Mögliche Folgen von Steuerstraftaten
Geschäftsführung
Im Fall eines Steuerstrafverfahrens droht bei einer Verurteilung eine Geld- oder Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren für Privatpersonen.
Bei fehlender eigener Strafbarkeit der Geschäftsführung ist der Vorwurf einer Aufsichtspflichtverletzung denkbar. Hier drohen Geldbußen bis zu einer Million Euro je Tat.
Mitarbeiter
Das Steuerstrafverfahren kann sich auch gegen den zuständigen Mitarbeiter richten mit den zuvor beschriebenen persönlichen Folgen.
Haftung für Steuerschulden
Zusätzlich kann die persönliche Haftung der Geschäftsführung oder der verantwortlichen Mitarbeiter für die Steuerschulden des Unternehmens begründet werden. Aus diesem Grund ist die parallele Aufarbeitung der steuerlichen Fragestellungen im Strafverfahren zwingend notwendig.
Unternehmen
Auf Unternehmensebene sind bis zu zehn Millionen Euro Geldbuße je Tat und zusätzlich Gewinnabschöpfung oder Einziehung möglich. Es droht zudem ein erheblicher Imageschaden aufgrund negativer Presseberichterstattung.
Mehr Infos
Alexander Littich
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht und für Steuerrecht in München, Landshut, Regensburg und Leipzig
Steuerstrafrecht, Wirtschaftsstrafrecht
Tel.: +49 871-96 21 6-25
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Dr. Janika Sievert
Rechtsanwältin in Würzburg und München, Fachanwältin für Strafrecht und Steuerrecht
Steuerstrafrecht und Wirtschaftsstrafrecht, Medizinstrafrecht
Tel.: +49 931-352 87 52
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Hon.-Prof. Dr. Steffen Lask (Gastautor)
Rechtsanwalt in Berlin
Wirtschafts- und Steuerstrafrecht, Sportrecht
Tel.: +49 30-31 000 88
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Marcus Bodem (Gastautor)
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Berlin
Arbeitsrecht
Tel.: +49 30-31 000 88
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