Schneller im Geldwäsche-Verdachtsvisier: OLG Frankfurt am Main nimmt Bankmitarbeiter bei der Erstattung von Verdachtsmeldungen stärker in die Pflicht
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Berichte von Mandanten, denen vorschnell strafbare Geldwäsche (§ 261 StGB) zum Vorwurf gemacht wird, häufen sich. Insbesondere bei solchen Mandanten, die – zumeist aufgrund ihrer geschäftlichen Tätigkeit – höhere oder regelmäßige Bargeldeinzahlungen tätigen wie bspw. Gastronomen oder Handelskaufleute. Sofern bei internationalen Geschäften größere Geldbeträge ins Ausland überwiesen werden sollen, liegt für die betrauten Bankabteilungen ebenfalls ein Geldwäscheverdacht auf der Hand.
Angesichts jüngerer Rechtsprechung des Oberlandgerichts Frankfurt am Main (OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 10.04.2018 – 2 Ss-OWi 1059/17) dürfte sich der Hang entsprechend abgestellter Bankmitarbeiter (sog. Geldwäschebeauftragte gem. § 11 Abs. 1 GWG) dazu, lieber zu viele als zu wenige Geldwäscheverdachtsmeldungen gem. §§ 43 ff. GWG abzugeben, verstärken – nicht nur mit der Folge „schwebener“ Banktransaktionen, sondern mit häufig vorschnell eingeleiteten Ermittlungsverfahren und entsprechendem Strafverteidigungsbedarf.
So ist ein solche Mitarbeiterin zu vergleichsweise hohen Geldbußen verurteilt worden, da sie nicht unverzüglich eine Verdachtsmeldung an die zuständige Behörde (Anm. d. Verfassers: Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen der Zollverwaltung des Bundes – „Financial Intelligence Unit“) abgegeben hat, sondern ihren Verdacht zunächst auf Erhärtung prüfen wollte, weil sie keine Verdachtsmeldungen „ins Blaue hinein“ abgeben mochte.
Dem trat das OLG entgegen, denn nach dessen Auffassung bedürfen solche Verdachtsmeldungen keinem „echten“ strafrechtlichen Anfangsverdacht, sondern hätten möglichst frühzeitig zu erfolgen, um Geldwäscheverdachtshandlungen noch vor ihrer Durchführung unterbinden zu können. Also nur bei dem Hauch einer Ahnung? Welchen Grad diese „Ahnung“ haben muss, ließ das OLG hingegen offen.
Hierzu finden sich aber auf der Website des Bayerisches Staatsministerium des Innern und für Integration einige Informationen wie folgt:
„Die Meldepflicht besteht unabhängig vom Wert der Transaktion (es gilt kein Schwellenwert von 10.000 Euro für Güterhändler!), von der Art des betroffenen Vermögensgegenstandes (nicht nur bei Geldtransaktionen!) und der Zahlungsart (keine Beschränkung auf Barzahlungen bei Güterhändlern!). Sie müssen unverzüglich eine Verdachtsmeldung an die „Financial Intelligence Unit“ (kurz FIU) der Generalzolldirektion schicken, sobald einer der folgenden Anhaltspunkte vorliegt:
Der Vermögenswert könnte aus einer kriminellen Handlung stammen oder
eine kriminelle Herkunft haben,
die Transaktion oder
der Vermögensgegenstand dient der Terrorismusfinanzierung oder
steht mit ihr in Zusammenhang und/oder
der Vertragspartner legt Ihnen gegenüber nicht offen, ob er für einen wirtschaftlich Berechtigten handelt.“
Am eigentlich unschuldigen Wörtchen „oder“ lässt sich dabei der besagt „Ahnungsgrad“ festmachen: Die bloße (vom Geldwäschebeauftragen also „gefühlte“) Möglichkeit allein führt zur Meldepflicht. Der eigentliche, strafrechtlich relevante Anfangsverdacht wird dann im Rahmen eines „echten“ strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens mit den allseits bekannten Unannehmlichkeiten für den jeweiligen Beschuldigten geprüft – Unschuldsvermutung hin oder her…
Sollten Sie Anzeichen für eine abgegebene Geldwäscheverdachtsmeldung Ihrer Bank sehen – insbesondere nicht ausgeführte (Auslands-)Überweisungen – begeben Sie sich möglichst zeitnah in strafrechtlich versierte anwaltliche Hände. Nicht selten haben sich vollkommen Unschuldige unter dem Eindruck eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens um Kopf und Kragen geredet oder ohne Not und Absicht Freunde und Verwandte belastet.