Strafmilderungsgründe bei Auseinanderfallen von Täter und Begünstigtem einer Steuerstraftat

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Bei Strafverfahren wegen des Vorwurfs der Steuerhinterziehung wirkt sich die Höhe der verkürzten Steuern maßgeblich auf die Strafzumessung aus. Der gesetzlichen Vorgabe des § 370 Abs. 3 Nr. 1 AO, dem sogenannten „großen Ausmaß“, kommt hier eine besondere indizielle Bedeutung zu. Nur bei Vorliegen von Milderungsgründen kann eine Strafe reduziert werden. Dies gilt auch, wenn der Täter einer Steuerhinterziehung durch seine Taten gar nicht selbst wirtschaftlich begünstigt wurde.
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Rechtsanwalt in München, Landshut, Regensburg und Leipzig, Alexander Littich
Alexander Littich
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht und für Steuerrecht in München, Landshut, Regensburg und Leipzig
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Rechtsanwältin in Würzburg und München, Dr. Janika Sievert
Dr. Janika Sievert
Rechtsanwältin in Würzburg und München, Fachanwältin für Strafrecht und Steuerrecht
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