Tax Compliance System kann Strafe mildern
Bereits die Finanzverwaltung ist in dem viel beachteten BMF-Schreiben vom 23.05.2016 der Auffassung, dass ein funktionierendes Tax Compliance System im Unternehmen für das Management tendenziell als steuerstrafrechtlich den Vorsatz ausschließend sein kann. Etwaige nach § 153 AO erforderlich werdende Berichtigungen von Steuererklärungen sollen dann nicht als Selbstanzeige zu bewerten sein.
Nunmehr hat auch der Bundesgerichtshof diesbezüglich eine Strafmilderung im Rahmen des § 30 OWiG in Aussicht gestellt, wenn es zu einer tatsächlichen Steuerhinterziehung im Unternehmen durch leitende Mitarbeiter kommt. Im Urteil vom 09.05.2017 – 1 StR 265/16 wurden steuerlich nicht abzugsfähige Bestechungsgelder dennoch gewinnmindernd erklärt.
Hier lagen nach Ansicht der Staatsanwaltschaft Defizite im Rahmen der Organisationsabläufe im Unternehmen vor, die vom Management billigend in Kauf genommen wurden. Der Bundesgerichtshof hält es für die Bemessung der Geldbuße gegen das Unternehmen für bedeutsam, inwieweit ein Unternehmen ein auf die Vermeidung von Rechtsverstößen ausgelegtes internes Kontrollsystem installiert hat oder zumindest unmittelbar nach Tatentdeckung gemachte Bemühungen dazu in Angriff nimmt.