Streit um das generische Femininum im Insolvenzrecht
Der Entwurf des Bundesjustizministeriums für ein neues Insolvenzrecht hat kürzlich für Aufsehen in der Politik und den Medien gesorgt: das Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts sieht vor, dass Unternehmen ihre Konzepte auch ohne Insolvenzverfahren umsetzen können, wenn sie die Mehrheit ihrer Gläubiger von einer Unternehmenssanierung überzeugen können. Dies soll insbesondere den Unternehmen zu Gute kommen, bei denen die Covid-19 Pandemie zu Zahlungsschwierigkeiten geführt hat.
Anders als sonst steht dabei nicht der Inhalt des Gesetzes im Fokus der Kritik, sondern viel mehr die sprachliche Gestaltung: statt des üblich verwendeten generischen Maskulinums wurden hier vom BJMV durchweg weibliche Bezeichnungen eingebracht. So sprach der Gesetzesentwurf in seiner ursprünglichen Form unter anderem von „Geschäftsführerin“, „Gläubigerin“ und „Schuldnerin“. Von den im Leitfaden für die Formulierung von Rechtsvorschriften festgelegten Regelungen, nach denen herkömmlich die grammatisch maskuline Form verallgemeinernd verwendet werden soll, wurde damit grundlegend abgewichen.
Ablehnung durch das Kabinett
Der Gesetzesentwurf zum Insolvenzrecht wurde nun vom Kabinett angenommen – allerdings mit den üblichen männlichen Bezeichnungen. Dies bedeute laut Bundeskabinett nicht, dass ein bestimmter gesellschaftlicher Zustand nicht gewünscht sei, sondern viel mehr, dass das Gesetz schnell auf den Weg gebracht werden sollte und man aus diesem Grund unübliche Bezeichnungen außen vor lassen wollte.
Darüber hinaus wurde an der Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes mit dem generischen Femininum gezweifelt, immerhin sei bisher nur das generische Maskulinum für die Verwendung sowohl weiblicher, als auch männlicher Personen sprachlich anerkannt; für weibliche Bezeichnungen gelte dies nicht. Im schlechtesten Fall hätte das Gesetz unter Verwendung des generischen Femininums dann nur für Frauen gegolten.
Weibliche Bezeichnungen grundsätzlich begrüßenswert
Grundsätzlich spricht im Rahmen der Gleichstellung der Geschlechter viel für eine Ausgestaltung der Gesetze mit dem generischen Femininum. Im Zeitalter von „gendergerechten Formulierungen“ und der Geschlechtsbezeichnung „divers“ scheint es veraltet, dass Gesetze nach wie vor ausschließlich männliche Bezeichnungen enthalten und Frauen sich einfach „mitgemeint“ fühlen sollten. Doch ist das generische Femininum gerade im Insolvenzrecht sinnvoll?
Polizeiliche Kriminalstatistik zeigt: mehr Männer tatverdächtig bei Insolvenzstraftaten
Wirft man einen Blick in die Polizeiliche Kriminalstatistik (PKS) für das Jahr 2019, geht daraus hervor, dass bei den Insolvenzstraftaten gemäß StGB und Nebenstrafrecht insgesamt 8.699 Personen tatverdächtig waren, davon 6.999 Männer und lediglich 1.700 Frauen. Bei der Insolvenzverschleppung nach § 15a InsO sieht es ähnlich aus: hier sind in der PKS 2019 insgesamt 6.854 Tatverdächtige registriert, darunter 5.636 männliche und 1.218 weibliche.
Männer stehen somit erheblich öfter im Verdacht, Insolvenzstraftaten begangen zu haben. Dies kann damit in Zusammenhang gebracht werden, dass nach wie vor deutlich mehr Männer an der Spitze von Unternehmen stehen und Führungspositionen ausüben: so waren 2019 trotz der Frauenquote nur 29,4 % der Führungskräfte weiblich. Dementsprechend kommen Männer rein statistisch gesehen häufiger mit insolvenzrechtlichen Fragestellungen und einer diesbezüglichen Strafbarkeit in Kontakt.
Konkrete Fortschritte in der Frauenförderung sinnvoller
Aufgrund dieser Statistiken scheint es etwas unpassend, gerade bei einem solchen Rechtsgebiet, in welches Frauen im Vergleich zu Männern deutlich weniger involviert sind, auf weibliche Bezeichnungen umzustellen. Wäre es nicht sinnvoller, wenn zunächst die Anzahl an Frauen in verantwortungsvollen Positionen erhöht werden würde, sodass diese auch tatsächlich vermehrt mit insolvenzrechtlichen Fragestellungen in Kontakt kämen?
Die geschlechtergerechte Ausgestaltung der Gesetze ist wichtig, insbesondere auch im Hinblick auf Art. 3 GG, der die Gleichstellung von Mann und Frau verfassungsrechtlich manifestiert. Noch wünschenswerter wären allerdings konkrete Fortschritte in der Gleichberechtigung, insbesondere hinsichtlich der Ausübung von Führungspositionen. Darauf sollte der Hauptfokus liegen; die sprachliche Anpassung der gesetzlichen Regelungen wäre dann in einem nächsten Schritt sinnvoll.
Wie urteilen die Gerichte?
Darüber hinaus hat es die Thematik rund um das generische Femininum dieses Jahr sogar vor das Bundesverfassungsgericht geschafft: geklagt hatte eine Frau, deren Bank Unterlagen lediglich mit männlichen Bezeichnungen versehen hatte. Der BGH hat die vom LG zugelassene Revision allerdings mit der Begründung zurückgewiesen, es bestehe kein gesetzlicher Anspruch darauf, nicht mit Personenbezeichnungen erfasst zu werden, deren grammatisches Geschlecht vom eigenen natürlichen Geschlecht abweicht, zumal das generische Maskulinum jedes natürliche Geschlecht umfassen könne. Die daraufhin erhobene Verfassungsbeschwerde wurde vom BVerfG wiederum als unzureichend begründet abgelehnt.
Trotz einer regierenden Bundeskanzlerin haben geschlechtergerechte Sprachformen immer noch keinen Weg in die gesetzlichen Grundlagen gefunden und selbst das Grundgesetz kennt nur einen „Bundeskanzler“. Dieses Thema ist nun somit allerdings verstärkt in den Fokus von Politik und Justiz gerückt, sodass hier auf zukünftige Änderungen zu hoffen ist.
Dr. Janika Sievert
Rechtsanwältin in Würzburg und München, Fachanwältin für Strafrecht und Steuerrecht
Steuerstrafrecht und Wirtschaftsstrafrecht, Medizinstrafrecht
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