Steuerhinterziehung führt nicht automatisch zum Entzug der Approbation
Im vorliegenden Fall war gegen einen Apotheker wegen der Verkürzung von Steuern in einer Höhe von insgesamt knapp 92.000,00 EUR ein Strafbefehl mit einer Geldstrafe von 300 Tagessätzen i. H. v. jeweils 400,00 EUR, in Summe 120.000,00 EUR, verhängt worden.
Die zuständige Approbationsbehörde widerrief daraufhin die Approbation des Apothekers. Als Begründung führte die Regierung aus, dass nach den bindenden Vorschriften des § 6 Abs. 2 i. V. m. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Bundes-Apothekerordnung (BapO) die Approbation zu widerrufen sei, wenn sich der Apotheker nachträglich eines Verhaltens schuldig gemacht habe, aus dem sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Apothekenberufs ergebe. Nach Ansicht der Regierung erreichten die vom Apotheker begangenen Steuerstraftaten einen Schweregrad, der nicht nur das persönliche Ansehen des Apothekers und das in ihn als Apotheker gesetzte Vertrauen zerstört habe. Auf besonders schwere Weise geschädigt sei auch das hohe Vertrauen, dass die Öffentlichkeit seinem Berufsstand generell entgegen bringe. Da auch die verhängte Geldstrafe von 300 Tagessätzen aus Sicht der Behörde vergleichsweise hoch war, stellte die Approbationsbehörde die Berufsunwürdigkeit fest.
Das Verwaltungsgericht Augsburg hob nun mit Urteil vom 25.02.2016 (Az.: Au 2 K 15.1028) den Widerruf der Approbation auf. Auch bei einer Steuerhinterziehung von insgesamt 92.000,00 EUR auf fünf Jahre, könne noch keine Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Apothekenberufs im Sinne der BApO gesehen werden. Das Verwaltungsgericht berief sich hier auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, wonach der Widerruf der Approbation nur die letzte und äußerste Maßnahme sein dürfe. Nach Auffassung des VG lassen Steuervergehen dabei keinen unmittelbaren Rückschluss auf die berufliche Tätigkeit eines Apothekers zu. Durch eine Steuerhinterziehung seien weder Gesundheit noch Wohlergehen der einem Apotheker anvertrauten Menschen betroffen. Damit liegt nach Ansicht des VG kein unmittelbarer Bezug zum Kernbereich der Tätigkeit als Apotheker vor. Zudem sei auch nach den Maßstäben des Steuerstrafrechts keine gravierende Steuerstraftat gegeben, da nur eine Geldstrafe mittels Strafbefehls verhängt worden sei. Das Gericht wies darauf hin, dass auch nach der neuen Rechtsprechung des BGH eine besonders schwere Steuerhinterziehung erst ab der Wertgrenze von 50.000,00 EUR je Tat bejaht werde. Auch diese Wertgrenze hatte der Apotheker im vorliegenden Fall nicht erreicht. Zu Gunsten des Apothekers wertete das Verwaltungsgericht Augsburg zudem, dass er umfassend zur Sachverhaltsaufklärung beigetragen habe und die Steuerschulden beglichen habe. Auch ging sein Fehlverhalten nicht zu Lasten des öffentlichen Gesundheitssystems.
Dieses Urteil zeigt, dass die Approbation eines Apothekers wegen einer einfachen Steuerhinterziehung noch lange nicht in Gefahr ist. Es bedarf jedoch bereits im Vorfeld einer umfassenden Beratung, wie in solchen Fällen vorzugehen ist. Ein entsprechend geschulter Verteidiger wird von Beginn des Verfahrens an auch die Gefahr eines Approbationsentzuges im Auge behalten. Der Beitrag eines Beschuldigten zur Sachverhaltsaufklärung und die sofortige Entrichtung der Steuerschulden können hier Schlimmeres verhindern.