Der Bundesgerichtshof fordert einen zurückhaltenderen Umgang mit der „kombinierten Geld- und Freiheitsstrafe“ (BGH, Urteil vom 19.März 2019 – 1 StR 367/18).
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft hat der Bundesgerichtshof ein Urteil wegen Steuerhinterziehung in Millionenhöhe als möglicherweise zu milde aufgehoben und zurückverwiesen.
Zum Hintergrund
Nachdem der Bundesgerichtshof den unbestimmten Rechtsbegriff der „Steuerhinterziehung im großen Ausmaß“ nach § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO konkretisiert hat und nunmehr in Anwendung dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung aus dem Jahre 2008 (BGH, Urteil vom 02.12.2008 – 1 StR 416/08) bei einer Steuerhinterziehung je Tat von 50.000 € und mehr ein Strafrahmen von 6 Monaten bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe droht, versuchen Verteidiger die dramatischen Folgen von Steuerhinterziehung in derart hohen Fällen im Bereich der Strafzumessung zu korrigieren.
§ 41 Strafgesetzbuch (StGB) eröffnet den hierfür erforderlichen Verhandlungsspielraum. Demzufolge sieht das Gesetz unter bestimmten Voraussetzungen vor, dass neben einer Freiheitsstrafe eine weitere Geldstrafe verhängt werden kann.
Bei jeder zu verhängenden Freiheitsstrafe ist zu prüfen, ob diese zur Bewährung ausgesetzt werden kann. Eine Freiheitsstrafe von mehr als 2 Jahren kann jedoch nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt werden. Diese Grenze kann bei einem Strafrahmen von 6 Monaten bis zu 10 Jahren bei Steuerhinterziehung über 50.000 € je Tat schnell erreicht sein, weshalb man als Verteidiger zu Gunsten eines Beschuldigten die Voraussetzungen des § 41 StGB prüfen sollte und zu der Erfüllung dieser Voraussetzungen vortragen muss, sofern damit die Verhängung einer nicht mehr bewährungsfähigen Freiheitsstrafe für den Beschuldigten vermieden werden kann.
Die gesetzliche Regelung hat jedoch nicht den Zweck, eine ansonsten zu verhängende Haftstrafe nur deshalb als bewährungsfähige Freiheitsstrafe auszugestalten, indem die über den Zeitrahmen von 2 Jahren hinausgehende Strafe in eine Geldstrafe „umqualifiziert“ wird.
Zum Fall
So – nach Auffassung des Bundesgerichtshofes – möglicherweise geschehen in einem Verfahren, das vor dem Landgericht Stade mit Urteil vom 03.Mai 2018 zunächst beendet wurde. Das Landgericht hat bei einer festzustellenden Steuerhinterziehung von 3,87 Millionen Euro eine kombinierte Geld- und Freiheitsstrafe zu 2 Jahren auf Bewährung und 500 Tagessätze zu je 1.000 €, also insgesamt zu 500.000 € ausgesprochen.
Der Bundesgerichtshof vertritt mit Verweis auf seine Rechtsprechungsänderung aus dem Jahr 2008 die stringente Linie, dass bei Steuerhinterziehung in Millionenhöhe eine zur Bewährung auszusetzende Freiheitsstrafe nur bei Vorliegen besonders gewichtiger Milderungsgründe in Betracht zu ziehen sei.
Ob das Landgericht derartige Milderungsgründe festgestellt habe, ist aus dem Urteil nicht ersichtlich. Die der Strafzumessung zugrunde gelegten Ausführungen des Landgerichtes reichten für die Festsetzung einer Geldstrafe neben einer bewährungsfähigen Freiheitsstrafe nicht aus, so dass nicht auszuschließen sei, dass das Landgericht bei richtiger Abwägung der zu beachtenden Strafzumessungsgesichtspunkte auch zu der Verhängung einer Freiheitsstrafe hätte kommen können, die nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt worden wäre.
Das Verfahren wurde damit zur neuen Verhandlung und Entscheidung unter Berücksichtigung der Hinweise des Bundesgerichtshofes an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichtes zurückverwiesen.
Zur Folge für die Verteidigung in Steuerstrafverfahren
Für die Verteidigung in Steuerstrafverfahren mit dem Vorwurf hoher Steuerverkürzung muss diese Entscheidung des Bundesgerichtshofes – in der Folge einer Vielzahl von konkretisierenden Entscheidungen zum Tatbestand und zur Strafzumessung bei Steuerhinterziehung – unbedingt beachtet werden, um die Voraussetzungen des § 41 StGB, die zum Teil auch im Nachtatverhalten des Beschuldigten begründet sein können, zu prüfen und in die Verteidigung seines Mandanten mit einzubinden.
Ich sehe es als Pflicht eines Verteidigers an, sämtliche rechtlich zulässigen Verteidigungsmöglichkeiten zugunsten seines Mandanten zu ergreifen, insbesondere wenn damit die Verhängung einer Haftstrafe für seinen Mandanten vermieden werden kann.
Alexander Littich
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht und für Steuerrecht in München, Landshut, Regensburg und Leipzig
Steuerstrafrecht, Wirtschaftsstrafrecht
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