Bundestag beschließt bundesweites Wettbewerbsregister
Bereits am 01.06.2017 hat der Bundestag (Bundestagsdrucksache 18/12051) die Einführung einer „schwarzen Liste“ beschlossen. Dieses Wettbewerbsregister soll beim Bundeskartellamt eingerichtet werden. Auftraggeber der öffentlichen Hand sollen vor der Vergabe von Aufträgen hier abfragen, ob ein Unternehmen wegen Wirtschaftsdelikten, etwa Bestechung, Geldwäsche oder Steuerhinterziehung, von einem Vergabeverfahren auszuschließen ist. Auch Betrug und Subventionsbetrug sowie das Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt und wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Ausschreibungen gehören zu den eintragungspflichtigen Straftatbeständen. Bei der Begehung einer solchen Tat sind sämtliche rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilungen und Strafbefehle einzutragen. Bei anderen Handlungen, so zum Beispiel Verstöße gegen das Mindestlohngesetz oder das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz, sind Verurteilungen und Strafbefehle erst ab einer Freiheitsstrafe von mehr als 3 Monaten, einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder einer Geldbuße von wenigstens 2.500,00 € einzutragen. Auch Bußgeldbescheide gegen Unternehmen, die nach §§ 30, 130 OWiG erlassen wurden, sind in jedem Fall einzutragen.
Bei einer Vergabe von Aufträgen ab einem Auftragswert von 30.000,00 € sind die öffentlichen Auftraggeber sodann verpflichtet nachzufragen, ob ein Unternehmen gelistet ist. Die Pflicht der öffentlichen Auftraggeber, eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister einzuholen, entfällt damit.
Einträge im Register werden erst nach bestimmter Zeit gelöscht, solange bleibt das Unternehmen für öffentliche Aufträge gesperrt. Eintragungen über Straftaten werden spätestens 5 Jahre ab dem Tag der Rechts- oder Bestandskraft des Urteils gelöscht, Bußgeldentscheidungen bereits nach 3 Jahren.
Ein funktionierendes Complaintsystem mit entsprechenden Verhaltensvorgaben für alle Mitarbeiter und auch die Unternehmensführung ist damit nochmals wichtiger geworden, wenn die Unternehmen nicht Gefahr laufen wollen, wichtige Aufträge der öffentlichen Hand in Zukunft nicht mehr annehmen zu können. Soweit bereits ein Strafverfahren eingeleitet wurde, ist eine Verteidigungsstrategie nunmehr umso stärker daraus auszurichten, dass das betroffene Unternehmen nicht auf der „schwarzen Liste“ landet. Dies alles kann ein erfahrener Strafverteidiger bereits im Vorfeld berücksichtigen und mit den Betroffenen besprechen. Wir beraten Sie gerne.