Freiheitsstrafe auf Bewährung – dennoch Widerruf der Gaststättenerlaubnis
Verurteilungen wegen Steuerhinterziehung oder, wie im zu entscheidenden Fall, Vorenthaltens von Sozialabgaben, führen oftmals nicht nur zu empfindlichen Geld- oder Freiheitsstrafen. Auch wenn eine Freiheitsstrafe auf Bewährung ausgesetzt wird oder „nur“ eine Geldstrafe verhängt wird, können für den jeweiligen Täter weitere empfindliche Nebenfolge einer Straftat drohen. So hat etwa der VGH München bereits am 07.10.2016 den Widerruf einer Gaststättenerlaubnis wegen persönlicher Unzuverlässigkeit bestätigt. Dem Widerruf zugrunde lag eine Verurteilung wegen Vorenthaltens von Sozialabgaben gemäß §266a StGB. Hier wurde eine Bewährungsstrafe in Höhe von 11 Monaten verhängt. Der VGH wies in der Urteilsbegründung explizit darauf hin, dass trotz der Strafaussetzung zur Bewährung im strafgerichtlichen Verfahren die Prognose im Rahmen der gewerblichen Zuverlässigkeitsprüfung nach § 35 I S 1 GewO anders ausfallen kann und anderen Prüfungsmaßstäben unterliegen kann. Auch eine solche Folge gilt es im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens bereits zu berücksichtigen.
Dr. Janika Sievert
Rechtsanwältin in Würzburg und München, Fachanwältin für Strafrecht und Steuerrecht
Steuerstrafrecht und Wirtschaftsstrafrecht, Medizinstrafrecht
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