Berufsverbot wegen Verletzung der Buchführungspflicht nach § 283b StGB

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Als Geschäftsführer einer GmbH ist man verpflichtet, für diese in der hierfür vorgeschriebenen Zeit die Vermögensbilanz aufzustellen.
Strafverfahren wegen vorsätzlicher Verletzung der Buchführungspflicht, § 283b Abs. 1 Nr.3b
Nach § 264 Abs.1, 242 Abs.2, 3 HGB ist man verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres, jeweils zum 31.12. die Bilanz über das Vermögen der Gesellschaft zu erstellen. Kommt man dieser gesetzlich auferlegten Pflicht nicht nach, so kann Ungemach drohen.
Zwar kommt diese Vorschrift nur zur Anwendung, wenn beispielsweise eine Beziehung des Unterlassens im Zusammenhang mit einem Insolvenzverfahren steht (vgl. § 283 Abs.6 StGB).
Umso schwerwiegender können aber die Folgen eine Verurteilung sein, da diese weitreichende Konsequenzen haben kann. Selbst wenn das bei einer Verurteilung drohende Strafmaß lediglich geringe Geldstrafen vorsehen sollte, so folgt einer Verurteilung nach § 283b regelmäßig ein Berufsverbot als Geschäftsführer einer GmbH nach § 6 Abs.2 S.2 Nr. 3b GmbHG.
Ergebnis
Es empfiehlt sich insoweit dringend, als Adressat einer Bekanntgabe eines eingeleiteten Ermittlungsverfahrens oder einem bereits ergangenen Strafbefehl, einen Rechtsanwalt heranzuziehen.