Steuerstrafverfahren – mittlerweile häufige Folge einer Betriebsprüfung

3 min.

Das Bundesministerium der Finanzen erstellt jährliche Statistiken über die Ergebnisse der steuerlichen Betriebsprüfungen. Im Jahr 2017 wurden 188.826 Betriebe geprüft. Insgesamt wurde ein steuerliches Mehrergebnis von rund 17,5 Mrd. Euro festgestellt. 2016 waren es noch rund 14 Mrd. Euro Mehrergebnis und 2015 rund 16,8 Mrd. Euro bei nahezu vergleichbaren Prüfungszahlen (Quelle: BMF: Ergebnisse der steuerlichen Betriebsprüfung 2017 – Monatsbericht November 2018, Ergebnisse der steuerlichen Betriebsprüfung 2016 – Monatsbericht November 2017 und Ergebnisse der steuerlichen Betriebsprüfung 2015 – Monatsbericht November 2016).

Die Zahlen für 2018 liegen noch nicht vor, aber es steht zu erwarten, dass das Ergebnis der steuerlichen Betriebsprüfungen ähnlich hoch ausfallen wird. Zumindest die Prüfertätigkeit hat aus Sicht der Praxis nicht abgenommen und führt nach unserer Einschätzung immer schneller auch zur Weitergabe der Prüfungsergebnisse an die für die strafrechtlichen Prüfungen zuständigen Stellen. Dies ist immer dann der Fall, wenn sich aus der Prüfung heraus bereits Anhaltspunkte für eine Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit ergeben. In diesen Fällen sind die Prüfer verpflichtet, die für die Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit zuständige Stelle unverzüglich zu informieren (§ 10 BPO). Ein solcher Anfangsverdacht kann sich auf verschiedene Art und Weise, zum Beispiel aus dem zu prüfenden Lebenssachverhalt, dem Verhalten eines Beteiligten oder auch aufgrund der Höhe der festzustellenden Mehrsteuern ergeben.

Sicherlich können auch Mehrsteuern von mehreren 10.000 Euro ausschließlich auf einen geänderten Abschreibungsschlüssel, der zu korrigieren war, zurückzuführen sein. Derartige Änderungsfeststellungen müssen nicht zwangsläufig einen strafrechtlichen Vorwurf begründen. Soweit die Mehrergebnisse z.B. jedoch auf bisher geltend gemachte Betriebsausgaben zurückzuführen sind, die nachweislich privat veranlasst waren, sieht dies deutlich anders aus. In diesen Fällen wird der Vorgang regelmäßig der zuständigen Bußgeld- und Strafsachenstelle zur Prüfung und ggfs. zur Aufnahme weiterer Ermittlungen weitergeleitet.

In unsern Praxisfällen stellen wir fest, dass die Finanzbeamten der Bußgeld- und Strafsachenstelle in Zweifelsfällen häufig den Kontakt zum Betriebsprüfer suchen, um sich von ihm die schriftlich mitgeteilten Prüfungsergebnisse und Fragen, die sich daraus für die Prüfung eines etwaigen strafbaren Verhaltens ergeben, beantworten zu lassen. Wenn der Prüfer dann noch bestätigen muss, dass der Betriebsinhaber die Feststellungen bestritten und zu vertuschen versucht hat, wirft das natürlich zudem ein schlechteres Licht auf den zu prüfenden Sachverhalt.

Wir raten daher dazu, bereits regelmäßig parallel zur laufenden Vorbereitung von Jahresabschlüssen und Steuererklärungen mit dem den Betrieb betreuenden Steuerberater zu besprechen, ob die von der Finanzverwaltung geforderten Dokumentationen und Unterlagen zur Prüfung der abzugebenden Steuererklärung vollständig vorliegen oder im Falle einer Betriebsprüfung Risiken für eine abweichende Steuerfestsetzung drohen. Insbesondere z.B. die Nutzung eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuches oder die gesteigerten Anforderungen an das Führen von Kassensystemen und die laufenden Änderungen/Erweiterungen zu diesen und ähnlichen Themen sind mittlerweile Standards, die für die nächste Betriebsprüfung vorgehalten werden sollten.

Sprechen Sie Ihre Berater darauf an!

Rechtsanwalt in München, Landshut, Regensburg und Leipzig, Alexander Littich
Alexander Littich
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht und für Steuerrecht in München, Landshut, Regensburg und Leipzig
Steuerstrafrecht, Wirtschaftsstrafrecht
Tel.: +49 871-96 21 6-25
E-Mail