Ermittlungsbehörden 2.0 – Strafverfahren goes Social Media
Ein viel diskutiertes Thema in jeglicher Hinsicht. Unzufriedene Kunden schreiben oft schlechte Google-Bewertungen, die der Unternehmer dann nicht mehr löschen kann. Mittlerweile führen jedoch auch hervorragende Bewertungen zu erheblichen Problemen, denn die Ermittlungsbehörden gleichen gerne die Buchhaltung eines Betriebs mit Fundstellen im Internet ab. Wenn also für einen Auftrag eine Google-Bewertung existiert oder Fotos z.B. von einem leckeren Hochzeits-Catering bei Instagramm gepostet werden, dann sollte hierfür auch eine Rechnung geschrieben und die Einnahmen korrekt gegenüber dem Finanzamt angegeben worden sein. Auch die Anzahl der für den Auftrag eingesetzten und zur Sozialversicherung angemeldeten Mitarbeiter sollte mit öffentlich verfügbaren Bewertungen oder Fotos übereinstimmen.
Denn auch die Ermittlungsbehörden können Social Media! Im Strafverfahren 2.0 steht jeder mit dem Rücken zur Wand, dessen Öffentlichkeitsarbeit nicht mit den Daten bei Fiskus und Rente übereinstimmt.
Sollte Ihr Social-Media-Auftritt nicht mit der Buchhaltung überein stimmen: wir helfen Ihnen schnell und diskret und beraten Sie gerne über die Möglichkeiten einer strafbefreienden Selbstanzeige!
Alexander Littich
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht und für Steuerrecht in München, Landshut, Regensburg und Leipzig
Steuerstrafrecht, Wirtschaftsstrafrecht
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Dr. Janika Sievert
Rechtsanwältin in Würzburg und München, Fachanwältin für Strafrecht und Steuerrecht
Steuerstrafrecht und Wirtschaftsstrafrecht, Medizinstrafrecht
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