Verjährung nach Selbstanzeige
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Zwar scheint aktuell der Ankauf von Steuer CDs durch die Finanzbehörden zur Aufdeckung von Steuerhinterziehungen etwas in Vergessenheit zu geraten. Wie sich aber aus den aufgedeckten Altfällen zeigt, können Betroffene in der Praxis darauf hoffen, dass aufgrund fehlender Ermittlungshandlungen der Finanzbehörden auch nach einer eingereichten Selbstanzeige Steueransprüche verjähren.
In einem konkreten Fall erfuhren die Steuerpflichtigen vom Ankauf einer Steuer-CD, die auch Kapitaleinkünfte aus Ihren Kapitalanlagen bei einer liechtensteinischen Stiftung enthielten. Konkrete Ermittlungshandlungen waren offenbar noch nicht durchgeführt, so dass die Steuerpflichtigen im Mai 2008 eine Selbstanzeige u. a. für die Streitjahre 1996 und 1997 abgaben und die Kapitaleinkünfte nacherklärten. Erst nach Abschluss der Fahndungsprüfung im Juni 2010 wurden die Steuerbescheide entsprechend geändert. Möglicherweise zu spät, wie der BFH Ende 2018 – anders noch als das Finanzgericht – urteilte. Die Verjährungsfrist für die beiden Streitjahre endete grundsätzlich mit Ablauf des 31.12.2008 und wird lediglich durch die eingereichte Selbstanzeige bis Mai 2009 gehemmt. Eine weitere Hemmung kann nur dann die Festsetzungsfrist verlängern, wenn konkrete, auf die Streitjahre bezogene Ermittlungshandlungen bis spätestens Ende 2008 stattgefunden haben.
Der Bundesfinanzhof hat dem Finanzgericht aufgegeben, im zweiten Rechtsgang aufzuklären, ob und welche konkreten Ermittlungshandlungen von der Steuerfahndung noch vor Ablauf des Jahres 2008 zu den für die Streitjahre nacherklärten Kapitalerträgen ausgeführt wurden (vgl. BFH, Urteil v. 03.07.2018 – VIII R 9/16). Ob der Steuerfahndung noch ein solcher konkreter Nachweis für die Streitjahre noch gelingen sollte, dürfte aufgrund der Vielzahl der auszuwertenden Daten der Steuer-CD zweifelhaft sein.