Bundestag beschließt Gesetz zur Bekämpfung von Korruption im Gesundheitswesen – eine erste Diagnose
Nach zähem Ringen hat der Bundestag in seiner Sitzung vom 14.04.2016 nun die Einführung des Gesetzes zur Bekämpfung von Korruption im Gesundheitswesen beschlossen.
Das neue Gesetz soll nach dem Willen des Gesetzgebers zum einen den Wettbewerb im Gesundheitswesen sichern und gleichzeitig das Vertrauen der Öffentlichkeit und der Patienten in die Integrität der behandelnden Ärzte und sonstigen Entscheidungsträger schützen.
Kernstück dieses Gesetzes sind die zwei neuen Straftatbestände der Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen (§§ 299a und 299b StGB). Ein Angehöriger eines Heilberufs macht sich danach künftig strafbar, wenn er bei der Verordnung von Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln oder von Medizinprodukten, beim Bezug bestimmter Arznei- oder Hilfsmittel oder bestimmter Medizinprodukte oder bei der Zuführung von Patienten oder Untersuchungsmaterial einen Anbieter dieser Leistungen bevorzugt, der ihm im Gegenzug Vorteile verspricht. Bei Zuwiderhandlung drohen bis zu 3 Jahre Haft oder eine Geldstrafe, in besonders schweren Fällen sind bis zu fünf Jahre Haft möglich. Als Nebenfolge könnte ein Gericht zudem ein Berufsverbot gemäß § 70 StGB aussprechen und im schlimmsten Fall droht der Entzug der Approbation. Das Gesetz bezieht in einem Rundumschlag alle Heilberufe mit ein, die für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordern und gilt gleichermaßen für Sachverhalte der gesetzlichen als auch der privaten Krankenversicherung.
Durch die Neuregelung sollen etwa Kick-Back-Zahlungen an Ärzte als Gegenleistung für die Verordnung von Medikamenten oder Hilfsmitteln bestimmter Unternehmen oder auch die sog. „Kopfgelder“ für die Zuweisung von Patienten an ein bestimmtes Krankenhaus künftig unterbunden werden.
Dennoch ist aber auch in Zukunft nicht jedes ärztliche Handeln strafbar. Denn es kommt nicht alleine darauf an, ob einem Arzt ein Vorteil gewährt wird. Vielmehr muss sich dieser durch den Vorteil auch „kaufen“ lassen und damit seine wirtschaftlichen Interessen über das Wohl seiner Patienten stellen. Damit können zu den Vorteilen zwar grundsätzlich auch Einladungen zu Fortbildungsveranstaltungen oder Vergütungen aus Anwendungsbeobachtungen zählen. Für eine Strafbarkeit muss dieser Vorteil jedoch als Gegenleistung im Sinne einer Unrechtsvereinbarung für eine zumindest beabsichtigte unlautere Bevorzugung im Wettbewerb versprochen oder angenommen werden. Die bloße Annahme eines Vorteils ohne eine solche Gegenleistung wird auch in Zukunft nicht strafbar sein.
Noch im Regierungsentwurf zu der jetzt beschlossenen Gesetzesänderung wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die berufliche Zusammenarbeit zwischen Kollegen gesundheitspolitisch weiterhin grundsätzlich gewollt und auch im Interesse der Patienten sei. Durch Vorteile, die im Rahmen zulässiger beruflicher Kooperationen gewährt und angenommen werden, macht sich auch künftig niemand strafbar. Und auch Geschenke von Patienten, die sich einfach bedanken möchten, dürfen weiterhin angenommen werden, ohne dass sich gleich die Staatsanwaltschaft dafür interessiert.
Um sicherzugehen, sollten bestehende Kooperationsvereinbarungen und für die Zukunft geplante Teilnahmen an Kongressen oder Anwendungsbeobachtungen sowie die Zusammenarbeit zwischen Angehörigen der Heilberufen jedoch einer zeitnahen Prüfung auf strafrechtliche Relevanz unterzogen und, soweit nötig, abgeändert oder beendet werden. Auf diese Weise kann einem Ermittlungsverfahren und den damit einhergehenden Folgen präventiv begegnet werden.