Scheinselbstständigkeit, ja oder nein?
Immer wieder taucht in der Praxis die Frage von Unternehmen auf, ob die geplante Einstellung eines Subunternehmers in dem konkreten Fall zulässig ist oder ob man sich gegebenenfalls strafbar macht, wenn man einen nur vermeintlich Selbstständigen beauftragt. Viele Unternehmen greifen in dem Bestreben Kosten, Abgaben und Steuern zu sparen, auf Fremdpersonal zurück oder aber sie versuchen, durch vertragliche Gestaltung im Zusammenhang mit Subunternehmern die Kosten für Sozialversicherungsbeiträge gering zu halten.
Vielen Arbeitgebern sind aber weder das enorme Gefahrenpotential noch das Haftungsrisiko, welchem sie sich hierbei aussetzen, bekannt.
Wer versucht sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmerverhältnisse durch vertragliche Gestaltung und Durchführung zu umgehen oder die Sozialbeiträge schlichtweg nicht abführt, dem drohen straf-, sozialversicherungs-, arbeits- und steuerrechtliche Konsequenzen. Zudem sind noch andere wirtschaftliche und persönliche Folgen zu befürchten.
Leitfaden
Zur Unterscheidung zwischen selbstständigen oder Angestellten verwenden die Gerichte oft folgenden Leitspruch: Arbeitnehmer sind gegenüber dem Arbeitgeber zur Erbringung der Arbeitsleistung verpflichtet und stehen diesem gegenüber in einem persönlichen Abhängigkeitsverhältnis (vgl. BGH, Urt. v. 16.04.2014 – 1 StR 638/13).
Zur Feststellung, ob ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vorliegt oder nicht, werden die tatsächlichen Verhältnisse betrachtet und gewertet. Es wird also eine Gesamtbetrachtung aller Umstände vorgenommen. Hierbei wird in aller Regel geprüft, ob neben einem wirtschaftlichen Unternehmerrisiko noch weitere Kriterien vorliegen.
Zu diesen Kriterien, welche hier nicht abschließend aufgeführt werden können gehören u.a.:
- Besteht ein umfassendes Weisungsrecht des Auftraggebers?
- Kann der Selbstständige weisungsfrei arbeiten und seinen Arbeitsort und seine Arbeitszeit frei gestalten?
- Hat er Kernarbeitszeiten einzuhalten?
- Arbeitet er alleine oder ist er auf die Mitwirkung anderer Arbeitnehmer des Auftraggebers angewiesen?
- Ist er in den Betrieb integriert oder arbeitet er mit anderen Arbeitnehmern des Auftraggebers zusammen?
- Ist das Entgelt verhandelbar oder wird nach festen Sätzen bezahlt (denn dann kann der Selbstständige keinen Einfluss auf seinen Lohn nehmen und folglich nicht durch seine eigene Arbeitsleistung mehr Gewinn erzielen, wenn er beispielsweise eine Arbeit schneller verrichtet)?
- Besteht eine Mitgliedschaft in der Industrie- und Handelskammer?
- Unterhält er eine eigene Betriebsstätte bzw. ein ausgestattetes Büro?
- Wird mit eigenen Betriebsmitteln gearbeitet oder werden solche des Auftraggebers verwendet?
- Ist er in den Betrieb eingebunden (nutzt er beispielsweise eine Email-Adresse oder Visitenkarte des Auftraggebers)?
- Beschäftigt der Selbstständige sozialversicherungspflichtige Angestellte?
- Ist er für mehrere Auftraggeber tätig?
Überwiegen nun die Merkmale der Arbeitsleistung dahingehend, dass von einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis auszugehen ist, so liegt auch ein illegales Beschäftigungsverhältnisses vor, welches erhebliche finanzielle und persönliche Folgen für den Auftraggeber haben kann.
Fazit:
Oft ist die Unterscheidung schwierig und es ist ratsam, anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, um nachteilige Folgen zu vermeiden. Diese kann dann die konkreten Umstände prüfen und für den Fall, dass nicht sicher ist, ob ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis besteht oder nicht, kann zudem zur Klärung der oft schwierigen Frage eine schriftliche Anfrage bei der DRV eingereicht und hierüber eine Entscheidung beantragen werden.
Haben Sie Fragen? Sprechen Sie uns gern an.
Wie unterstützen Sie bei der Umsetzung in Ihrem Unternehmen oder übernehmen die Beantragung für Sie.