Steuerhinterziehern droht nun Führerscheinentzug
Zum 23.08.2017 ist das sog. Gesetz zur effektiven und praxistauglichen Ausgestaltung des Strafverfahrens in Kraft getreten. Mit diesem Gesetz wurde auch § 44 StGB geändert. Damit kann nun auch bei Steuerhinterziehung eine Nebenstrafe in Form eines Fahrverbotes verhängt werden. Es wird hierfür keine verkehrsbezogene Straftat mehr benötigt. Ein Fahrverbot kommt damit auch bei Steuerhinterziehung in Betracht, wenn das Fahrverbot zur Einwirkung auf den Täter oder zur Verteidigung der Rechtsordnung erforderlich erscheint oder hierdurch die Verhängung einer Freiheitsstrafe oder deren Vollstreckung verhindert werden kann.
Nach unserer Einschätzung werden künftig dennoch die meisten Steuerhinterzieher ihren Führerschein erhalten dürfen. Sollte jedoch die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe drohen oder auch eine Geldstrafe verhängt werden, die aufgrund ihrer Höhe seitens eines Mandanten nicht bezahlt werden kann, so besteht nun ggf. die Möglichkeit eine Freiheitsstrafe zu verhindern beziehungsweise eine Geldstrafe zu minimieren, indem der Führerschein eine Zeitlang abgegebenen wird. In geeigneten Fällen kann dies eine nützliche Verteidigungsstrategie darstellen.
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