Corona-Straftaten: Lohnaufstockung durch Schwarzgeldabrede?

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Im Zusammenhang mit der Corona-Krise und Kurzarbeit tauchen auch Fälle auf, in denen Arbeitgeber und Arbeitnehmer über das Kurzarbeitergeld hinausgehende Zahlungen vereinbaren. Werden diese Zahlungen nicht dokumentiert und damit quasi „schwarz“ an die Arbeitnehmer ausgezahlt, handelt es sich dabei um steuerlich erhebliche Tatsachen im Sinne des § 370 Abs. 1 AO (sog. „Schwarzlohn“/“Lohnaufstockung“).

Gibt der Arbeitgeber diese Tatsachen gegenüber den Finanzbehörden nicht an und bleiben diese unversteuert, machen sich die Beteiligten strafbar: sowohl für den Arbeitgeber, als auch für den Arbeitnehmer droht der Vorwurf der Lohnsteuerhinterziehung bzw. Einkommensteuerhinterziehung nach § 370 AO . Zusätzlich macht sich der Arbeitgeber wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt nach § 266a StGB strafbar. Diese Fälle werden häufig aufgrund anonymer Hinweise bekannt.

Die Folgen können weitreichend sein:

Neben der gesetzlichen Strafe können die aus der Straftat erlangten Vorteile nach §§ 73, 73c StGB als Taterträge beim Arbeitnehmer eingezogen werden. Darüber hinaus kann dem Unternehmer die gewerberechtliche Zuverlässigkeit versagt werden bzw. eine Eintragung in das Wettbewerbsregister drohen.

Umfassende Aufarbeitung durch Prüfgruppen zu erwarten

Zur Aufarbeitung dieser Fälle ist es möglich, dass die Ermittlungsbehörden – ähnlich wie zur Finanzmarktkrise 2008 – Prüfgruppen bilden, um die Sachverhalte umfassend aufzuarbeiten.
Dementsprechend groß ist auch das Entdeckungsrisiko , insbesondere da die Sonderprüfgruppen der unterschiedlichen Behörden oftmals eng zusammenarbeiten und dadurch Verdachtsfälle schnell weitergeleitet werden können. Um dem Risiko einer drohenden Strafverfolgung zu entgehen, besteht die Möglichkeit einer strafbefreienden Selbstanzeige. Dabei hat die Selbstanzeige regelmäßig eine strafbefreiende Wirkung, wenn unrichtige Angaben berichtigt, unvollständige Angaben ergänzt oder unterlassene Anhaben freiwillig nachgeholt werden, bevor die Finanzbehörde auf eine mögliche Steuerhinterziehung aufmerksam wird.

Absehen von Strafe oder Strafmilderung möglich

Im Zusammenhang mit dem Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen kann das Gericht zudem nach § 266a Abs. 6 S. 1 StGB von einer Bestrafung absehen, wenn der Arbeitgeber spätestens im Zeitpunkt der Fälligkeit oder unverzüglich danach der Einzugsstelle schriftlich die Höhe der vorenthaltenen Beträge mitteilt und darlegt, warum die fristgerechte Zahlung nicht möglich ist, obwohl er sich darum ernsthaft bemüht hat. Dieser Zeitraum ist sehr kurz, weshalb diese Vorschrift in der Praxis nur eine sehr untergeordnete Bedeutung hat. Das Bemühen einer Berichtigung unterlassener oder fehlerhafter Erklärungen wird jedoch in jedem Falle strafmildernd zu berücksichtigen sein.

Auf diese Umstände ist im Falle einer steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Nachmeldung zu achten.

Rechtsanwältin in Würzburg und München, Dr. Janika Sievert
Dr. Janika Sievert
Rechtsanwältin in Würzburg und München, Fachanwältin für Strafrecht und Steuerrecht
Steuerstrafrecht und Wirtschaftsstrafrecht, Medizinstrafrecht
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Rechtsanwalt in München, Landshut, Regensburg und Leipzig, Alexander Littich
Alexander Littich
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht und für Steuerrecht in München, Landshut, Regensburg und Leipzig
Steuerstrafrecht, Wirtschaftsstrafrecht
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