Bußgeld droht, wenn angemeldete Umsatzsteuer nicht an das Finanzamt gezahlt wird
Wird die Umsatzsteuer in Rechnungen ausgewiesen und auch ordnungsgemäß dem Finanzamt gegenüber angemeldet, jedoch nicht, nicht rechtzeitig bzw. nicht vollständig bis zum Fälligkeitszeitpunkt entrichtet, ist bei Vorsatz eine Ahndung als Ordnungswidrigkeit nach § 26b UStG möglich.
Das Bußgeld kann gegen den Geschäftsführer einer juristischen Person (z.B. einer GmbH) wegen vorsätzlicher Schädigung des Umsatzsteueraufkommens gemäß § 26b UStG festgesetzt werden. Daneben kann auch gegen die juristische Person (z.B. die GmbH) als Nebenbeteiligte eine Bußgeldfestsetzung erfolgen, weil deren Geschäftsführer als vertretungsbefugtes Organ eine Ordnungswidrigkeit nach § 26b UStG begangen hat.
Die Höhe der Geldbuße beträgt bis zu 50.000 €.
Das Finanzamt kann das Ordnungswidrigkeitenverfahren nach § 47 OWiG einstellten, solange das Verfahren dort anhängig ist. Das Finanzamt darf aber nicht willkürlich entscheiden. Maßstab für die Ermessensentscheidung des Finanzamts sind die in § 266a Abs. 6 StGB genannten Umständen. Nach § 266a Abs. 6 StGB kann von einer Bestrafung abgesehen werden, wenn im Zeitpunkt der Fälligkeit oder unverzüglich danach schriftlich dargelegt wird, weshalb eine fristgerechte Zahlung trotz ernsthaften Bemühens nicht möglich war.
Wurde ein Bußgeldbescheid erlassen, kann dieser durch Einspruch bei dem Finanzamt angefochten werden, das den Bußgeldbescheid erlassen hat (i.d.R. Buß- und Strafsachenstelle). Die Einspruchsfrist beträgt nur zwei Wochen. Über den Einspruch entscheidet dann das Amtsgericht.
Deshalb ist zu empfehlen, bei Zahlungsschwierigkeiten frühzeitig mit dem Finanzamt in Kontakt zu treten, damit es erst gar nicht zu Ermittlungen nach § 26b UStG wegen vorsätzlicher Schädigung des Umsatzsteueraufkommens kommt.
Liane Grebe
Rechtsanwältin in Rostock
Steuerstrafrecht
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