Geldstrafe wegen Vorenthaltens/Veruntreuens von Arbeitsentgelt nach § 266a StGB
Unsere Mandantin wurde zu 90 Tagessätzen verurteilt. Damit konnte erreicht werden, dass sie als nicht vorbestraft gilt.
Sachverhalt
Die Angeklagte betreibt eine Gaststätte. Es wurde durch die Ermittlungsbehörden festgestellt, dass sie über die offiziellen Lohnabrechnungen hinaus Schwarzlohnzahlungen gegenüber den Angestellten vornahm.
Darüber hinaus unterließ es die Angeklagte die gesetzlich vorgeschriebenen Stundenaufzeichnungen für die Beschäftigten zu führen. Hiermit machte sie sich des Vorenthaltens/Veruntreuens von Arbeitsentgelt strafbar.
Es wurde seitens der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV) aufgrund einer summenmäßigen Beitragsberechnung festgestellt, dass durch die Angeklagte ca. 20.000 EUR Sozialversicherungsbeiträge nicht abgeführt wurden.
Daraufhin erging ein Strafbefehl über 300 Tagessätze. Hiernach hätte die Angeklagte als vorbestraft gegolten.
Ergebnis
Es wurde zunächst durch uns Einspruch gegen den Strafbefehl eingelegt. Infolge des darauffolgenden Verfahrens konnte erreicht werden, dass das Strafmaß deutlich reduziert wurde und die Angeklagte schließlich zu 90 Tagessätzen verurteilt wurde.
Dies ist vor allem den äußeren Tatumständen geschuldet. Zudem war die Angeklagte nicht vorbestraft und um vollständige Schadenswiedergutmachung bemüht.