Die Zahl der Selbstanzeigen steigt wieder!
Es ist soweit – der angekündigte Automatische Informationsaustausch scheint seine Vorboten zu schicken; die Anzahl der nachgefragten Selbstanzeigen steigt wieder.
Bereits seit 2014 ist klar, dass im Jahr 2017 bzw. in einzelnen teilnehmenden Staaten spätestens ab 2018 meldepflichtige Kapitalerträge (u.a. Zinsen, Dividenden, Einkünfte aus bestimmten Versicherungsverträgen und andere steuerpflichtige Erträge automatisch an den (Wohn-)Sitzstaat des Vermögensinhabers (natürliche Personen und ggfs. Unternehmensstrukturen) unter Einhaltung einheitlicher Meldestandards weitergeleitet werden.
Mittels der einheitlichen Übertragungssysteme und vereinbarten Standardformate soll eine einfache und effiziente Bearbeitung der zuständigen Finanzbehörden ohne aufwendige Rückfragen ermöglicht werden.
Dieser Bearbeitung beabsichtigen nun erneut vermehrt Steuerpflichtige, die ihr Geld im Ausland angelegt haben, zuvor zu kommen.
Aufgrund der sehr umfangreichen und für den Steuerpflichtigen nachteiligen Gesetzesänderungen in Deutschland zum 01.01.2015 hatten wir es zuletzt im Jahr 2014 mit einer sprichwörtlichen Welle an Selbstanzeigen zu tun, deren Abarbeitung die Finanzverwaltung weit über das Jahr 2015 hinaus beschäftigte.
Viele, die damals noch abwarten wollten, haben die Zeit genutzt, um sich für die Nachdeklaration vorzubereiten. Die elektronischen Medien sind voll von Selbstanzeigen-Ratgebern – einer Besonderheit unserer Zeit – und fast jeder, der sich nicht hartnäckig jedem Kontakt seines Bankberaters entziehen konnte, wurde wohl auch von Seiten seiner ausländischen Bank auf die Folgen des anstehenden Automatischen Informationsaustausches für den Steuerpflichtigen und auch auf die Folgen, die ggfs. die Bank ziehen müsste, wenn ihr nicht die Offenlegung der Bankbeziehung durch den Steuerpflichtigen bestätigt wird, eindringlich hingewiesen.
Gerade in der Schweiz sind bereits 2014 einige Bankhäuser dazu über gegangen, das Vermögen derjenigen Kunden, die einer solchen Offenlegung widersprochen oder aber den Nachweis der ordnungsgemäßen Versteuerung nicht erbracht haben, „einzufrieren“.
Sicherlich nicht im Sinne des Kunden, aber das Risiko einer Klage gegen die Bank war sicherlich überschaubar.
Heute überrollt die Schweiz selbst eine Welle von Selbstanzeigen – die ein oder andere Deklaration scheint auch hier durch den bevorstehenden Automatischen Informationsaustausch motiviert zu sein.
Und in Deutschland scheint die Nachdeklaration ausländische Konten 2017 erneut ein Thema zu werden, das Finanzverwaltung und Berater beschäftigen wird. Sicherlich nicht mehr in dem Umfang wie in 2014, sondern anders, inhaltlich anders.
Jetzt wird es wohl nicht mehr die „Quantität“, sondern die „Qualität“ (gemeint ist die Herausforderung die die Selbstanzeige mit sich bringt) sein. Die Erfahrung zeigt, dass häufig jetzt die Selbstanzeigen über Erträge aus Vermögenswerten zu erstellen sind, in denen die Anlagestruktur kompliziert war und der Steuerpflichtige gerne noch ein Jahr dieser Struktur in die Festsetzungsverjährung bringen wollte, verworrene Strukturen/Erbengemeinschaften aufzulösen sind oder auch nur der Vermögensinhaber besonders renitent ist.
Diese und ähnliche Herausforderungen machen es auch für uns Berater, die den schmalen Weg in die Straffreiheit, den der Gesetzgeber den Steuerpflichtigen noch belassen hat, für jede Nachdeklaration beraten und mit dem Mandanten bestreiten müssen nicht gerade einfacher. In der Regel findet man allerdings immer einen Weg, der besser ist, als die Aufdeckung der Steuerhinterziehung im Wege des Automatischen Informationsaustausches!