Erfolgsaussichten von Anträgen auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung
Das Bayerische Landessozialgericht hat im Urteil vom 07.12.2015, Az. L 7 R 832/15 B ER dargelegt, welche Nachweise zur Glaubhaftmachung eines Antrages auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nicht ausreichen.
Nach der vorgenannten Entscheidung des Bayerischen Landessozialgerichts bestehen weder ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Nachforderung noch ist eine unbillige Härte erkennbar.
Eine unbillige Härte liegt nur vor, wenn dem Betroffenen Nachteile entstehen, die über die eigentlichen Zahlungen hinausgehen und die nicht oder nur schwer wieder ausgeglichen werden können. Eine drohende Insolvenz kann – zumindest bei Zweifeln an der Rechtmäßigkeit – eine unbillige Härte begründen. Dabei ist im Gegenzug aber zu berücksichtigen, dass in diesem Fall auch gewichtige Interessen für eine umgehende Vollziehung des Beitragsbescheids sprechen: Die Einnahmen der Sozialversicherung sind durch zeitnahen Beitragseinzug sicherzustellen und die geltend gemachten Versicherungszeiten begründen sozialrechtliche Anwartschaften und Ansprüche für die Beschäftigten.
Vorliegend fehlt es an belastbaren Nachweisen zu einer unbilligen Härte, insbesondere zu einer drohenden Insolvenz des Antragstellers.
Die im Beschwerdeverfahren vorgelegte Bestätigung des Steuerberaters zeigt zunächst einmal, dass der Antragsteller diese Bestätigung angefordert hat, der Steuerberater aber nicht einmal Kenntnis davon hatte, dass die Beitragsforderung nicht „jenseits der 100.000,- Euro“ liegt, sondern durch Zahlungen des Antragstellers auf 50.638,27 Euro zurückgegangen ist. Eine Bestätigung ohne Kenntnis der tatsächlichen Grundlagen ist wenig wert.
Der Antragsteller haftet für sein Einzelunternehmen unbeschränkt. Von daher könnte eine Bestätigung eines Steuerberaters nur dann Bedeutung erlangen, wenn nicht nur die aktuellen Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit mitgeteilt werden, sondern ein vollständiger Überblick über alle Einkommensarten und das gesamte – auch private – Vermögen des Betroffenen gegeben wird. Darüber hinaus müsste eine überzeugende Glaubhaftmachung einer ernsthaft drohenden Privatinsolvenz eindeutig formuliert sein. Die aktuelle BWA belegt dagegen erhebliches Einkommen des Antragstellers.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung nicht in Betracht kommt. Daneben ist anzumerken, dass die Einzugsstelle grundsätzlich bereit ist, einer Ratenzahlung zuzustimmen, wenn der Antragsteller durch die Restforderung tatsächlich und nachgewiesenermaßen in erhebliche Zahlungsschwierigkeiten kommen sollte und der Beitragsanspruch durch die Stundung nicht gefährdet wird (vgl. Stundung nach § 76 Abs. 2 SGB IV).
Aus dem Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts ist erkennbar, dass Nachweise für die Anerkennung einer unbilligen Härte plausibel und überzeugend dargelegt sein müssen. Bestätigungen eines Steuerberaters zu einer drohenden Insolvenz müssen in Kenntnis aller Einkommensarten und der kompletten Vermögenslage abgegeben werden und glaubhaft formuliert sein. Andernfalls verbleibt es beim überwiegenden öffentlichen Interesse an der Vollziehung der Beitragsschuld.
Quelle: Bayerisches Landessozialgericht