Deutschland meldet – Allgemeiner Informationsaustausch zum 30.09.2017 und mögliche Tatentdeckung durch ausländische Behörde
Das Bundesministerium der Finanzen hat in seiner Bekanntmachung vom 22.06.2017 (IV B 6 – S 1315/13/10021:046 Dok 2017/04893558) die finale Staatenaustauschliste im Sinne des § 1 Absatz 1 des Gesetzes zum automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen (Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz – FKAustG) für den ersten automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen zum 30. September 2017 bekannt gegeben.
Nach den Vorgaben dieses Gesetzes werden Informationen über Finanzkonten in Steuersachen erstmalig zum 30. September 2017 zwischen dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) und der zuständigen Behörde des jeweils anderen Staates im Sinne des § 1 Absatz 1 FKAustG automatisch ausgetauscht (§ 27 Absatz 1 FKAustG). In Deutschland sind die Meldungen über den Finanzkontenbestand 2016 zum 31.Juli 2017 an das Bundeszentralamt in Vorbereitung auf den Informationsaustausch an die jeweils zuständige Behörde des anderen Staates zu übersenden.
Teilnehmende Staaten am ersten automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten sind gemäß dieser aktuellen Bekanntmachung:
Anguilla, Argentinien, Belgien, Bermuda, British Virgin Islands, Bulgarien, Cayman Islands, Dänemark, Estland, Färöer, Finnland, Frankreich, Gibraltar, Griechenland, Grönland, Großbritannien, Guernsey, Indien, Irland, Island, Isle of Man, Italien, Jersey, Kolumbien, Republik Korea, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Mexiko, Montserrat, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, San Marino, Schweden, Seychellen, Slowakei, Slowenien, Spanien, Südafrika, Tschechien, Turks- und Caicosinseln, Ungarn, Zypern.
In welchem Umfang und zu welchem Zeitpunkt Deutschland von diesen Staaten ihrerseits Informationen erhält ist teilweise in den Staaten unterschiedlich geregelt. In Österreich sind zum Beispiel durch das „Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz (GMSG)“ verschiedene Zeitpunkte für eine Meldung an das österreichische Bundesministerium der Finanzen vorgesehen:
- Neukonten von natürlichen Personen und Rechtsträgern zwischen 01.10.2016 und 31.12.2016: erstmalige Meldeverpflichtung bis 30.06.2017; Nach dem 01.01.2017: Meldeverpflichtung bis 30.06.2017
- Bestehende Konten von natürlichen Personen mit hohem Wert (mehr als USD 1.000.000) zum 30.09.2016 müssen bis 31.12.2017 identifiziert und erstmalig bis 30.06.2018 (betreffend der Kontendaten aus 2017) gemeldet werden;
- Bestehende Konten von natürlichen Personen mit geringem Wert (maximal USD 1.000.000) zum 30.09.2016 müssen bis 31.12.2018 identifiziert und erstmalig bis 30.06.2019 (betreffend der Kontendaten aus 2018) gemeldet werden;
- Bestehende Konten von Rechtsträgern mit hohem Wert (mehr als USD 250.000) zum 30.09.2016 müssen bis 31.12.2018 identifiziert und erstmalig bis 30.06.2019 (betreffend der Kontendaten aus 2018) gemeldet werden;
- Bestehende Konten von Rechtsträgern mit geringem Wert (maximal USD 250.000) zum 30.09.2016 sind nicht meldepflichtig (Wertgrenze).
Unabhängig davon besteht ein ständiges Entdeckungsrisiko für nicht deklarierte Einkünfte aus im Ausland unterhaltenen Konten, da auch die weiteren Bemühungen der Europäischen Union und der Regierungen der verschiedenen Staaten die Aufdeckung von Steuerhinterziehung zum Ziel haben. Eine strafbefreiende Selbstanzeige ist nur solange möglich, als die Tat noch nicht entdeckt ist.
Ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofes vom 09.Mai 2017, 1 StR 265/16 hat bestätigt, dass eine Tatentdeckung in Deutschland auch durch eine ausländische Behörde möglich ist, sofern der Steuerpflichtige mit der Weitergabe der Informationen an inländische Behörden rechnen muss. Diese Weitergabe von Informationen ist durch die Umsetzung des allgemeinen Informationsaustausches vorgesehen und kann damit bereits zu einer Vorverlagerung der Tatentdeckung führen.
Für ausländische Konten in Österreich waren die ersten Meldungen für Neukonten bereits abzugeben. Für Konten von natürlichen Personen mit „geringem Wert“ (maximal USD 1.000.000) besteht spätestens zum 30.06.2019 eine Meldepflicht.
Bitte beachten Sie, dass in anderen Staaten andere Meldezeitpunkte gelten.
Gerne können wir Sie hierzu und zu den Wirksamkeitsvoraussetzungen einer Selbstanzeige beraten.