Zoll filzt Landshuter Gastronomie
Wurden 2015, so aus einer Mitteilung des Hauptzollamts Landshut vom 29.06.2015, im Rahmen einer bundesweiten Schwerpunktprüfung im Kampf gegen Schwarzarbeit und illegale Beschäftigung im Bezirk des Hauptzollamts Landshut knapp 160 Unternehmen des Hotel- und Gaststättengewerbes durch 70 Beamte der Finanzkontrolle Schwarzarbeit kontrolliert, so fand Anfang November 2017 erneut eine Schwerpunktprüfung des Hauptzollamts Landshut im Hotel- und Gaststättengewerbe statt.
In 125 Gastronomiebetrieben wurden die Beschäftigten von den wieder rund 70 Zollbeamten zu ihren Arbeitsverhältnissen befragt. Sie konzentrierten sich dabei auf die Zahlung des gesetzlich vorgeschriebenen Mindestlohns in Höhe von 8,84 € pro Stunde und der korrekten Entrichtung der Sozialabgaben. Nach ersten Feststellungen des Zolls liegen Anhaltspunkte für Strafverfahren und Ordnungswidrigkeiten in insgesamt 57 Fällen vor, darunter auch Verstöße gegen ausländerrechtliche Bestimmungen und Verdacht auf Sozialleistungsmißbrauch.
Marschiert der Zoll in Ihrem Betrieb zur Prüfung ein, so bestehen erhebliche Verpflichtungen für die angetroffenen Personen. Gemäß § 5 Abs. 1 SchwarzArbG haben bei einer Prüfung angetroffene Arbeitgeber, Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, Auftraggeber und Dritte sowie Entleiher die Prüfung zu dulden und dabei mitzuwirken, insbesondere für die Prüfung erhebliche Auskünfte zu erteilen und die in den §§ 3 und 4 SchwarzArbG genannten Unterlagen vorzulegen. In den vom SchwarzArbG benannten Fällen haben sie auch das Betreten der Grundstücke und der Geschäftsräume zu dulden.
Diese umfangreiche Mitwirkungspflicht birgt erhebliche Risiken sowohl für den Arbeitgeber als auch den Arbeitnehmer.
Stellt der Zoll auf Basis der gewonnenen Daten Verstöße fest, so zieht dies vielfältige Auswirkungen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer nach sich. So werden bei Verstößen gegen Meldepflichten zur Sozialversicherung oder gegen das Mindestlohngesetz vom Zoll Bußgelder festgesetzt. Wurden Sozialversicherungsbeiträge nicht in korrekter Höhe aufgrund Nichtanmeldung des Arbeitnehmers oder des Arbeitsentgelts in zu geringer Höhe als tatsächlich ausbezahlt abgeführt, so hat dies ein Strafverfahren nach § 266a StGB zur Folge. Die Deutsche Rentenversicherung fordert die zu Unrecht nicht entrichteten Sozialversicherungsbeiträge nach und das Finanzamt nicht entrichtete Lohnsteuer. So nur die gravierendsten Folgen. Der Zoll informiert hierbei die zuständigen Stellen wie Staatsanwaltschaft, Finanzamt, Deutsche Rentenversicherung oder die Agentur für Arbeit.
Zwar können gemäß § 5 Abs. 1 S. 3 SchwarzArbG Auskünfte, die die verpflichtete Person oder eine ihr nahe stehende Person der Gefahr aussetzen, wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden, verweigert werden. Auf dieses Recht muss jedoch der Zollbeamte nicht hinweisen und dazu belehren. Will sich die Auskunftsperson also auf ihr Aussageverweigerungsrecht berufen, so muss sie das von sich aus tun.
Wir können Ihnen daher nur empfehlen, sich umgehend zu Beginn der Zollprüfung einen Rechtsbeistand zu Rate zu ziehen. Denn mit der Unterstützung eines Strafverteidigers können Sie sich vor selbstbelastenden Aussagen schützen, die später im Bußgeld- bzw. Strafverfahren gegen Sie verwendet werden.
Adelheid Holme
Rechtsanwältin in Landshut
Sozialversicherungsrecht
Tel.: +49 871-96 216-25
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