Honorarhöhe als wichtiges Indiz für eine selbstständige Tätigkeit
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Das Bundessozialgericht (BSG) hat in einem richtungsweisenden Urteil (v. 31.03.2017, Az. B 12 R 7/15 R) entschieden, dass ein vereinbartes Honorar, das deutlich über dem Arbeitsentgelt eines vergleichbaren sozialversicherungspflichtig Beschäftigten liegt, ein wichtiges Indiz für eine selbstständige Tätigkeit ist.
Sachverhalt:
Geklagt hatte ein Landkreis. Im Rahmen der Jugendhilfe schloss er auch Verträge mit Einzelpersonen ab, die Leistungen der Jugendhilfe erbrachten. Die Deutsche Rentenversicherung stellte im Rahmen einer Prüfung fest, dass der Heilpädagoge, der für die Klägerin tätig war, scheinselbstständig sei. Er erhielt ein Honorar von ca. 40 Euro pro Stunde.
Entscheidung des BSG:
Der Heilpädagoge war laut BSG nicht abhängig beschäftigt, da er weisungsfrei arbeiten konnte und nicht in die Arbeitsorganisation des Landkreises eingegliedert war. Auch hatte der Heilpädagoge mehrfach Aufträge abgelehnt. Selbst ein nur sehr geringes Unternehmerrisiko, wie es im Urteilsfall vorlag, ist bei reinen Dienstleistungen nach Ansicht der Richter von untergeordneter Bedeutung.
Dem Honorar kam bei der Gesamtwürdigung der Umstände besondere Bedeutung zu. Laut BSG lag das vereinbarte Honorar deutlich über dem Honorar anderer festangestellter Erziehungsbeistände und spricht daher für eine Selbstständigkeit. Ausschlaggebend sei, ob das höhere Honorar eine autonome Eigenvorsorge erlaubt. Als „Eigenvorsorge“ muss mindestens berücksichtigt werden, dass der Selbstständige die Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung selbst zu tragen hätte.
Achtung: Hohes Honorar ist kein Freifahrtschein
Sich allein auf die Höhe des Honorars zu berufen reicht aber nicht aus. Ein hohes Honorar alleine führt nicht automatisch zur Selbstständigkeit. Es ist weiterhin eine Gesamtbetrachtung aller Umstände des Einzelfalls maßgeblich.
So hat das SG Heilbronn mit Urteil v. 01.02.2017 (Az. S 10 R 3237/15) entschieden, dass eine Krankenschwester, die als „freie Mitarbeiterin“ für mehrere Krankenhäuser tätig war, abhängig beschäftigt ist, obwohl sie für ihre Tätigkeiten monatlich ca. 6.000 Euro Honorar erhielt. Aufgrund der Eingliederung in den Betrieb des Auftraggebers wurde jedoch die selbstständige Tätigkeit verneint. Hingegen hat das LSG Schleswig in mehreren Urteilen (Az. L 5 KR 74/15, L 5 KR 90/15 sowie L 7 R 5035/17) ) entschieden, dass eine Pflegekraft mit 15-18 Euro abhängig beschäftigt sei, hingegen mit 22 Euro selbstständig tätig sein könne.
Somit herrscht derzeit mehr Verunsicherung als Rechtssicherheit. Das BSG hat aber die Möglichkeit seine Rechtsprechung hinsichtlich der Honorarhöhe weiter zu konkretisieren, da derzeit unter Az. B 12 R 3/18 R ein Verfahren zu eben diesem Thema anhängig ist.