EuGH: Auf betrügerische Weise erlangte Sozialversicherungsbescheinigung E 101 ist nicht bindend

5 min.

Aktuell hat der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 6.2.2018 entschieden, dass die nationalen Gerichte durch betrügerische Bescheinigungen von innerhalb der EU entsandten Arbeitnehmern nicht gebunden sind.
Der belgische Kassationsgerichtshof hatte Zweifel hinsichtlich der Auslegung von Art. 11 Abs. 1 VO Nr. 574/72 und legte dem EuGH folgende Frage zur Vorabentscheidung vor, ob eine E 101 – Bescheinigung, die gemäß Art. 11 Abs. 1 VO Nr. 987/2009 ausgestellt wurde, von einem anderen Gericht als dem des Entsendemitgliedstaats für nichtig erklärt oder außer Acht gelassen werden darf, wenn der Sachverhalt, über den es zu befinden hat, die Feststellung trägt, dass die Bescheinigung betrügerisch erwirkt oder geltend gemacht wurde.
Hintergrund der gerichtlichen Klärung war die Prüfung durch die belgische Sozialaufsichtsbehörde bei einer Firma im Bausektor hinsichtlich der Beschäftigung der Belegschaft, bei der festgestellt wurde, dass die Firma fast kein eigenes Personal beschäftigte und die Arbeiten auf sämtlichen Baustellen an bulgarische Unternehmen als Subunternehmer weitervergeben hatte, die Arbeitnehmer nach Belgien entsandten. Diese Arbeitnehmer waren nicht zur Sozialversicherung in Belgien gemeldet worden, da sie Bescheinigungen E 101 oder A 1 vom zuständigen bulgarischen Sozialversicherungsträger besaßen. Eine im Rahmen eines Rechtshilfeersuchens eines belgischen Untersuchungsrichters in Bulgarien veranlasste gerichtliche Untersuchung ergab, dass diese bulgarischen Unternehmen in Bulgarien keine nennenswerten geschäftlichen Tätigkeiten ausübten. Auf dieser Grundlage war beim bulgarischen Sozialversicherungsträger ein Antrag auf erneute Prüfng oder Widerruf der Bescheinigungen gestellt worden, die von den belgischen Behörden festgestellten und bewiesenen Tatsachen wurden jedoch in der Antwort vom bulgarischen Sozialversicherungsträger nicht berücksichtigt. In der Folge wurden gegen die Arbeitgeber, Hilfspersonen oder Beauftragten in Belgien Strafverfahren eingeleitet.
Der EuGH entschied wie folgt:
Nach Art 14 Abs. 1 a VO Nr. 1408/71 kann ein Unternehmen die Meldung seiner Arbeitnehmer zur Sozialversicherung des Heimatlandes belassen, wenn die Arbeitnehmer zur Verrichtung von Arbeiten von begrenzter Dauer in einen anderen Mitgliedstaat entsandt werden. Dies setzt voraus, dass zwischen dem Unternehmen und dem Arbeitnehmer während der Dauer seiner Entsendung eine arbeitsrechtliche Bindung erhalten bleibt und des weiteren, dass das Unternehmen in diesem Mitgliedstaat gewöhnlich eine nennenswerte Geschäftstätigkeit ausübt. Mit der Bescheinigung E 101 erklärt der Sozialversicherungsträger des Mitgliedstaats, in dem das die Arbeitnehmer beschäftigende Unternehmen seine Betriebsstätte hat, dass sein System der sozialen Sicherheit anwendbar bleibt. Wegen dieses Grundsatzes, dass die Arbeitnehmer einem einzigen System der sozialen Sicherheit angeschlossen sein sollen, hat die Bescheinigung E 101 notwendig zur Folge, dass das System eines anderen Mitgliedstaats nicht angewandt werden kann.
Der Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit verpflichtet dabei den ausstellenden Träger, den Sachverhalt ordnungsgemäß zu beurteilen und damit die Richtigkeit der in der Bescheinigung E 101 aufgeführten Angaben zu gewährleisten. Ebenso würde der zuständige Träger des Mitgliedstaats, in dem die Arbeiten ausgeführt werden, seine Verpflichtungen zur Zusammenarbeit verletzen, wenn er sich nicht an die Angaben in der Bescheinigung gebunden sähe. Die Vermutung der Ordnungsgemäßheit führt damit grundsätzlich zur Bindungswirkung für den Sozialversicherungsträger des Mitgliedstaats, in dem der Arbeitnehmer die Tätigkeit ausführt. Dies gilt solange die Bescheinigung E 101 nicht zurückgezogen oder für ungültig erklärt wird.
Allerdings ergibt sich aus dem Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit, dass jeder Träger eines Mitgliedstaats eine sorgfältige Prüfung der Anwendung seiner eigenen Regelung der sozialven Sicherheit vorzunehmen hat. Folglich muss der zuständige Träger und Aussteller der Bescheinigung E 101 überprüfen, ob die Ausstellung zu Recht erfolgt ist und ggf. diese Bescheinigung zurückziehen.
Sind sich die Träger der Mitgliedstaaten des Betriebssitzes und des Arbeitsortes nicht einig, so ist ein Verfahren einzuhalten, um etwaige Streitigkeiten über die Gültigkeit oder die Richtigkeit der Bescheinigung E 101 beizulegen.
Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH dürfen diese Erwägungen jedoch nicht nicht dazu führen, dass sich die Rechtsunterworfenen in betrügerischer oder mißbräuchlicher Weise auf die Rechtsvorschriften der Union berufen können. Der Grundsatz des Verbots von Betrug und Rechtsmißbrauch stellt einen allgemeinen Grundsatz des Unionsrechs dar.
Wenn der Träger des Entsendestaats dem Träger, der die E 101 ausgestellt hat, konkrete Beweise vorlegt, aus denen die betrügerische Erlangung der Bescheinigung gefolgert werden kann, so hat der ausstellende Träger anhand dieser Beweise erneut zu prüfen, ob die Ausstellung zu Recht erfolgt ist. Wird diese Überprüfung nicht innerhalb einer angemessenene Frist vorgenommen, müssen diese Beweise im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens geltend gemacht werden dürfen, um zu erreichen, dass das Gerichts des Mitgliedstaats, in den die Arbeitnehmer entsandt wurden, die betreffenden Bescheinigungen außer Acht lässt.
Denjenigen, denen zur Last gelegt wird, entsandte Arbeitnehmer unter Verwendung von betrügerisch erlangten Bescheinigungen eingesetzt zu haben, müssen jedoch nach dem Grundsatz eines fairen Verfahrens vor einer Entscheidung des nationalen Gerichts die Möglichkeit erhalten, die Beweise, auf die sich dieses Verfahren stützt, zu entkräften.
Hat also der die Bescheinigung E 101 ausstellende Träger es unterlassen, diese ihm vom Träger des Entsendestaates mit einem Antrag auf erneute Prüfung vorgelegten, im Rahmen einer gerichtlichen Prüfung gesammelten Beweisen, die die Feststellung erlauben, dass die Bescheinigung betrügerisch erlangt oder geltend gemacht wurde, zu berücksichtigen, so kann das nationale Gericht diese Bescheinigungen außer Acht lassen, wenn es auf der Grundlage der genannten Beweise und unter Beachtung der vom Recht auf ein faires Verfahren umfassten Garantien, die den verdächtigten Personen zu gewähren sind, feststellt, dass ein Betrug vorliegt.
Die Arbeitnehmer sind folglich dem Sozialversicherungsrecht des Mitgliedstaats zuzuordnen, in dem sie ihre Arbeiten ausgeführt haben.
Die Folge sind erhebliche Nachzahlungen der Arbeitgeber an Gesamtsozialversicherungsbeiträgen zum Teil im Millionenbereich und strafrechtliche Verfolgung wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt und evtl. aufenthaltsrechtlicher Bestimmungen.

Rechtsanwältin in Landshut, Adelheid Holme
Adelheid Holme
Rechtsanwältin in Landshut
Sozialversicherungsrecht
Tel.: +49 871-96 216-25
E-Mail