Unbekannte Folgen einer Verurteilung nach § 266a StGB

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Viele Arbeitgeber sind sich nicht der Vielzahl der anderweitig drohenden Konsequenzen bewusst, die eine solche Verurteilung nach sich ziehen kann. Es gibt noch eine Reihe von Sanktionen die im Zusammenhang mit § 266a StGB folgen können. Diese werden in den folgenden Blogeinträgen der Autoren erörtert werden.
Gewerbeuntersagung und Ausschluss bei Vergabe öffentlicher Bauaufträge
So kann eine Gewerbeuntersagung und ein Ausschluss gem. § 21 Abs. 1 SchwarzArbG drohen.
Bei dauerhaft offenen Steuerschulden von mehr als 50.000 EUR oder nachgewiesenen Strohmann-Geschäftsführerstrukturen droht dem Täter eine Gewerbeuntersagung (§ 35 GewO). Zudem werden rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilungen wegen § 266a Abs. 1 und 2 StGB in das Gewerbezentralregister eingetragen, wenn im Urteil auf mehr als drei Monate oder Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen erkannt und die Tat im Zusammenhang mit der Ausübung eines Gewerbes oder dem Betrieb einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung begangen worden ist.
Schließlich droht ebenfalls der Ausschluss von der Vergabe öffentlicher Bauaufträge. Dies folgt daraus, dass ab einer Höhe von 30.000 EUR öffentliche Auftraggeber vor der Zuschlagserteilung über den jeweiligen Bewerber eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister anzufordern haben.
Verlust der Erlaubnispflicht
Gem. § 3 Abs. 2 GüKG müssen Unternehmer und Verkehrsleiter persönlich zuverlässig sein. Diese Voraussetzung liegt nicht vor, wenn nach Art. 6 VO (EG) Nr. 1071/2009 eine rechtskräftige Verurteilung vorliegt.
Zusammenfassung
Dies sind bereits Sanktionen, die es zu berücksichtigen gilt, um unliebsame Folgen zu vermeiden, welche sich auf die berufliche Tätigkeit nachteilig ausüben können.