Umstrittener Gesetzesentwurf zur Verbesserung der strafrechtlichen Bekämpfung der Geldwäsche
Die Zahl der Verdachtsfälle an Geldwäsche in Deutschland steigt rasant und hat mittlerweile einen erschreckenden Rekord aufgestellt. Doch wie kann der Einschleusung illegal erwirtschafteter Gelder in den deutschen Finanz- und Wirtschaftskreislauf und der damit einhergehenden Gefährdung der Stabilität und des Ansehens der Finanzbranche wirklich wirksam entgegengewirkt werden? Eine Besserung der strafrechtlichen Bekämpfung der Geldwäsche verspricht zumindest ein neuer Gesetzesentwurf, der nun von der Bundesregierung beschlossen wurde.
Hauptänderung: Wegfall des Vortatenkatalogs
Während bereits zum vergangenen Jahreswechsel Verschärfungen im Bereich des Geldwäschegesetzes auf den Weg gebracht wurden, sieht dieser Gesetzesentwurf nun eine Neugestaltung des § 261 StGB vor. Dabei ist besonders erheblich, dass in dem neuen Gesetzesentwurf im Sinne eines „all-crimes-Ansatzes“ auf einen selektiven Vortatenkatalog verzichtet wird. „Es soll nicht mehr darauf ankommen, dass Vermögenswerte aus ganz bestimmten Straftaten herrühren. Entscheidend wird dann nur noch sein, dass Vermögenswerte durch Straftaten erlangt wurden, ganz gleich ob durch Drogenhandel, Schutzgelderpressung, Menschenhandel, Betrug oder Untreue,“, so Bundesjustizministerin Christine Lambrecht. Somit kann in Zukunft prinzipiell jede Straftat Vortat der Geldwäsche sein und den Tatbestand des § 261 StGB eröffnen.
Kann alltägliches Verhalten dadurch in Zukunft strafbar werden?
Der Wegfall des Vortatenkatalogs soll laut BMJV zu einer effektiveren Bekämpfung der Kriminalität führen und insbesondere schwerwiegende Wirtschaftsstraftaten und die organisierte Kriminalität verfolgbarer machen. Zu befürchten ist allerdings, dass genau das Gegenteil die Folge sein wird: anstatt die Geldwäsche durch schwere Straftaten effektiv zu verfolgen, wird durch die Gesetzesneufassung für sämtliche kleinere Delikte ein Risiko der Strafbarkeit begründet. So könnte in Zukunft beispielsweise bereits ein einfacher Diebstahl geringer Vermögenswerte eine Vortat im Sinne des neuen § 261 StGB darstellen. Die Verfolgbarkeit komplexer Fälle der Geldwäsche z.B. bei der Einschaltung von Briefkastenfirmen wird dadurch jedoch nicht vereinfacht.
Festlegung des Strafrahmens, der Ermittlungsbefugnisse und der Zuständigkeit
Der Strafrahmen soll auch in der Neufassung eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe betragen; in besonders schweren Fällen beträgt die Freiheitsstrafe weiterhin sechs Monate bis zu zehn Jahre. Auch bleibt es dabei, dass bei leichtfertigem Handeln eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder eine Geldstrafe droht. Ermittlungsbefugnisse, die die Grundrechte besonders einschränken, sollen wie bisher nur bei schweren Fällen der Geldwäsche erlaubt sein. Ferner sollen die Wirtschaftsstrafkammern, die in die Zuständigkeit der Landgerichte fallen, für Geldwäsche-Verfahren zuständig sein, wenn für die Entscheidung des Einzelfalls wirtschaftliche Kenntnisse unentbehrlich sind.
Überlastung der Justiz als Folge
Mit dieser Neufassung des § 261 StGB soll erreicht werden, dass der Tatbestand deutlich häufiger als bisher eröffnet ist. Dass damit jedoch auch eine erhöhte Anzahl an Strafverfahren einhergeht, die zu einer Überlastung von Staatsanwälten und Gerichten führen kann, bleibt bei der Beurteilung dieses Gesetzesentwurfs anscheinend außen vor. Bereits jetzt arbeitet die Justiz am Limit – ein erhöhter Arbeits- und Verwaltungsaufwand könne ohne zusätzliche Kapazitäten kaum zu bewältigen sein.
Gute Intentionen aber praktische Schwierigkeiten
Die Ansätze der Gesetzesneufassung mögen nachvollziehbar sein – insbesondere der Wegfall des Vortatenkatalogs ist allerdings mit extremen Folgen für die strafrechtliche Praxis verbunden. In dieser Ausgestaltung des Gesetzes zur Verbesserung der strafrechtlichen Bekämpfung der Geldwäsche ist zu befürchten, dass das Vorgehen gegen die Geldwäscheproblematik in Deutschland deutlich erschwert, anstatt gefördert würde. Daher ist mit Spannung abzuwarten, ob der Bundestag dem Gesetz in dieser Form zustimmen wird.
Dr. Janika Sievert
Rechtsanwältin in Würzburg und München, Fachanwältin für Strafrecht und Steuerrecht
Steuerstrafrecht und Wirtschaftsstrafrecht, Medizinstrafrecht
Tel.: +49 931-352 87 52
E-Mail
Alexander Littich
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht und für Steuerrecht in München, Landshut, Regensburg und Leipzig
Steuerstrafrecht, Wirtschaftsstrafrecht
Tel.: +49 871-96 21 6-25
E-Mail