Deutlich mehr Zollkontrollen zum Mindestlohn – 19 Millionen Euro Sanktionen verhängt im ersten Halbjahr 2017
Laut einer Pressemitteilung der Zeit Online vom 21.09.2017 (Titel: „Viele Firmen zahlen weniger als den Mindestlohn“) haben die Zollbehörden deutschlandweit ihre verdachtsunabhängigen Routinekontrollen zur Überprüfung, ob der Mindestlohn eingehalten wird, im ersten Halbjahr 2017 deutlich verstärkt.
Laut Bericht seien insbesondere Branchen überprüft worden, „in denen am ehesten mit Schwarzarbeit und Mindestlohn zu rechnen ist“. Der Generalverdacht fiel unter anderem auf die Branchenbereiche „Baustellen, Pflegeheime und Gaststätten“.
Der Bericht spricht von Sanktionen in Höhe von knapp 19 Millionen Euro nur im ersten Halbjahr 2017. Im ersten Halbjahr 2016 seien knapp 11,4 Millionen Euro an Sanktionen verhängt worden.
Hierzu muss man wissen, dass bei einem derartigen Vergleich immer Verschiebungen aufgrund langer Verfahrensdauer unberücksichtigt bleiben.
Die ECOVIS Rechtsanwälte betreuen selbst noch ein Verfahren aus 2015 mit dem Vorwurf eines Mindestlohnverstoßes, das bis heute aufgrund verschiedener Einwände von Seiten der Verteidigung gegen die Zollfeststellungen noch nicht abgeschlossen worden ist.
Aus den von uns betreuten Verfahren wissen wir jedoch, dass die Erhöhung der Kontrollen bereits angekündigt war. Die Zollbehörden waren angewiesen, nach Einführung des Mindestlohngesetzes vom 01.01.2015 die Arbeitgeber auf etwaige Verstöße gegen den gesetzlichen Mindestlohn zunächst hinzuweisen und zur Abstellung etwaiger Missstände zu ermahnen.
2017 ist diese „Eingewöhnungsphase“ offensichtlich abgeschlossen und es wird von Seiten der Zollbehörden verdachtsunabhängig kontrolliert. Verdachtsunabhängig bedeutet, dass kein Anfangsverdacht für einen Verstoß durch z.B. Meldung eines Verstoßes von einem unter Mindestlohn bezahlten Arbeitnehmers vorliegt.
Und das Ergebnis scheint den Zollbehörden Recht zu geben. Bei Sanktionen in Höhe von 19 Millionen Euro nur im ersten Halbjahr 2017 muss man wohl auch den Schluss ziehen, dass der Mindestlohn bei Weitem nicht flächendeckend eingehalten wird.
Hierzu muss man wissen, dass die vorsätzliche oder fahrlässige Nichtzahlung des Mindestlohns nach § 21 Abs. 1 Nr.9 MiLoG als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 500.000 Euro geahndet werden kann.
In den von uns betreuten Fällen von Mindestlohnunterschreitungen in Bayern wird von den Zollbehörden das Bußgeld nach einem eigenen Schema ermittelt. Dabei wird die Differenz zwischen ausgezahltem Lohn zum Mindestlohn zuzüglich einem zu ermittelnden (oder zu schätzenden) Marktvorteil zu Grunde gelegt. Diese Summe ist je nach Begehungsart (Vorsatz oder Fahrlässigkeit, bestehende Wiederholungsgefahr, bereits Wiederholungsfall etc.) in dieser Höhe als Bußgeld festzusetzen oder mit einem Faktor bis 2,5 zu multiplizieren.
Als Beispiel: Werden 5 Mitarbeiter beschäftigt, die im Prüfungszeitraum insgesamt 5.000 Stunden gearbeitet haben, wobei der Mindestlohn stets um 1,20 Euro unterschritten wurde, so liegt das Bußgeld für den Arbeitgeber mindestens bei 6.000 Euro [5.000 Stunden * 1,20 Euro – bei fahrlässigem Handeln] und höchstens bei ca. 18.000 Euro [(5.000 Stunden * 1,20 Euro+ z.B. 20 % Marktvorteil) * 2,5 – bei vorsätzlichem Handeln, Wiederholungstäter etc.].
Daneben schuldet der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer auch den nicht ausbezahlten Lohn, der zivilrechtlich eingeklagt werden kann.
Des Weiteren erhält die Deutsche Rentenversicherung vom Zoll Mitteilung vom Mindeslohnverstoß und wird infolge des Entstehungsprinzips auf der Basis des geschuldeten Mindestlohnes – unabhängig von der tatsächlichen Auszahlung des Lohnes – Nachforderungen der Gesamtsozialversicherungsbeiträge einschließlich der Säumniszuschläge von 1 % pro nichtgezahlten Monat erheben.
Zurzeit beträgt der Mindestlohn 8,84 Euro.
Was man hierbei zu beachten hat, um von den Zollbehörden nicht belangt zu werden, welche arbeitsvertraglichen Vereinbarungen zur Abgeltung von Überstunden getroffen werden können, welche Leistungen (Nacht- und Feiertagszuschläge, Urlaubsgeld etc.) in die Berechnung mit einbezogen werden dürfen oder eben nicht, sollten Sie vorher prüfen lassen.