Steuerhinterziehung durch Miterben

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Es ist schon erstaunlich, was eine Erbschaft manchmal für Tatsachen an das Licht bringt. Zum Beispiel ein vergessenes Depot in Luxemburg oder ein gut verzinstes Konto in der Schweiz. Die Erben müssen sich in solchen Fällen versichern, dass die Zinsen zu Lebzeiten des Erblassers Eingang in dessen Steuererklärung gefunden hat. Wird dabei festgestellt, dass die Zinsen steuerlich noch nicht erfasst waren, sind die Erben verpflichtet, die Steuererklärungen des Erblassers als Gesamtrechtsnachfolger wegen § 153 AO zu berichtigen.
In einem aktuell vom BFH entschiedenen Fall wusste nur eine Miterbin von solchen nicht erklärten Einkünften. Der Pflicht zur Berichtigung der Steuererklärungen kam sie jedoch nicht nach. Insoweit lag darin unbestritten eine Steuerhinterziehung. Nach späterer Aufdeckung der Tat wurde die Schwester als Miterbin in voller Höhe in Haftung genommen. Diese berief sich darauf, dass sie von den verschwiegenen Einkünften nichts wusste und daher selbst keine Steuerhinterziehung begangen habe. Deshalb sei für sie bereits Festsetzungsverjährung eingetreten.
Der BFH gab allerdings der Finanzverwaltung Recht. Danach führt die Steuerhinterziehung der Miterbin dazu, dass sich auch bei allen anderen Miterben die Festsetzungsfrist für die verkürzte Steuer auf 10 Jahre verlängert. Im Rahmen des pflichtgemäßen Ermessens konnte daher das Finanzamt die volle Steuerschuld von der unwissenden Miterbin zur Zahlung verlangen.
Fazit: Jeder Erbe sollte sich verlässlich versichern, dass die Steuererklärungen des Erblassers vollständig und richtig sind, da anderenfalls steuerstrafrechtliche Risiken schlummern. Das gilt selbst dann, wenn sich um den Nachlass nur einer oder mehrere Miterben kümmern, weil man selbst z. B. zu weit weg ist.

Steuerberater in Güstrow and Rostock, Ulf Knorr
Ulf Knorr
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Steuerstrafrecht
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