Unternehmensstrafrecht naht! Compliance kann schützen!

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Zeitgemäße Grundlage für die Verfolgung und Ahndung kriminellen Unternehmensverhaltens
Die Verfolgung schwerer Unternehmenskriminalität steht bislang im Ermessen der zuständigen Behörden und führte zu einer uneinheitlichen und meist auch unzureichenden Ahndung von Straftaten, die aus Verbänden heraus begangen wurden. Auch Straftaten deutscher Unternehmen im Ausland können bislang meist nicht verfolgt werden. Dabei haben sich die Möglichkeiten der Unternehmenskriminalität durch Globalisierung und Digitalisierung vervielfacht.

Seit langem gibt es die Pläne des Gesetzgebers, die Sanktion von Unternehmen auf eine eigenständige, zeitgemäße gesetzliche Grundlage zu stellen. Zugleich sollen Compliance-Maßnahmen explizit gefördert und Anreize geboten werden, dass Unternehmen mit internen Untersuchungen dazu beitragen, Straftaten im eigenen Haus aufzuklären. Der Gesetzesentwurf soll nun in Kürze in Kraft treten. Auch Unternehmen sind dann strafbar.

Diese Sanktionen drohen
Gegen Verbände, deren Zweck auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, können künftig folgende Sanktionen verhängt werden:

  • Verbandsgeldsanktionen
  • Verwarnung mit Geldsanktionsvorbehalt in Verbindung mit Auflagen oder Weisungen

Die Geldsanktion kann bei einer vorsätzlichen Tat bis zum 10 Millionen Euro betragen. Bei einem großen Unternehmen können bis zu 10% des durchschnittlichen Jahresumsatzes festgesetzt werden.

Ein Verband im Sinne des Gesetzes ist eine juristische Person des öffentlichen oder privaten Rechts, ein nicht rechtsfähiger Verein oder eine rechtsfähige Personengesellschaft.

Strafbare Verbandstaten
Die Strafbarkeit als Verbandstat im Sinne dieses Gesetzesentwurfs kann sich für jede Straftat ergeben, bei der eine Verbandsbereicherung oder eine Verletzung von Verbandspflichten gegeben ist. Damit beschränkt sich die Strafbarkeit nicht auf bestimmte Deliktsgruppen, sondern kann neben Vermögens- oder Steuerdelikten unter anderem auch Umweltdelikte oder Straftaten gegen den Wettbewerb umfassen.

Öffentliche Bekanntmachung
Bei einer großen Zahl von Geschädigten kann zudem neben der Verbandssanktion die öffentliche Bekanntmachung der Verurteilung des Verbandes (auch im Internet) angeordnet werden. Geschädigten soll auf diese Weise bei der Durchsetzung etwaiger Ansprüche gegen den Verband geholfen werden.

Interne Aufklärung führt zu Strafmilderung
Erstmals wird durch den Gesetzesentwurf ein rechtlicher Rahmen für die immer beliebter werden internen Untersuchungen geschaffen. Das Unternehmen kann hier durch die ununterbrochene und uneingeschränkte Zusammenarbeit mit den Verfolgungsbehörden unter Beachtung recht strenger gesetzlicher Vorgaben die Verbandsgeldsanktion erheblich mindern. Zudem ist eine öffentliche Bekanntmachung dann nicht mehr zulässig. Die Ergebnisse dieser Untersuchung unterliegen aber nicht dem Anwaltsprivileg und sind damit beschlagnahmefähig.

Compliance Systeme können vor Sanktion schützen
Compliance-Maßnahmen sind hingegen auch im neusten Gesetzesentwurf nicht rechtlich geregelt. Durch die Möglichkeit, Weisungen und Auflagen zu erteilen, kann das Gericht jedoch dem Verband aufgeben, Compliance-System zu installieren, um so einer Sanktion vollständig zu entgehen. Hier gilt es dann, den Vorwurf genau aufzuarbeiten und die Prozesse im Unternehmen einer maßgeschneiderten Compliance zuzuführen, um Verstöße künftig zu vermeiden. Auch wird man dem Gericht binnen bestimmter Frist die eingeführten Compliance-Maßnahmen darlegen müssen. Bereits vorhandene Compliance-Systeme müssen ebenfalls bei der Bemessung der Verbandssanktion berücksichtigt werden.

Ihre Ecovis-Berater unterstützen Sie gerne
Durch unsere professionsübergreifende Zusammenarbeit von Anwälten und Strafverteidigern, Wirschaftsprüfern und Steuerberatern verfügen wir über breite Erfahrung bei der Einführung von Compliance-Systemen. Sowohl in laufenden Verbandsstrafverfahren als auch präventiv.

Rechtsanwältin in Würzburg und München, Dr. Janika Sievert
Dr. Janika Sievert
Rechtsanwältin in Würzburg und München, Fachanwältin für Strafrecht und Steuerrecht
Steuerstrafrecht und Wirtschaftsstrafrecht, Medizinstrafrecht
Tel.: +49 931-352 87 52
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