Was haben das Rindfleischetikettierungsgesetz und Steuerhinterziehung gemäß § 370 AO gemeinsam?
Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 21.09.2016 die Nichtigkeit des § 10 Absatz 1 und 3 des Rindfleischetikettierungsgesetzes aufgrund Unvereinbarkeit dieser Regelung mit Art 103 Absatz 2, Art 104 Absatz 1 Satz 1 sowie Art 80 Absatz 2 des Grundgesetzes festgestellt.
Was war nun so bedeutend an einem Gesetz, das sich mit Rindfleischetikettierung befasst, dass sich das Bundesverfassungsgericht damit beschäftigen musste.
Nun, das Landgericht Berlin hat den Vorgang dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorgelegt, da es Zweifel daran hatte, ob es auf der Grundlage dieser Bestimmung das Urteil des Amtsgericht Tiergaren/Berlin, das einen Angeklagten zu 250 Tagessätzen zu je 100 € verurteilt hat, da er gegen diese Bestimmung verstoßen hatte, aufrecht halten könne.
§ 10 Abs. 1 Rindfleischetikettierungsgesetz lautete nämlich:
„Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 zuwiderhandelt, soweit eine Rechtsverordnung nach Absatz 3 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist.“
Das vorlegende Landgericht Berlin war nach Prüfung der Vorschrift der Auffassung, dass es sich bei § 10 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Rindfleischetikettierungsgesetz um ein verfassungswidriges Blankettstrafgesetz handle, das „das strafbare Verhalten nicht nachvollziehbar umschreibe und auch keine durch Auslegung ermittelbare Maxime erkennen lasse, anhand derer die Adressaten der Norm ihr Verhalten ausrichten könnten“ (Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des Landgerichts Berlin vom 16. April 2015 – (572) 242 AR 27/12 Ns (82/12)).
Das Bundesverfassungsgericht hielt diese Vorschrift ebenfalls für zu unbestimmt.
Art. 103 Abs. 2 GG habe eine freiheitsgewährleistende Funktion. Jeder Teilnehmer am Rechtsverkehr solle vorhersehen können, welches Verhalten verboten und mit Strafe bedroht ist.
Damit sei die Verpflichtung begründet, „wesentliche Fragen der Strafwürdigkeit oder Straffreiheit im demokratisch parlamentarischen Willensbildungsprozess zu klären und die Voraussetzungen der Strafbarkeit so konkret zu umschreiben, dass Tragweite und Anwendungsbereich der Straftatbestände zu erkennen sind und sich durch Auslegung ermitteln lassen“.
Dass der Gesetzgeber dieses Bestimmtheitspostulat zumindest für das Steuerstrafrecht nach wie vor weit auslegt, zeigt bereits die gesetzliche Norm.
§ 370 AO stellt ebenfalls als Blankettstrafrecht unter Strafe, wer
- den Finanzbehörden oder anderen Behörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht,
- die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt oder
- pflichtwidrig die Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern unterlässt und dadurch Steuern verkürzt oder für sich oder einen anderen nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt.
Gemäß § 370 Absatz 6 AO bezieht sich diese Strafbarkeit auch auf durch die Europäische Union normierte Bestimmungen:
„(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten auch dann, wenn sich die Tat auf Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben bezieht, die von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union verwaltet werden oder die einem Mitgliedstaat der Europäischen Freihandelsassoziation oder einem mit dieser assoziierten Staat zustehen. Das Gleiche gilt, wenn sich die Tat auf Umsatzsteuern oder auf die in Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG (ABl. L 9 vom 14.1.2009, S. 12) genannten harmonisierten Verbrauchsteuern bezieht, die von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union verwaltet werden.“
Ich für meinen Teil gehe davon aus, dass die weit überwiegende Mehrheit der deutschen Bevölkerung bei einer heute stattfindenden Befragung nicht weiß, was die vorbenannte Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG bestimmt. Dennoch ist die Verkürzung der in der Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG (ABl. L 9 vom 14.1.2009, S. 12) genannten harmonisierten Verbrauchsteuern, die von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union verwaltet werden strafbar.
Der Gesetzgeber ist der Meinung, dass sich der mündige Steuerbürger darüber wohl zu informieren habe, ebenso wie über Doppelbesteuerungsabkommen, Progessionsvorbehalt, anrechenbare Quellensteuer, formelle wie materielle Kassenmängel, Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung und verdeckte Gewinnausschüttungen etc. etc.
Das Steuerrecht war schon immer komplex und hat stetig in seiner internationalen Bestimmung als Blankettstraftatbestand gewonnen, so dass man sich wünschen würde, das Bundesverfassungsgericht würde sich nicht nur mit der Frage der Strafbarkeit bei unzureichender Rindfleischetikettierung, sondern auch mit der Frage, wie bestimmt unser Steuerstrafrecht eigentlich noch bei der Flut an Steuerbestimmungen ist, befassen…