Gesetz zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens
Die Neuregelung des § 136a SPO welche aufgrund des Gesetzes zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens eingeführt wurde, beschneidet auf den ersten Blick erheblich die Rechte von Zeugen.
Ladung durch die Polizei
Galt bisher, dass man allein auf Ladungen der Polizei nicht reagieren musste, so ist dies künftig nicht mehr so einfach möglich. Künftig haben Zeugen nämlich die Pflicht auch auf Ladungen der Polizei zu reagieren.
Die Pflicht zu Vernehmungen zu erscheinen, bestand bisher nur bei Ladungen gegenüber dem Gericht oder der Staatsanwaltschaft. Bei polizeilichen Ladungen konnten Zeugen frei entscheiden.
Dies hat sich nun dahingehend geändert, dass bei Ladungen zu einer Vernehmung durch die Polizei, welcher ein Auftrag der Staatsanwaltschaft zugrunde liegt, die geladenen Zeugen zur Aussage verpflichtet sind.
Diese Neuregelung soll die Staatsanwaltschaft entlasten, ohne damit zugleich ihre Sachleitungsbefugnis im Ermittlungsverfahren in Frage zu stellen.
Voraussetzung ist also, dass die Staatsanwaltschaft als Herrin des Ermittlungsverfahrens die Polizei mit der Vernehmung beauftragt hat. Liegt diese Beauftragung nicht vor, gilt die bisherige Rechtslage, dass Zeugen brauchen nicht zu erscheinen brauchen. Wurde die Polizei mit der Vernehmung beauftragt, besteht diese Pflicht aber. Ein Nichterscheinen kann dann Zwangsmittel zur Folge haben.
Fazit:
Es empfiehlt sich daher bei Ladungen durch die Polizei, einen Anwalt zu kontaktieren, da es für einen Laien schwierig sein dürfte festzustellen, ob tatsächlich ein Auftrag durch die Staatsanwaltschaft vorliegt.
Ferner berührt diese Gesetzänderung nicht ein möglicherweise bestehendes Recht zur Zeugnis- und Aussageverweigerung gemäß den §§ 52 ff., 55 StPO.
Alexander Littich
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht und für Steuerrecht in München, Landshut, Regensburg und Leipzig
Steuerstrafrecht, Wirtschaftsstrafrecht
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