Berücksichtigung berufsrechtlicher Folgen bei der Strafzumessung
Bei bestimmten Berufsgruppen führen steuerstrafrechtliche Verurteilungen über einem gewissen Rahmen zu einem Verlust der wirtschaftlichen und der beruflichen Grundlagen. So verliert z. B. ein Berufssoldat u.a. dann seine Rechtsstellung, wenn gegen ihn durch Urteil eines deutschen Gerichts auf Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr wegen einer vorsätzlich begangenen Tat erkannt ist (§ 48 Satz 1 Nr. 2 SoldatenG). Derartige dienstrechtliche Folgen einer Verurteilung, die mit dem Verlust der wirtschaftlichen und der beruflichen Grundlagen einhergehen können, bilden nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 04.08.2015 (3 StR 265/15) einen bestimmenden Strafzumessungsgrund. Das Tatgericht muss diesen Umstand bei der Strafzumessung zwingend berücksichtigen und ggf. das Strafmaß reduzieren. Der Verteidiger wird dies zu berücksichtigen wissen, zumal auch in anderen Berufsgruppen ein Verlust in der Rechtsstellung befürchtet werden muss.
Strafmildernd bei der Verhängung einer Freiheitsstrafe muss nach einer weiteren aktuellen BGH- Entscheidung vom 26.11.2015 (1 StR 389/15) darüber hinaus eine zusätzlich verhängte Geldstrafe berücksichtigt werden.
Fazit: Im Steuerstrafstreit gibt es damit weitere Strategien, um ggf. eine Freiheitsstrafe zu vermeiden oder zur Bewährung ausgesetzt zu bekommen.