Hinweisgeberschutz aktiv! Der Countdown läuft!
Nun ist es soweit – ab dem 02.07.2023 gilt das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG)
Unternehmen mit 250 oder mehr Beschäftigten müssen nun handeln und ein Hinweisgebersystem einrichten und vorhalten. Dieses muss ab dem 02.07.2023 allen Beschäftigten zur Verfügung stehen. Ansonsten riskieren Sie ein Bußgeld bis zu 20.000 Euro.
Für Unternehmen mit 50 bis 249 Beschäftigten gilt diese Pflicht erst ab dem 17.12.2023, die Vorbereitungszeit sollte jedoch effektiv genutzt werden.
Interne Meldestellen können auch ausgelagert werden. Was es genau zu beachten gilt und wie ECOVIS Sie dabei unterstützen kann, finden Sie hier: Ecovis-Hinweisgeberstelle
ECOVIS hat mit der Hinweisgeberstelle ein System eigens für kleine und kleinere Unternehmen entwickelt, das Ihr Unternehmen in kürzester Zeit gesetzeskonform handeln lässt. Ihre Vorteile:
- Einrichtung schnell und flexibel, ohne Installation einer Software
- Geringe Pauschalen für Einrichtung und Betrieb, ansonsten zahlen Sie nur den tatsächlichen Aufwand bei Eingang und Bearbeitung von Hinweisen
- Anonymität kann auf Wunsch gewahrt bleiben. Auch wenn dies nicht zwingend gesetzlich vorgeschrieben ist, halten wir diese Möglichkeit doch für ein funktionierendes Hinweisgeberschutzsystem für unabdingbar
- Schnelle, professionelle und vertrauliche Aufarbeitung eingehender Hinweise
Dr. Janika Sievert
Rechtsanwältin in Würzburg und München, Fachanwältin für Strafrecht und Steuerrecht
Steuerstrafrecht und Wirtschaftsstrafrecht, Medizinstrafrecht
Tel.: +49 931-352 87 52
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Alexander Littich
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht und für Steuerrecht in München, Landshut, Regensburg und Leipzig
Steuerstrafrecht, Wirtschaftsstrafrecht
Tel.: +49 871-96 21 6-25
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