Gesetz zur Stärkung der Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung
Ganz aktuell mit Wirkung vom 10.03.2017 durch Gesetz vom 06.03.2017 wurden zahlreiche gesetzliche Änderungen zur Stärkung der Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung umgesetzt.
Diese Änderungen beruhen auf dem von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung, der vom Deutschen Bundestag am 15.12.2016 mit Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen und dem der Bundesrat am 10.02.2017 zugestimmt hat.
Die gesetzlichen Änderungen betreffen folgende Bereiche:
1. Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz
Das vorliegende Gesetz beinhaltet vor allem die Aktualisierung des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes, um die Implementierung eines neuen IT-Verfahrens zur Vorgangsbearbeitung und Erfassung der Arbeitsstatistik zu ermöglichen und damit die informationstechnologische Ausstattung zu optimieren. Mit dem zentralen Informationssystem wird ein einheitliches Datenbanksystem zur Verfügung gestellt, das seine gesetzliche Grundlage in dem neu formulierten § 16 SchwarzArbG hat.
Die Landesbehörden, die für die Bekämpfung der handwerks- und gewerberechtlichen Schwarzarbeit zuständig sind, erhalten eigene Prüfungsbefugnisse zur Erfüllung der ihnen im Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz übertragenen Prüfungsaufgaben.
Das Ziel ist eine verbesserte Bekämpfung der handwerks- und gewerberechtlichen Schwarzarbeit.
Den Ländern obliegen nach § 2 Absatz 1a SchwarzArbG die Aufgaben, zu prüfen, ob der Verpflichtung zur Anzeige vom Beginn des selbstständigen Betriebes eines stehenden Gewerbes (§ 14 der Gewerbeordnung) nachgekommen oder die erforderliche Reisegewerbekarte (§ 55 der Gewerbeordnung) erworben wurde oder ob ein zulassungspflichtiges Handwerk als stehendes Gewerbe selbstständig betrieben wird und die Eintragung in die Handwerksrolle erfolgt ist. Den zuständigen Landesbehörden fehlen bislang die zur Wahrnehmung dieser Aufgaben erforderlichen Befugnisse.
Die Möglichkeit, die in § 21 Absatz 1 SchwarzArbG genannten Bewerber von der Teilnahme an einem Wettbewerb um die Vergabe öffentlicher Aufträge auszuschließen, bleibt nicht auf die Vergabe von Bauaufträgen begrenzt, sondern wird auf Liefer- und Dienstleistungsaufträge ausgedehnt, um einen Gleichlauf mit den entsprechenden Regelungen im Mindestlohngesetz und im Arbeitnehmer-Entsendegesetz zu erreichen. Durch die Streichung der Bußgeldnormen in § 8 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a bis c SchwarzArbG und des Straftatbestandes in § 9 SchwarzArbG wird der Gesetzesinhalt um Tatbestände bereinigt, um Rechtsklarheit zu schaffen.
2. Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV)
Bislang ist die Zollverwaltung nur für die Ahndung von Meldeverstößen zuständig, soweit eine solche Ordnungswidrigkeit im Rahmen der Prüfungstätigkeit nach § 2 Absatz 1 SchwarzArbG festgestellt wird. Im Übrigen liegt die Zuständigkeit nach § 112 Absatz 1 Nummer 4 SGB IV bei der Einzugsstelle. Durch die Neuregelung wird die Ahndung dieser Ordnungswidrigkeiten sowohl im Prüfungs- als auch im Ermittlungsverfahren bei den Behörden der Zollverwaltung zusammengeführt.
3. Straßenverkehrsgesetz
Das Gesetz sieht die Übermittlung von Fahrzeug- und Halterdaten aus dem Zentralen Fahrzeugregister des Kraftfahrt-Bundesamtes an die Finanzkontrolle Schwarzarbeit der Zollverwaltung auch für die Prüfungsverfahren nach § 2 SchwarzArbG und ermöglicht die Nutzung des automatisierten Abrufverfahrens in Prüfungs- und Strafverfahren. Die Finanzkontrolle Schwarzarbeit fragt regelmäßig Fahrzeug- und Halterdaten beim Kraftfahrt-Bundesamt ab, um beispielsweise durch einen Abgleich der Fahrzeug- und Halterdaten mit den sozialversicherungsrechtlichen Meldungen oder mit den Personendaten angetroffener Arbeitnehmer gezielt Schwarzarbeit zu bekämpfen.
Diese erleichterte Abfrage von Fahrzeug- und Halterdaten betrifft vor allem die Branchen Taxigewerbe, Spedition/Transport/Logistik, Kurierdienst und Gastronomie (Lieferservice), wodurch aus einem Abgleich der Anzahl der angemeldeten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit der Art und Anzahl der zugelassenen Fahrzeuge eines Unternehmens Anhaltspunkte für Unstimmigkeiten festgestellt werden können.
Mit dieser Gesetzesänderung werden der Zollverwaltung und auch den Landesbehörden weitere Befugnisse eröffnet, um effizienter Schwarzarbeit und deren Folgen zu bekämpfen. Insbesondere wird eine verbesserte Bekämpfung der handwerks- und gewerberechtlichen Schwarzarbeit bezweckt.