Selbstanzeige oder Strafverfahren?
Aufforderung des Finanzamts zur Prüfung und Nacherklärung von ausländischen Kapitaleinträgen, Versicherungsleistungen, Renten…
Post vom Finanzamt?
Sie haben Post vom Finanzamt erhalten mit der Aufforderung, zu einem Sachverhaltmit Auslandsbezug Stellung zu nehmen?
Ihnen wurde mitgeteilt, dass dem Finanzamt Informationen oder Kontrollmitteilungen vorliegen, wonach Sie im Ausland ein Konto unterhalten oder ausländische Kapitalerträge erzielt haben?
Automatischer Informationsaustausch funktioniert!
In all diesen Fällen liegen dem Finanzamt vermutlich Daten vor, die aufgrund des weltweiten automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen zwischen den beteiligten Ländern an Deutschland weiter gegeben wurden.
Zum jetzigen Zeitpunkt nehmen weit mehr als 100 Länder an diesem standardisierten Informationsaustausch (Common Reporting Standard – CRS) mit dem Ziel, damit mehr Transparenz über bestimmte Einkunftsarten zu schaffen und Steuerhinterziehung weltweit zu bekämpfen, teil. Details hierzu finden Sie hier.
Bankgeheimnis existiert nicht mehr
Das Bankgeheimnis ist in diesen Ländern damit weitestgehend abgeschafft. Die Länder sind verpflichtet, Daten über den wirtschaftlich Berechtigten, dessen Anschrift, Steueridentifikationsnummer sowie Kontosaldo zum Ende einesKalenderjahres und diverse Daten zu erzielten Kapitalerträgen, Zinsen, Dividenden, Einkünfte aus bestimmten Versicherungsverträgen und ähnliche Erträge von im Ausland ansässigen Personen zu erfassen und zunächst an eine zentrale Stelle im Inland zu melden.
Das Bundeszentralamt für Steuern leitet diese Daten zur Auswertung an die zuständigen Finanzbehörden der Länder weiter. Erst dort werden die Daten dem jeweiligen Steuerpflichtigen zugeordnet und überprüft, ob die ausländische Kontobeziehung dem Finanzamt bekannt ist und der Steuerpflichtige hieraus steuerpflichtige Erträge erklärt hat.
Nicht versteuerte Einkünfte werden entdeckt
Aus diesem Grund erreichen uns derzeit vermehrt Anfragen von Mandanten, die zum Beispiel von Finanzbehörden mit dem Hinweis angeschrieben wurden, dass Kontrollmaterial für die Zeiträume 2015 bis 2017 vorliege, wonach Geldbeträge von einem österreichischen Bankkonto auf ein ausländisches Bankkonto überwiesen worden seien. Aus den vorliegenden Steuererklärungen sei diese Geschäftsverbindung nicht ersichtlich. Die Mandanten werden aufgefordert die Versteuerung dieser Beträge anhand geeigneter Unterlagen nachzuweisen.
In anderen Fällen werden die Mandanten darüber informiert, dass ein Kontrollmitteilung für z.B. das Jahr 2016 vorliege, wonach bei einer benannten amerikanischen Bank ein Konto unterhalten und hierauf Kapitalerträge vereinnahmt wurden. In der Einkommensteuererklärung 2016 seien hierzu jedoch keine Angaben durch den Steuerpflichtigen gemacht worden. In diesem Fall ist dem Schreiben des Finanzamtes zu entnehmen, dass bereits ein Abgleich der Kontrollmitteilung mit der abgegebenen Steuererklärung für den betroffenen Veranlagungszeitraum erfolgt istund festgestellt wurde, dass die aus dem Kontrollmaterial bekannt gewordenen Einkünfte nicht steuerlich erklärt wurden. Damit ist bereits von einer Tatentdeckung eines steuerstrafrechtlichen relevanten Sachverhaltes durch das Finanzamt auszugehen, wodurch eine strafbefreiende Selbstanzeige nicht mehr möglich ist, aber die Abgabe einer Erklärung strafmildernd wirken kann.
Selbstanzeige kann Strafe vermeiden!
Es gibt jedoch auch Fälle, in denen das Finanzamt – ebenfalls mit Bezug auf Kenntnis von Einkünften aus Kapitalvermögen für ein in der Vergangenheit liegendes Veranlagungsjahr – mitteilt, dass deren Versteuerung möglicherweise unterblieben ist und die Steuerpflichtigen gebeten werden, ihre Einkommensteuererklärung für dieses Jahr vorsorglich nochmals zu überprüfen und gegebenenfalls die Einnahmen sowie eventuell hiermit im Zusammenhang stehende Kosten nach zu erklären. In derartigen Fällen ist es noch nicht zu spät für eine strafbefreiende Selbstanzeige.
Da es sich bei all diesen Fällen um Auslandssachverhalte handelt, besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht für den Steuerpflichtigen (§ 90 Abs.2 AO), den Sachverhalt aufzuklären, weshalb regelmäßig damit gerechnet werden muss, dass, soweit man dieser Aufforderung nicht Folge leistet, weitere Ermittlungen des Finanzamtes und auch ein Steuerstrafverfahren eingeleitet werden kann.
Nach Einleitung eines Steuerstrafverfahrens besteht ein Sperrgrund für die Abgabe einer strafbefreienden Nachmeldung.
Umfassende Informationen hier:
Weitergehende Informationen auch mit Bezug zur Rechtslage in Österreich, Schweiz, Liechtenstein und der Tschechischen Republik können Sie gerne unserer kostenlosen Broschüre „Schützt die Selbstanzeige noch vor Strafe? Beispielhaft erläutert für Deutschland, Österreich, Schweiz Liechtenstein und die Tschechische Republik“, welche in Kooperation mit Leitner & Leitner, Österreich sowie SF & Partner Schweiz AG erstellt wurde, entnehmen.
Alexander Littich
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht und für Steuerrecht in München, Landshut, Regensburg und Leipzig
Steuerstrafrecht, Wirtschaftsstrafrecht
Tel.: +49 871-96 21 6-25
E-Mail
Dr. Janika Sievert
Rechtsanwältin in Würzburg und München, Fachanwältin für Strafrecht und Steuerrecht
Steuerstrafrecht und Wirtschaftsstrafrecht, Medizinstrafrecht
Tel.: +49 931-352 87 52
E-Mail