Strafen bei Steuerhinterziehung „geringen Ausmaßes“ – pauschaler geht es nicht

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Oft werden wir von unseren Mandanten gefragt, mit welchem Strafmaß bei dem erhobenen Vorwurf der Steuerhinterziehung wohl zu rechnen sei.
Eine für uns absolut nachvollziehbare Frage, da jeder, der mit einem Strafvorwurf konfrontiert wird, nicht nur wissen möchte, was ihn die Nachzahlung der Steuer inklusive Hinterziehungszinsen kostet, sondern auch ob er mit Geldstrafe oder sogar Freiheitsstrafe rechnen muss.
Wir halten daher in unserer Beratungspraxis die teilweise veröffentlichten Strafmaßtabellen der unterschiedlichen Finanz- und/oder Gerichtsbezirke für unsere Beratung vor und greifen auf die Erfahrung der eigens vertretenen Fälle zurück. Manch einer fasst diese Erfahrungen sogar zu einer „eigenen Strafmaßtabelle“ zusammen.
Der Unterschied einer solchen „eigenen Strafmaßtabelle“ der selbst als Verteidiger begleiteten Fälle zu den Strafmaßtabellen der Behörden und Gerichte ist der, dass man hierbei nicht nur auf die verkürzte Steuer, sondern eben auch auf die Besonderheiten des zu entscheidenden Einzelfalles Bezug nimmt.
Damit wird die im Einzelfall ausgesprochene Strafe nämlich individualisiert. Der Gesetzgeber hat keine Strafmaßtabellen für steuerstrafrechtliche Vergehen vorgesehen. Er gibt einen Strafrahmen, z.B. von Geldstrafe bis Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren vor und bestimmt im Übrigen, dass die der persönlichen Schuld entsprechende Strafe unter Abwägung sämtlicher individueller Strafmilderungs- und Strafschärfungskriterien zu bestimmen ist (§§ 369 Abs. 2 AO iVm 46 Abs 2 StGB).
In der Behördenpraxis versucht man häufig mit dem Argument, dass man ja vermeiden möchte, dass für vergleichbare Fälle ein unterschiedliches Strafmaß verhängt wird, die Anwendung von Strafmaßtabellen zu rechtfertigen. Diesem Argument ist grundsätzlich auch nicht zu widersprechen, solange die Strafmaßtabellen dann eben nur als erste Richtgröße für eine mögliche Sanktion verstanden werden und man dann in der Strafzumessung nach den individuellen Schuldmerkmalen die individuelle Strafe bestimmt.
Der am 20.10.2018 auf Spiegel Online veröffentlichte Beitrag „Wo Deutschlands strengste Richter sind“ von Jean-Pierre Ziegler und Marcel Pauly zeigt ganz offensichtlich, dass auch Behörden und Gerichte in Deutschland regionale Unterschiede bei der Strafhöhe festgelegt haben, für die es zumindest im Gesetz keine Grundlage gibt.
Soweit die individuellen Umstände der Tat und des Täters in der Strafzumessung durch die unreflektierte Anwendung von Strafmaßtabellen keine oder keine ausreichende Berücksichtigung finden, ist es Aufgabe des Strafverteidigers, die Anwendung des Gesetzes für den Betroffenen einzufordern.

Rechtsanwalt in München, Landshut, Regensburg und Leipzig, Alexander Littich
Alexander Littich
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht und für Steuerrecht in München, Landshut, Regensburg und Leipzig
Steuerstrafrecht, Wirtschaftsstrafrecht
Tel.: +49 871-96 21 6-25
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