Nachträgliche Scheinselbstständigkeit – Rückzahlung von zu hoher Vergütung an Arbeitgeber
„Scheinselbstständigkeit“ – Das Schlagwort, das nicht nur mit finanziellen, sondern auch strafrechtlichen Risiken des Arbeitgebers in Verbindung gebracht wird. Um Sozialversicherungsbeiträge zu sparen, beschäftigen viele Unternehmer „freie Mitarbeiter“ und verkennen dabei oftmals (bewusst), dass es sich bei der vermeintlichen Selbstständigkeit tatsächlich um ein Arbeitsverhältnis handelt.
Das BAG befasste sich mit der nachträglichen Feststellung der Arbeitnehmereigenschaft und entschied (BAG, Urteil vom 26.06.2019 – 5 AZR 178/18): Stelle sich ein vermeintlich freies Dienstverhältnis tatsächlich als Arbeitsverhältnis heraus, so könne in der Regel nicht davon ausgegangen werden, die für eine freie Mitarbeit vereinbarte Vergütung sei der Höhe nach auch für das tatsächlich vorliegende Arbeitsverhältnis vereinbart. Nach Ansicht des BAG sei der Arbeitgeber nur verpflichtet, dem Arbeitnehmer den Lohn zu zahlen, den er für eine vergleichbare Tätigkeit erhalten hätte, § 612 Abs. 2 BGB. Der Scheinselbstständige hat dem Arbeitgeber die Differenz zu erstatten, sofern die vom Scheinselbstständigen erhaltene Vergütung höher als die übliche Vergütung ist.
Für Arbeitgeber erscheint diese Entscheidung zunächst besonders begrüßenswert. Dabei darf aber nicht vergessen werden, dass ein im Nachgang durch die Behörden oder Gerichte festgestellter Arbeitnehmerstatus auch steuer-, sozial-, und auch strafrechtliche Konsequenzen mit sich bringen kann.
Da sich bei der nachträglichen Feststellung eines Arbeitsverhältnisses Unternehmer daher häufig mit steuer- und strafrechtlichen Vorwürfen sowie hohen Nachzahlungsforderungen der Rentenversicherung konfrontiert sehen, sollte die tatsächliche Sach- und Rechtslage sorgfältig geprüft werden. Auch ein Statusfeststellungsantrag im Falle einer Kündigung muss gut überlegt sein.
In solchen Fällen stehen Ihnen unsere Anwältinnen und Anwälte im Sozialversicherungs-, Steuerrecht und natürlich auch im Strafrecht für Fragen zur Verfügung.