Unberechtigter Antrag auf Herabsetzung von Vorauszahlungen

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Steuerpflichtige, die von der Krise infolge der Corona-Pandemie unmittelbar und nicht unerheblich negativ betroffen sind, können in den zeitlichen Grenzen des § 37 Abs. 3 S. 3 EStG grundsätzlich die Herabsetzung der festgesetzten Steuervorauszahlungen beantragen. Angesichts der aktuellen Situation können sich eine hinreichende Prognose und die Darlegung solcher Verluste allerdings im Einzelfall schwierig gestalten. Zudem sollte die Herabsetzung der Vorauszahlungen nicht pauschal vorgenommen und nur auf das Nötigste reduziert werden. Wichtig ist außerdem dafür zu sorgen, dass die Reduzierungen der Vorauszahlungen bei einer späteren Prüfung durch die Finanzbehörden anhand von Unterlagen gut belegbar sind.

Mögliche Strafbarkeit wegen Steuerhinterziehung

Sind die Voraussetzungen einer Herabsetzung der Vorauszahlungen nicht gegeben und wird dennoch ein Herabsetzungsantrag gestellt, liegt eine strafbare Steuerhinterziehung vor. Nach § 370 AO macht sich unter anderem strafbar, wer gegenüber den Finanzbehörden unrichtige oder unvollständige Angaben über steuerlich erhebliche Tatsachen macht. Dies liegt auch dann vor, wenn der Steuerpflichtige trotz ausreichender Liquidität einen Antrag auf Herabsetzung seiner Vorauszahlungen stellt.

Überprüfung durch Finanzbehörden im Einzelfall

Aufgrund der zahlreichen Fälle und der vergleichsweise niedrigen Hinterziehungsbeträge ist aber nicht von einer flächendeckenden Überprüfung der Finanzbehörden auszugehen. In Einzelfällen werden die Behörden jedoch Überprüfungen, z.B. in Form von Außenprüfungen vornehmen, wodurch auch eine strafrechtliche Verfolgung in Betracht kommen kann.

Diese Entwicklung sollte darüber hinaus auch von Steuerberatern beachtet werden, wenn sie Mandanten zur Herabsetzung der steuerlichen Vorauszahlung beraten. Um nicht selbst in den Fokus der Behörden wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung zu geraten, sollte darauf geachtet werden, dass der gegenüber der Finanzbehörde angegebene Sachverhalt richtig ist und vom Mandanten ausdrücklich bestätigt wird.

Rechtsanwältin in Würzburg und München, Dr. Janika Sievert
Dr. Janika Sievert
Rechtsanwältin in Würzburg und München, Fachanwältin für Strafrecht und Steuerrecht
Steuerstrafrecht und Wirtschaftsstrafrecht, Medizinstrafrecht
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Rechtsanwalt in München, Landshut, Regensburg und Leipzig, Alexander Littich
Alexander Littich
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht und für Steuerrecht in München, Landshut, Regensburg und Leipzig
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