Umsatzsteuerliche Herausforderungen des E-Commerce
Online einzukaufen gehört für sehr viele von uns bereits zum Alltag und im E-Commerce-Markt werden jedes Jahr Milliarden umgesetzt mit steigender Tendenz. Auch wenn der Einkauf über alle Grenzen hinweg für die Kunden zum Kinderspiel wird, kann der Verkauf für den Händler zur echten Herausforderung werden. Hier trifft die Freizügigkeit des World Wide Web auf die landesspezifischen Regelungen der territorialen Besteuerung.
Insbesondere in der Umsatzsteuer können Registrierungs- und Erklärungspflichten sehr schnell in mehreren Ländern zu beachten sein, denn innerhalb der EU gibt es im Versandhandel für Verkäufe an Privatkunden eine Besonderheit: Überschreitet ein Online-Händler eine bestimmte Umsatzgröße für Lieferungen in ein bestimmtes Land, auch Lieferschwelle genannt, dann muss er sich in dem Land registrieren und wird dort umsatzsteuerpflichtig. Diese Lieferschwelle liegt in vielen EU-Ländern bei 35.000 EUR.
Es ist daher notwendig die Lieferschwelle laufend zu überwachen. Wird diese überschritten, ist ab diesem Zeitpunkt auf der Rechnung die ausländische Umsatzsteuer auszuwiesen und abzuführen. Wird trotz Überschreitens der Lieferschwelle weiterhin deutsche Umsatzsteuer ausgewiesen, schuldet der Unternehmer diese zu Unrecht ausgewiesene Umsatzsteuer nach § 14c UStG zusätzlich zur ausländischen Umsatzsteuer.
Leider haben auch die deutschen Betriebsprüfer nicht nur Interesse an deutschen Steuern, denn nach § 370 Abs. 6 AO liegt eine Steuerhinterziehung auch dann vor, wenn es sich auf Umsatzsteuern bezieht, die von einem anderen EU-Staat verwaltet werden. D.h. wenn das Überschreiten der Lieferschwelle erst im Rahmen einer Betriebsprüfung entdeckt wird, wird auch eine Meldung im entsprechenden EU-Land erfolgen, so dass eine Nacherklärung im Ausland nicht mehr möglich ist. Eine Korrektur der deutschen Umsatzsteuer ist sehr komplex und muss oftmals für mehrere Veranlagungszeiträume erfolgen, so dass es zumindest zeitweise zu einer Doppelbelastung mit inländischer und ausländischer Umsatzsteuer kommen kann sowie zu empfindlichen Strafen und Zuschlägen.
Darüber hinaus können bei der Nutzung der Lagerlogistik von Internetplattformen weitere umsatzsteuerliche Folgen drohen. Auch wenn die auf den ersten Blick günstigeren Verkaufsgebühren locken, wenn Waren beispielsweise in Lagern in Polen und Tschechien verwaltet werden, muss man die steuerlichen Folgen sehr gut im Auge behalten sowie Risiken und Kosten abwägen. Lagert die Ware beispielsweise in Polen, dann gelten für den Händler die Vorschriften des polnischen Steuerrechts und jede Warenbewegung zwischen den Lagern in Deutschland und Polen ist in beiden Ländern steuerlich abzubilden, ohne dass hier eine Lieferschwelle zum Tragen kommt.
Nicht nur innerhalb der Europäischen Union sollten sich Händler daher gut über Registrierungspflichten, Umsatzsteuersätze und Schwellenwerte im Online-Handel informieren. Wie Waren weltweit besteuert werden, ist nicht einheitlich geregelt. Hier gibt es zum Teil Einfuhrzölle, deren Höhe davon abhängt, ob es zwischen den Ländern Freihandelsabkommen gibt. Ecovis kann hier durch seine internationalen Partner in über 60 Ländern unterstützen, welche steuerlichen Rahmenbedingungen im jeweiligen Land gelten.
Sabine Scholz
Steuerberaterin in Neumarkt i. d. OPf.
Bilanzsteuerrecht
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