Die Finanzverwaltung rüstet auf bei der Bekämpfung von Umsatzsteuer-Betrug
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Nachdem den EU-Mitgliedstaaten jedes Jahr bis zu 60 Milliarden Euro durch Umsatzsteuerbetrug entgehen, hat die EU-Kommission kürzlich eine neue Gegenmaßnahme vorgestellt. Es handelt sich dabei um ein Analyse-Tool, das den Finanzverwaltungen schnellen und unkomplizierten Zugang zu Informationen über grenzüberschreitende Umsätze gewährt. Es bietet somit die Möglichkeit schnell auf potenzielle Fälle von Umsatzsteuerbetrug zu reagieren.
Das Analyse-Tool (TNA = Transaction-Network-Analysis) wurde in enger Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten und der EU-Kommission entwickelt und wird eine sehr viel intensivere Kooperation innerhalb des EU-Expertennetzwerks für die Betrugsbekämpfung („Eurofisc“) bei der gemeinsamen Datenauswertung ermöglichen. Dadurch soll vor allem der Informationsaustausch zwischen den nationalen Finanzverwaltungen gefördert werden und auch ein Abgleich mit Datenbanken von Europol und der EU-Betrugsbekämpfungsbehörde OLAF erfolgen.
Ziel ist zwar insbesondere die Bekämpfung von Umsatzsteuer-Karussellen und bandenmäßigem Umsatzsteuer-Betrugs, es wäre aber nicht das erste Mal, wenn gerade der gemeine Steuerpflichtige ins Kreuzfeuer zwischen Betrügern und Gesetzeshüter geraten würde. Denn der auch bereits jetzt sehr hohe Dokumentationsaufwand im Rahmen der Umsatzsteuer ist nur durch den stattfindenden Missbrauch zu begründen.
Es bleibt daher abzuwarten, welche Fälle durch das neue Analyse-Tool TNA aufgegriffen werden und es ist nicht auszuschließen, dass Versandhändler mit EU-weitem Handel ein Anwendungsfall der TNA sein könnten. Soweit deren Umsätze an Privatpersonen im EU-Ausland die Lieferschwelle des jeweiligen Landes überschreiten, besteht die Verpflichtung sich in diesem Land umsatzsteuerliche registrieren zu lassen und dort seinen steuerlichen Pflichten nachzukommen. Auch auf den Rechnungen ist die Umsatzsteuer des jeweiligen EU-Landes auszuweisen.
Wird trotz Überschreitens der Lieferschwelle weiterhin deutsche Umsatzsteuer ausgewiesen, schuldet der Unternehmer diese zu Unrecht ausgewiesene Umsatzsteuer nach § 14c UStG zusätzlich zur ausländischen Umsatzsteuer.
Bei Fragen steht Ihnen ihr Ecovis-Berater vor Ort und gerne auch unser internationales Netzwerk in über 70 Ländern zur Verfügung.
Sabine Scholz
Steuerberaterin in Neumarkt i. d. OPf.
Bilanzsteuerrecht
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