Schadensersatzansprüche des Mandanten gegen den Steuerberater aufgrund verspätet erklärter Selbstanzeige
(OLG Nürnberg, Urt. v. 24.02.2017 – 5 U 1687/16)
Ein zur Abgabe einer strafbefreienden Selbstanzeige betrauter Steuerberater haftet für Schäden des Mandanten, die dieser dadurch erleidet, dass die Tat entdeckt wurde, bevor die Selbstanzeige abgegeben wurde.
Sachverhalt
Der Steuerberater wurde mandatiert, um im Zuge einer Selbstanzeige, ein bis dato nicht deklariertes ausländisches Depot des Mandaten zu melden. Während des Erstberatungsgesprächs wurde dem Steuerberater mitgeteilt, dass der Mandant seitens der Bank den Hinweis erhalten hatte, dass eine Steuer-CD vom deutschen Fiskus angekauft wurde, welche auch ihn betreffen könnte.
Der Mandant hatte zwar keine vollständigen Unterlagen dabei, jedoch hätte man aufgrund der Aussagen und Informationen des Mandanten eine strafbefreiende mehrstufige Selbstanzeige bei dem zuständigen Finanzamt abgeben können.
Allerdings begnügte man sich in dem Steuerbüro zunächst mit telefonischen Anfragen bei dem Bankhaus und erst nach ca. 3 Wochen wurde diesem gegenüber hinsichtlich der erforderlichen Bankunterlagen eine schriftliche Anfrage gestellt.
Erst nach ca. 1 Monat erhielt der Steuerberater dann die angeforderten Unterlagen. Allerdings wurde in der Zwischenzeit aufgrund der angekauften Steuer-CD ein Steuerstrafverfahren eingeleitet.
Eine Tatentdeckung und folglich der Sperrgrund für die Anerkennung der Nacherklärung als strafbefreiende Selbstanzeige, lag mit dem Ankauf der CD noch nicht vor, da mit der tatsächlichen Auswertung dieser durch die Ermittlungsbehörden noch nicht begonnen wurde. Den Gegenbeweis blieb der beklagte Steuerberater schuldig.
Pflichtverletzung des Steuerberaters
Das Gericht urteilte, dass es die Pflicht des Steuerberaters gewesen wäre, sofort, also noch an dem Tag des Erstgesprächs, spätestens am Folgetag die mehrstufige Selbstanzeige abzugeben. Dies wäre möglich und um etwaige Schäden des Mandanten zu vermeiden, auch nötig gewesen. Gegen diese Pflicht hat der Steuerberater schuldhaft verstoßen.
Ein weiterer Verstoß gegen seine Pflichten aus dem Mandatsverhältnis, liegt darin, dass er es unterließ, den Mandanten darauf hinzuweisen, dass dieser selbst zur Bank fahren könne, um die Unterlagen zu beschaffen.
Zusammenfassung
Grundsätzlich haftet der Steuerpflichtige zwar für seine vorsätzlich und rechtswidrig begangene Haupttat. Hier liegt der Fall aber anders. Der Steuerberater wurde gerade damit betraut, dass er den Vorgang durch eine wirksame Selbstanzeige bereinigt.
Er konnte sich deshalb auch nicht auf ein Mitverschulden des Mandanten hinsichtlich fehlender Unterlagen berufen. Dies ist auch folgerichtig, da der Steuerberater das Mandat eben unter Kenntnis dieser Bedingungen annahm.
Insofern hat der Steuerberater selbstkritisch zu prüfen, ob er die Kapazitäten hat, eine Selbstanzeige unverzüglich abzugeben. Bitte binden Sie in Zweifelsfällen stets unsere Kolleginnen und Kollegen der zentralen Informationsabteilungen und die ECOVIS-Rechtsanwälte ein.