Die Ein-Personen-Gesellschaft schützt vor Strafe nicht

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Warum sich über Kapitalgesellschaften nicht immer die Sozialversicherungspflicht umgehen lässt.

Ein häufiges Problem: Viel zu viele Aufträge, aber einfach zu wenig Arbeitsfachkräfte. Nicht selten werden dann Verträge mit Personen abgeschlossen, die als „Ein-Personen-Gesellschaft“ auftreten. Juristisch betrachtet handelt es sich allerdings oft um sogenannte Scheinselbständige. Nach Prüfung durch die Behörden ergibt sich jedoch ein „ganz normales“ Arbeitsverhältnis vor und gerade kein freier Mitarbeitervertrag.

Die Folge: Arbeitgeber/-innen, die vermeintlich als Auftraggeber/-innen gehandelt haben, müssen für die Scheinselbständigen zum einen die Sozialversicherungsbeiträge an die Sozialversicherungsträger entrichten und zum anderen die Lohnsteuer an die Finanzbehörde abführen. Kommen sie dem nicht nach, machen sie sich einer Beitragsvorenthaltung (§ 266a StGB) strafbar und begehen eine Steuerhinterziehung (§ 370 AO).

Auch die Ein-Personen-Gesellschaft ist potentiell sozialversicherungspflichtig

Bei der Beurteilung der Strafbarkeit greifen die Strafgerichte auf die Kriterien der Sozialgerichte zur Scheinselbständigkeit zurück. Jüngst urteilte das Bundessozialgericht (BSG) erneut, dass auch Unternehmer/-innen einer Ein-Personen-Kapitalgesellschaft sozialversicherungspflichtig sind, wenn ihre Tätigkeit in einer Gesamtschau gar nicht selbständig ausgeübt wird, sondern die Gesellschafter/-innen weisungsgebunden agieren (Besprechung des BSG-Urteils hier). Für eine genaue Bestimmung der Weisungsgebundenheit bewerten die Sozialgerichte das Mitarbeiterverhältnis en détail und ziehen zahlreiche Einzelmerkmale heran.

Scheinselbständigkeit und Strafrecht

Werden Sozialversicherungsbeiträge für vermeintlich freie Mitarbeiter vorenthalten, ist dies nach § 266a StGB mit Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe zu bestrafen. Dies kann eben auch Verträge mit in Wahrheit nur scheinbaren Freelancern, Freiberuflern oder Honorar-Fachkräften betreffen. Außerdem müssen die nicht geleisteten Beiträge und hohe Säumniszuschläge für jeden einzelnen Mitarbeiter nachgezahlt werden. Meist werden dabei die Beiträge anhand einer Bruttolohnhochrechnung ermittelt. Der Einsatz von Scheinselbstständigen wird auf diese Weise deutlich teurer, als die reguläre Anstellung.

Als Täter/-innen des Delikts kommen vor allem die gesetzlichen Vertreter der Arbeitgeberseite in Betracht. Das bedeutet im Klartext, dass jede dieser genannten Personen verpflichtet ist, für die Abführung der Sozialversicherungsbeiträge Sorge zu tragen. Durch eine Delegation oder interne Zuständigkeitsregelung kann man sich dieser Pflicht meist nicht entledigen, weil dann die bestehende Handlungspflicht der Verantwortlichen in eine Überwachungspflicht umgewandelt wird. Zu den Arbeitgeberpflichten gehört es daher, geeignete organisatorische Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass die Sozialversicherungsbeiträge abgeführt werden.

Die Steuerhinterziehung

Ein bloß scheinselbständiges Beschäftigungsverhältnis ist in Wahrheit ein lohnsteuerpflichtiges Arbeitsverhältnis. Deshalb haften Arbeitgeber/-innen wegen Steuerhinterziehung (§ 370 AO) auch für die bisher (noch) nicht abgeführte Lohnsteuer an die Finanzbehörde. Neben der Bestrafung mit Freiheits- oder Geldstrafe muss die Lohnsteuer nebst Zinsen für die zurückliegenden Jahre nachgezahlt werden. Die Lohnsteuer ist auf Grundlage der dem Scheinselbständigen zugeflossenen Einnahmen zu berechnen

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Rechtsanwältin in Würzburg und München, Dr. Janika Sievert
Dr. Janika Sievert
Rechtsanwältin in Würzburg und München, Fachanwältin für Strafrecht und Steuerrecht
Steuerstrafrecht und Wirtschaftsstrafrecht, Medizinstrafrecht
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