiver werden. Das BMF hat hierzu am 30. September einen Referentenentwurf veröffentlicht. Mehr dazu in unserem Beitrag.
Welche steuerlichen Änderungen sind mit der Reform verbunden?
An der grundsätzlichen steuerlichen Behandlung von Altersvorsorgeprodukten soll festgehalten werden. Beiträge in der Ansparphase werden demnach weiterhin steuerlich freigestellt, während die Besteuerung nachgelagert in der Auszahlungsphase erfolgt. Die komplizierte individuelle Mindesteigenbeitragsberechnung für den Erhalt der maximalen Zulage entfällt. Stattdessen wird die Zulagenförderung beitragsproportional ausgestaltet. Künftig wird somit die Höhe der Beitragsleistungen stärker berücksichtigt, was Anreize zu mehr Eigensparleistungen setzen soll. Wer Kinder hat, kann zudem von einer beitragsproportionalen Kinderzulage profitieren.
Der Sonderausgabenabzug bleibt erhalten (§ 10a EStG). Er ermittelt sich aus den Eigenbeiträgen zuzüglich der zustehenden Zulagen. Eine Günstigerprüfung zwischen der Auswirkung des Sonderausgabenabzugs und der Zulagenförderung wird weiterhin stattfinden.
Insgesamt sollen die Maßnahmen Anreize schaffen, verstärkt in private Altersvorsorge zu investieren.
Zweites Zukunftsfinanzierungsgesetz
Bereits Ende August hat das BMF einen Referentenentwurf zum Zweiten Zukunftsfinanzierungsgesetz (ZuFinG II) veröffentlicht. In diesem Gesetz sollen aufbauend auf dem ZuFinG I unter anderem Maßnahmen beschlossen werden, die den Zugang zum Kapitalmarkt erleichtern und Investitionen in nachhaltige Projekte fördern. Hierfür will die Bundesregierung steuerliche Anreize schaffen. Beispielsweise sollen Gewinne, die bei der Veräußerung von Beteiligungen an Kapitalgesellschaften entstehen, in höherem Umfang (fünf Millionen Euro statt bislang 500.000 Euro) steuerneutral auf begünstigte Investitionsgüter übertragbar sein. Ralf Adamitza erklärt: „Der Gesetzgeber schafft damit einen deutlichen Anreiz, Gewinne aus Beteiligungsveräußerungen in begünstigte Wirtschaftsgüter zu reinvestieren.
Entwurf des Gesetzes zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes
Darüber hinaus befindet sich derzeit ein Gesetzentwurf zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes in der parlamentarischen Beratung. Der Diskussionsentwurf vom 20. August 2024 enthält vor allem Konkretisierungen bei der Anwendung des Country-by-Country Reporting (CbCR) Safe-Harbours. Betroffene Unternehmen erhalten damit genauere Vorgaben für die Erstellung der Berichte und Klarheit darüber, unter welchen Voraussetzungen die Erleichterungen (Safe-Harbour-Regelungen) anzuwenden sind. Außerdem sind Regelungen enthalten, die eine Einhaltung der Berichtspflichten sicherstellen sollen.
Fazit: Was wird wie umgesetzt?
Die aufgeführten Gesetze befinden sich zum Teil noch im Entwurfsstadium oder in der frühen Phase der parlamentarischen Beratung. Sie müssen daher alle noch final das Gesetzgebungsverfahren durchlaufen. Die Wahrscheinlichkeit der Beschlussfassung hängt von der politischen Unterstützung und den Ergebnissen der weiteren Beratungen ab. „Gesetze wie das pAV-Reformgesetz und das Gesetz zur steuerlichen Freistellung des Existenzminimums haben aufgrund ihrer breiten gesellschaftlichen Relevanz und Unterstützung gute Chancen, verabschiedet zu werden“, weiß Ralf Adamitza.
EU KI-Verordnung: Was der neue AI Act für Betriebe bedeutet
26.11.2024Mit dem AI Act hat die Europäische Kommission am 1. August 2024 das weltweit erste umfassende Gesetz zur Regulierung von Künstlicher Intelligenz (KI) verabschiedet. Die Regelungen treten ab Februar 2025 schrittweise in Kraft und sehen unter anderem eine Kennzeichnungspflicht für KI-generierte Inhalte vor. Nachfolgend ein Überblick.
Sozialversicherung 2025: Höhere Beiträge durch neue Rechengrößen
26.11.2024Am 6. November 2024 beschloss das Bundeskabinett die ab Januar 2025 geltenden Rechengrößen in der Sozialversicherung. Was ab dem nächsten Jahr gilt und welche Auswirkungen das auf Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer hat, weiß Ecovis-Steuerberater Andreas Islinger in München.
Die Werte für die Rechengrößen werden jedes Jahr auf Grundlage gesetzlicher Bestimmungen festgelegt und in der Sozialversicherungsrechengrößenverordnung veröffentlich. Ausschlaggebend hierfür ist immer die Lohnentwicklung im vergangenen Jahr.
Neue Beitragsbemessungsgrenze ab 2025
Ab Januar 2025 gelten erstmalig bundeseinheitliche Werte für Ost und West:
- Für die gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung liegt der Betrag bei 8.050 Euro im Monat und 96.600 Euro jährlich.
- Für die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung liegt der Betrag bei 5.512,50 Euro im Monat und bei 66.150 Euro jährlich.
Die Beitragsbemessungsgrenze ist der Höchstbetrag aus dem Beiträge berechnet werden. Liegt das Gehalt über dieser Grenze, bleibt der übersteigende Beitrag beitragsfrei.
Jahresarbeitsentgeltgrenze steigt
Die Jahresarbeitsentgeltgrenze, auch Versicherungspflichtgrenze genannt, beträgt ab 2025 jährlich 73.800 Euro. Wer Entgelt oberhalb dieser Grenze verdient, kann in die private Krankenversicherung wechseln oder als freiwilliges Mitglied in der gesetzlichen Krankenkasse versichert bleiben.
Durchschnittlicher gesetzlicher Zusatzbeitragssatz
Für das Jahr 2025 hebt die Regierung den durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz in der gesetzlichen Krankenversicherung um 0,8 Prozentpunkte auf 2,5 Prozent an. „Das bedeutet jedoch nicht, dass die einzelnen Krankenkassen ihren kassenindividuellen Zusatzbeitrag anheben müssen“, sagt Ecovis-Steuerberater Andreas Islinger in München. „Ob eine Krankenkasse die Beiträge beibehält oder anhebt, richtet sich immer nach der Finanzlage der jeweiligen Kasse“, weiß der Experte.
Erhöhter Pflegeversicherungsbeitrag
Auch der Pflegeversicherungsbeitrag soll ab dem nächsten Jahr steigen. Dafür brachte das Bundeskabinett nun die entsprechende Verordnung auf den Weg. Der allgemeine Beitrag zur Pflegeversicherung soll ab Januar 2025 3,6 Prozent betragen. Jedoch muss der Bundesrat dieser Verordnung noch zustimmen.
Einkommensgrenze für familienversicherte Angehörige
Damit Familienangehörige beitragsfrei familienversichert sein können, darf ihr monatliches Gesamteinkommen nicht mehr als 1/7 der monatlichen Bezugsgröße betragen. Die monatliche Bezugsgröße liegt ab 2025 bei 3.745 Euro. Somit gilt für die Familienversicherung eine Grenze von 535 Euro monatlich. Für Personen, die einen Minijob ausüben, beträgt diese Grenze dann 556 Euro.
„Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bedeutet die Anhebung der Rechengrößen zur Sozialversicherung in Teilen eine höhere finanzielle Belastung“, sagt Islinger. “Selbstverständlich halten wir Sie jedoch auf dem Laufenden, sofern es noch Änderungen gibt”, sagt der Ecovis-Steuerberater.
Lieferung von Elektrizität, Wärme und Wasser bei Vermietung: Wann ist ein Vorsteuerabzug möglich?
26.11.2024Neben der Vermietung des Wohnraums erbringen Vermieter oft auch noch weitere Leistungen für ihre Mieter. Doch wann handelt es sich um eigenständige Leistungen und wann um Nebenleistungen? Diese Frage ist vor allem bei Mieterstrommodellen strittig. Mit seinem Urteil vom 17. Juli 2024 sorgte der Bundesfinanzhof (BFH) für Klarheit (XI R 8/21). Die Details kennt Ecovis-Steuerberater Andreas Zängerle aus Memmingen.
Steuerliche Behandlung von Mieterstrom
Dabei bezieht der Mieter den Strom vom Vermieter. Erzeugt der Vermieter selbst Strom mit einer eigenen Photovoltaikanlage (PV-Anlage), kann er ihn im Rahmen eines Mieterstrommodells an seinen Mieter verkaufen. Hier stellt sich die Frage, ob der Stromverkauf an den Mieter als Nebenleistung zur potenziell steuerfreien Vermietung zählt oder als eigenständige, steuerpflichtige Hauptleistung. Eine Nebenleistung zu einer steuerfreien Vermietung wäre ebenfalls steuerfrei. Dadurch ginge jedoch das Recht verloren, die Vorsteuer für die Kosten der Nebenleistung abzuziehen. Wenn die Lieferung des Stroms an die Mieter aus der PV-Anlage als Nebenleistung gesehen wird, dürfte also für den Kauf der Anlage keine Vorsteuer abgezogen werden.
Ob der Vorsteuerabzug rechtmäßig ist, hängt von zwei Fragen ab:
- Ist die Stromlieferung eine eigenständige Leistung oder eine Nebenleistung zur Vermietung?
- Mit welchen Ausgangsleistungen steht die Eingangsleistung in Zusammenhang?
Der Fall
Im vorliegenden Fall hatten die Mieter die Möglichkeit, den Stromlieferanten frei zu wählen. Sie waren also nicht dazu verpflichtet, den Strom vom Vermieter zu beziehen. Sie konnten den Stromliefervertrag auch jederzeit unabhängig vom Mietvertrag kündigen. Zudem erfolgte die Abrechnung individuell mittels separater Zähler. Laut BFH liegen somit getrennte Leistungen vor. Die Stromlieferung ist also eine eigenständige Leistung. Wichtig: Ein Mieterstromvertrag darf nicht Bestandteil eines Vertrags über die Miete von Wohnräumen sein. Bei einem Verstoß gegen dieses Verbot ist der Mieterstromvertrag nichtig (Paragraph 42a Abs. 2 Energiewirtschaftsgesetz, EnWG – das Kopplungsverbot).
Anders kann es aussehen, wenn die begleitende Leistung mit der Vermietung eines Gebäudes eine Gesamtheit bildet. Dann ist die Vermietung und die Stromlieferung laut BFH als einheitliche Leistung zu sehen. Das ist oft bei einer Vermietung für kurze Zeiträume – etwa in der Ferienzeit oder aus beruflichen Gründen – der Fall. Hier bieten Vermieter oft entsprechende begleitende Leistungen an, die sich nicht von den Mietkosten trennen lassen. Was konkret gilt, ist jedoch im Einzelfall zu beurteilen.
Das Urteil: Wann ist ein Vorsteuerabzug möglich?
Damit der Vorsteuerabzug aus einer Eingangsleistung zulässig ist, muss ein ausreichender Zusammenhang zwischen einem bestimmten Eingangsumsatz und einem Ausgangsumsatz bestehen. Das ist nur der Fall, wenn die Ausgaben zu den Kostenelementen der besteuerten, zum Abzug berechtigenden Ausgangsumsätze gehören. Damit muss die PV-Anlagemuss also, zu den Kostenelementen der besteuerten, zum Abzug berechtigenden Ausgangsumsätze gehören.
Diesen notwendigen Zusammenhang sah der BFH zwischen der Anschaffung der PV-Anlage und dem Beliefern der Mieter mit Strom. Grund: Der Vermieter erhob marktübliche Strompreise, die zumindest die Anschaffungskosten der PV-Anlage deckten. Die Kosten der Anschaffung lasse sich somit im Preis der Stromlieferung wiederfinden.
Bei der Kostenumlage aufpassen
„Vermieter sollten bei der Vermietung darauf achten, welche Kosten sie auf die Mieter umlegen können“, sagt Ecovis-Steuerberater Andreas Zängerle aus Memmingen. Der Urteilsfall ist nicht mit dem BFH-Urteil vom 7. Dezember 2023 (V R 15/21) zur Anschaffung und Vorsteuerabzug einer Heizungsanlage vergleichbar, denn dabei versagte der BFH den Vorsteuerabzug aus den Anschaffungskosten einer Heizungsanlage.
„Aufgrund der Betriebskostenverordnung ist es nicht möglich die Anschaffungskosten einer Heizungsanlage auf die Wärmelieferung umzulegen“, erklärt der Ecovis-Experte. „Die Anschaffungskosten gehen nicht als Kostenelemente in die Wärmelieferung ein.“ Es ist somit nur möglich, die Miete allgemein zu erhöhen. Darüber hinaus schuldet der Vermieter von Wohnraum zum vertragsgemäßen Gebrauch zwar die Versorgung mit Wärme und warmem Wasser, jedoch nicht die Lieferung von Strom. Damit gehen die Anschaffungskosten der Heizung als Kostenelemente nicht in eine potenzielle Wärmelieferung ein, sondern in die im Urteilsfall steuerfreie Vermietungsleistung. Der Vorsteuerabzug war somit nicht möglich.
Was sollten Vermieterinnen und Vermieter beachten?
Das Urteil bringt Bewegung in die Diskussion um den Mieterstrom. Seit Einführung des Nullsteuersatzes hat es jedoch an Bedeutung verloren – zumindest für die meisten PV-Anlagen, die nach dem 1. Januar 2023 angeschafft wurden. In diesen Fällen spielt der Vorsteuerabzug keine Rolle mehr.
Offen bleibt, wie die Finanzverwaltung reagieren wird. Der BFH widerspricht mit diesem Urteil dem Umsatzsteueranwendungserlass (Abschnitt 4.12.1 Abs. 5 Satz 3, UStAE). Darin wird die Lieferung von Strom an Mieter als Nebenleistung gesehen und daher meist steuerfrei behandelt. Es bleibt abzuwarten, wie die Finanzverwaltung auf das Urteil reagiert.
Mieten, kaufen oder leasen von Hardware: Steuerliche Vor- und Nachteile
25.11.2024Mieten, kaufen oder leasen – was ist die beste Option für Unternehmer? Das hängt von vielen finanziellen Aspekten und weiteren Faktoren ab. Ecovis gibt einen Überblick, wie Unternehmer ihre IT auf dem neuesten Stand halten und gleichzeitig ihre Steuerstrategie optimieren können.
Um die digitalen Herausforderungen zu meistern, müssen Unternehmerinnen und Unternehmer zunehmend in ihre IT-Infrastruktur investieren. Einerseits steigen die Kosten für IT-Geräte und -Services aufgrund der Inflation, andererseits zwingt der Wettbewerb sowie der Innovationsdruck die Unternehmen zur Modernisierung der Technik. Welche Möglichkeiten gibt es für Unternehmer, ihre Hardware möglichst kostengünstig aufzurüsten?
Miete von IT-Hardware
Bei einem Mietmodell schließen der Hersteller oder Händler einen Vertrag mit dem Käufer für einen bestimmten Zeitraum. Bei dieser Finanzierungsform ist der Anbieter für die Funktionstüchtigkeit der IT-Infrastruktur verantwortlich.
Die Vorteile:
- Unternehmer zahlen nur einen Bruchteil des Gesamtpreises und arbeiten immer mit der neuesten Version der Technik.
- Um Updates und Sicherheit kümmert sich der Hersteller oder Händler.
Der Nachteil:
- Bei einer langfristigen Miete werden die Mietkosten höher als der ursprüngliche Kaufpreis.
Das Mieten ist zwar die teuerste, aber auch umfassendste Finanzierungslösung. „Das Mietmodell führt zu einer verbesserten Liquidität, sodass Unternehmer mehr ins Kerngeschäft investieren können“, weiß Ecovis-Steuerberater Jan Brumbauer in Falkenstein. Mietzahlungen sind steuerlich in voller Höhe Betriebsausgaben.
Kauf von IT-Geräten
Gekaufte IT-Hardware wird mit den Anschaffungskosten bilanziert. Diese können Unternehmen dann über die Nutzungsdauer der Geräte abschreiben. Die finanziellen Mittel kommen aus dem Gewinn des Betriebs oder über einen Kredit.
Die Vorteile:
- Unternehmen bekommen bei einem Kauf oft Rabatte.
- Steuerlich wird der Kauf über die Nutzungsdauer abgeschrieben.
- Teilweise gewährt der Fiskus besondere Abschreibungsvarianten wie Sonderabschreibung, Investitionsabzugsbeträge oder degressive Abschreibung. Damit kann unter bestimmten Voraussetzungen ein Teil der Abschreibung sogar vor dem tatsächlichen Kauf erfolgen.
Die Nachteile:
- Bei der Innenfinanzierung ist weniger Liquidität verfügbar.
- Bei der Bankfinanzierung kann der Kreditrahmen schnell ausgeschöpft sein.
- Eine Finanzierung über die Hausbank kostet Zeit und Zinsen.
- Das Unternehmen muss eine eigene IT-Abteilung vorhalten, die sich um Probleme oder Updates kümmert. Das kann für kleinere Unternehmen oft sehr teuer sein.
„Beim Kauf von IT-Geräten gibt es dank der extra Abschreibungsmöglichkeiten Steuererstattungen. Das ist ein echter Pluspunkt für den Kauf“, sagt Brumbauer.
Leasing von IT-Hardware
Leasing bedeutet, dass man ein Wirtschafts- oder Investitionsgut nutzt, ohne es zu besitzen. Bei dieser Vertragsform gibt es drei Parteien: Kunde, Lieferant und Leasinggesellschaft.
Die Vorteile:
- Wie beim Mietmodell arbeitet das Unternehmen auch hier stets mit aktueller Technik.
- Das Leasing bringt steuerrechtliche Vorteile, da die Leasingrate ein sofort steuerlich abziehbarer Aufwand ist.
- Der Kunde zahlt ein monatliches Entgelt für die Nutzung.
- Die Bilanzierungspflicht liegt nicht beim Kunden, sondern beim Leasinggeber.
Der Nachteil:
- Die Abschreibung kann durch den Kauf höher sein als der jährliche Leasingaufwand. Somit kann hierdurch unter Umständen ein steuerlicher Nachteil entstehen.
Tipp: Mieten, kaufen oder leasen?
Unternehmen, die auf dem neuesten Stand bleiben wollen, flexibel bei Veränderungen reagieren und ihre Ressourcen effizient nutzen wollen, entscheiden sich häufig für das Miet- oder Leasingmodell.
Eine weitere Lösung für Unternehmen wäre ein hybrides Modell, bei dem das Unternehmen einen Teil der IT-Infrastruktur auslagert und einen anderen Teil selbst betreibt. „Dieses Modell kann die Vorteile der oben genannten Ansätze kombinieren“, weiß Jan Brumbauer. Für die Frage, welche Finanzierungsform besser für das jeweilige Unternehmen geeignet ist, sind diverse Kriterien entscheidend. Diese sind:
- Zinssatz,
- Liquidität,
- Abnutzung,
- Reinvestitionsbedarf und zuletzt auch die
- steuerliche Behandlung der jeweiligen Anschaffungsvariante.
Nachhaltigkeit als Kredithürde? Das neue ESG-Risiko-Scoring-System der Banken
22.11.2024Die Nachhaltigkeit eines Unternehmens wird zunehmend zum entscheidenden Faktor bei der Kreditvergabe. Neben der klassischen Bonitätsprüfung bewerten Banken und Sparkassen ihre Kreditnehmer nun auch nach ESG-Kriterien (Environmental, Social, Governance). Was bedeutet das konkret für Betriebe? Mike Rudolph kennt die Details.
Aktuelle Fragen zur doppelten Haushaltsführung
21.11.2024Unterhält ein Steuerpflichtiger aus beruflichen Gründen außerhalb des Orts, an dem er eigentlich wohnt, auch am Ort seiner beruflichen Tätigkeit eine Zweitwohnung, kann er die Kosten dafür in seiner Einkommensteuererklärung geltend machen. Bei Arbeitnehmern kann der Arbeitgeber alternativ die Kosten steuer- und sozialversicherungsfrei erstatten. Was es dabei alles zu beachten gibt und worüber aktuell diskutiert wird, erklärt Steuerberaterin Nicole Berner in Leipzig.
Verwaltungsauffassung zum Höchstbetrag
Der Höchstbetrag für die Unterkunftskosten bei doppelter Haushaltsführung im Inland beträgt 1.000 Euro pro Steuerpflichtigen und Monat. Allerdings streiten Betroffene und Verwaltung immer wieder darüber, welche Aufwendungen mit in die 1.000-Euro-Grenzen einzubeziehen sind. Nach Verwaltungsauffassung zählen dazu sämtliche Aufwendungen, die für die Zweitwohnung entstehen. Dazu gehören beispielsweise
- Miete,
- Betriebskosten,
- Kosten der laufenden Reinigung und Pflege der Zweitwohnung oder -unterkunft,
- Zweitwohnungssteuer,
- Rundfunkbeitrag,
- Aufwendungen für Sondernutzung (wie Garten) die der Steuerpflichtige selbst trägt oder
- Miet- oder Pachtgebühren für einen Kfz-Stellplatz
Nicht umfasst vom Höchstbetrag von 1.000 Euro pro Monat sind nach Verwaltungsauffassung Aufwendungen für Hausrat, Einrichtungsgegenstände oder Arbeitsmittel, mit denen die Zweitwohnung ausgestattet ist. Diese lassen sich jedoch gesondert berücksichtigen.
Zweitwohnungsteuer
Am 13. Dezember 2023 hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass die Zweitwohnungsteuer bei den Mehraufwendungen für die doppelte Haushaltsführung der Abzugsbeschränkung hinsichtlich der Unterkunftskosten unterliegt (VI R 30/21). Sie stellt Aufwand für die Nutzung der Unterkunft dar und keinen sonstigen Mehraufwand für die doppelte Haushaltsführung. Den Richtern des BFH zufolge gehört die Zweitwohnungssteuer zu den originären Unterkunftskosten. Sie ist unvermeidbarer Aufwand der Unterkunft und ist deshalb vom Höchstbetrag erfasst.
Pkw-Stellplatz
Geht es um einen Kfz-Stellplatz widerspricht das Finanzgericht Saarland der Auffassung der Finanzverwaltung. Das Gericht vertritt die Auffassung, dass Aufwendungen für einen separat angemieteten Pkw-Stellplatz nicht zu den Unterkunftskosten zählen, sondern ein separater Mehraufwand für die doppelte Haushaltsführung ist. Das bedeutet, dass die Kosten auch dann abziehbar sind, wenn die 1.000-Euro-Grenze bereits überschritten wurde, beispielsweise durch die Wohnungsmiete. Dem folgt auch das Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern.
Die Verwaltungsauffassung akzeptiert die Entscheidung der beiden Finanzgerichte bisher nicht. Eine endgültige Klärung steht noch aus (siehe anhängiges Verfahren beim BFH, VI R 4/23). „Kommt es zum Streitfall mit der Finanzverwaltung, sollten Steuerpflichtige die Steuererklärung mit Verweis auf das momentan beim BFH anhängige Urteil offenhalten“, rät Berner.
Unterkunftskosten im Ausland
Bei doppelter Haushaltsführung im Ausland galt bisher eine weitere Sonderregelung. Aufwendungen sollten nur dann in tatsächlicher Höhe abzugsfähig sein, wenn sie die ortsübliche Miete für eine nach Lage und Ausstattung durchschnittliche Wohnung am Ort der ersten Tätigkeitsstätte mit einer Wohnfläche bis zu 60 Quadratmeter nicht überschreiten. Diese Regelung hat der BFH im Jahr 2023 verworfen. Bei doppelter Haushaltsführung im Ausland ist daher immer im Einzelfall zu prüfen, welche Unterkunftskosten tatsächlich notwendig sind. Diese zeitaufwendige Regelung der Einzelfallprüfung ist allerdings umstritten. Der Bundesrat hat im Zuge des Jahressteuergesetzes 2024 eine gesetzliche Änderung vorgeschlagen. Bei einer Unterkunft im Ausland will der Gesetzgeber einen Höchstbetrag von 2.000 Euro einführen. Diese Grenze soll aber für eine Dienst- oder Werkswohnung, die verpflichtend und zweckgebunden genutzt werden muss, nicht gelten. Allerdings ist das Gesetzgebungsverfahren noch nicht abgeschlossen.