Ecovis-Anwälte als Strafverteidiger bei Panama-Papers-Durchsuchungsfall
Anfang Juli diesen Jahres wurde in der Presse darüber berichtet, dass das Bundeskriminalamt den als „Panama Papers“ bekannt gewordenen Datensatz über mögliche Briefkastenfirmen in Panama auswertet. Medieninformationen zufolge werten das Bundeskriminalamt zusammen mit der hessischen Finanzverwaltung die Daten gemeinsam aus, um strafrechtliche wie steuerliche Tatbestände zu ermitteln und nach zu verfolgen. Die Presse nahm bereits damals an, dass die Auswertung dieser Datensätze mehrere Monate in Anspruch nehmen werde.
Vor kurzem wurden die Anwälte der Ecovis-Gruppe zu einem ersten Durchsuchungsfall zu den „Panama Papers“ als Strafverteidiger hinzugezogen.
Dabei wurden Details der Ermittlungsarbeit der Behörden bekannt:
Es handelt sich in dem vorliegenden Fall um Auswertungen des Finanzamtes für Fahndung und Strafsachen Oldenburg. Das Finanzamt beschäftigte sich mit der Auswertung der Panama-Daten und hierbei insbesondere mit den Geschäftsverbindungen der Offshore-Kanzlei Jürgen Mossack-Ramon Fonseca, Panama.
Dem Finanzamt lag in diesem Fall ein schriftlicher Vertrag vor, in dem Regelungen zu einer Transaktion in Millionenhöhe getroffen wurden. Die weiteren Ermittlungen zum Hintergrund der Transaktion führten zu einer Bankverbindung in den Vereinigten Arabischen Emiraten und einem europäischen Land.
Bei dem anschließenden Abgleich dieses Lebenssachverhaltes mit den steuerlichen Erklärungen des Mandanten konnte nicht festgestellt werden, dass dieser Vorgang Einzug gefunden hat in die abgegebenen steuerlichen Erklärungen.
Aus diesen Gründen hat die Finanzverwaltung einen Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluss gegen den Mandanten erwirkt und vollzogen.
Die Auswertung der Panama-Papers hat also auch in Deutschland zur Einleitung von Ermittlungsverfahren gegen Privatpersonen geführt. Betroffene sollten sich zeitnah an steuerstrafrechtliche Berater wenden, um zu prüfen, ob in ihrem Fall noch eine steuerliche Nachmeldung möglich ist. Unter https://offshoreleaks.icij.org/ kann überprüft werden, ob die eigene Gesellschaft im Datensatz der Panama Papers enthalten war. Sollte dies der Fall sein, kann aufgrund der neusten Rechtsprechung des BGH zur Tatentdeckung die Wirksamkeit einer Selbstanzeige bereits fraglich sein, sofern die Steuerfahndung tatsächlich bereits in Ihrem Fall tätig wurde.
Auf jeden Fall wirkt sich das eigenständige Herantreten an das zuständige Finanzamt jedoch strafmildernd aus und kann helfen, Durchsuchungen in Firmen- und Privaträumen sowie bei Steuerberatern und Banken zu vermeiden.