Selbstanzeige in Airbnb-Fällen

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Rezension des Beitrags von Dr. Peter Talaska und Oliver Cremers in Der Betrieb vom 03.08.2018 Heft 31, Seiten 1824 – 1829 Auskunftsersuchen an „Airbnb“: Sind Selbstanzeigen noch möglich?
Talaska und Cremers beleuchten anschaulich die juristische Seite der aktuellen Gruppenanfrage des deutschen Bundeszentralamtes für Steuern an die irische Steuerbehörde zur Bekanntgabe deutscher Airbnb-Vermieter. Hintergrund dieser Anfrage ist die Prüfung, ob die Airbnb-Vermieter die erzielten Einkünfte steuerlich richtig und vollständig erklärt haben.
Es könnten Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung vorliegen, die, soweit die steuerlichen Bagatellgrenzen überschritten sind, zumindest einkommensteuerrechtlich von Bedeutung sein können und die in Einzelfällen auch zu einer Umsatzsteuerpflicht führen können. Um das im Einzelfall prüfen zu könne, soll das Bundeszentralamt für Steuern nun die Nutzerdaten der Airbnb-Plattform beschaffen.
Die Autoren des Beitrags stellen zunächst die Rechtsgrundlage, auf der die Gruppenanfrage gestellt wurde und zu beantworten sein wird, dar, um sich anschließend mit der Frage zu beschäftigen, ob betroffene Vermieter, die ihre Einkünfte bisher noch nicht erklärt haben, derzeit noch eine strafbefreiende steuerliche Nachmeldung abgeben können.
Dies wäre nicht mehr der Fall, wenn die Steuerhinterziehung bereits entdeckt worden wäre oder der Steuerpflichtige mit der Entdeckung der Tat rechnen müsste. Hierbei arbeiten die Autoren Talaska und Cremers an dem besonderen Fall der Airbnb-Anfrage heraus, dass eine Tatentdeckung durch die irischen Behörden im Rahmen der Gruppenanfrage im Ausland wohl aufgrund der tatsächlichen Verfahrensabfolge nicht erfolgt. Der Bundesgerichtshof hat in einer Entscheidung vom 09.05.2017 (Az: 1 StR 265/16) zwar erst festgestellt, dass auch eine ausländische Behörde tauglicher Tatentdecker im Sinne des § 371 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO sein kann; im vorliegenden Fall ist jedoch nicht von vorneherein davon auszugehen, dass jeder Airbnb-Vermieter bewusst Steuern verkürzt hat.
Es kommt daher auf eine Prüfung jedes Einzelfalles im Inland an. Sobald die zuständige Finanzbehörde durch den Abgleich der Steuerakten eines jeden Steuerpflichtigen feststellt, dass keine Airbnb-Vermietungs- und Verpachtungs-Einkünfte erklärt wurden, obwohl der Steuerpflichtige als Airbnb-Vermieter auf der Plattform geführt wird, ist von einer Tatentdeckung auszugehen.
Bis zu diesem Zeitpunkt sei – so die Autoren – eine wirksame Selbstanzeige möglich, die dann jedoch sämtliche bislang nicht oder nicht vollständig erklärte Einkünfte enthalten muss.
Wir teilen diese Rechtsauffassung. Nach unserer Erfahrung bedarf die Aufbereitung der erforderlichen Unterlagen jedoch nicht selten eine geraume Zeit. Insbesondere wenn der Steuerpflichtige nicht sämtliche Einkünfte selbst erfasst hat, ist möglicherweise auch die Auswertung von Bankunterlagen erforderlich, die gegebenenfalls erst noch beschafft werden müssen.
Betroffene Airbnb-Vermieter sollten sich daher sehr zeitnah steuerlich und anwaltlich beraten lassen, soweit tatsächlich nicht sämtliche Einkünfte richtig und vollständig steuerlich erklärt worden sein sollten.

Rechtsanwalt in München, Landshut, Regensburg und Leipzig, Alexander Littich
Alexander Littich
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht und für Steuerrecht in München, Landshut, Regensburg und Leipzig
Steuerstrafrecht, Wirtschaftsstrafrecht
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