Aussetzung der Insolvenzantragspflicht – auch strafrechtlich von Bedeutung

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Die Bekämpfung der Covid-19-Pandemie führt zu ganz massiven Einschränkungen in allen Bereichen des Privat- und des Wirtschaftslebens und trifft die deutschen Unternehmen hart. Die Ausgangsbeschränkungen und angeordneten Geschäftsschließungen können bei vielen Unternehmen in die Insolvenz führen. Ein Unternehmen gilt bereits als zahlungsunfähig, wenn lediglich zehn Prozent der fälligen Verbindlichkeiten nicht innerhalb von drei Wochen bezahlt werden können. Angesichts der aktuellen Krise ist diese Liquiditätslücke schnell erreicht. Wer hier in normalen Zeiten einen Insolvenzantrag nicht rechtzeitig stellt, kann sich strafbar und haftbar machen. Strafrechtlich drohen hohe Geld- oder Freiheitsstrafen und die Sperre als Geschäftsführer für fünf Jahre.

Aussetzung der Insolvenzantragspflicht

Aufgrund der Krise plant der Bundestag, die Insolvenzantragspflicht bis zum 30.09.2020 auszusetzen und ggf. im Verordnungswege bis zum 31.03.2021 zu verlängern (siehe https://dipbt.bundestag.de/doc/btd/19/181/1918110.pdf). Durch diese Maßnahme soll verhindert werden, dass Unternehmen nur deshalb Insolvenz anmelden, weil die beschlossenen Hilfen des Bundes bzw. der Länder nicht rechtzeitig ankommen.
Auch sollen Unternehmer nur eingeschränkt für Zahlungen haften, die sie nach Eintritt der Insolvenzreife des Unternehmens vornehmen. So sollen während der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht v.a. Zahlungen, die der Aufrechterhaltung oder Wiederaufnahme des Geschäftsbetriebes oder der Umsetzung eines Sanierungsplanes dienen, geleistet werden dürfen, ohne dass man sich dem strafrechtlichen Vorwurf der Gläubigerbegünstigung aussetzt. Auch neue Kredite sollen nicht als Beihilfe zur Insolvenzverschleppung und deren Besicherung oder bis zum 30.09.2023 erfolgende Rückgewähr sollen nicht als strafbare Benachteiligung von Gläubigern gewertet werden können.

Stichtag 31.12.2019

Wichtig: Unternehmen, die schon vor der Corona-Krise in einer Antragspflicht waren, sind von dieser Erleichterung ausdrücklich nicht umfasst. Dass die Insolvenzreife auf den Auswirkungen der Corona-Pandemie beruht, wird vermutet, wenn der Schuldner nicht bereits am 31.12.2019 zahlungsunfähig oder überschuldet war. Ansonsten müssen für die Prüfung, ob die Insolvenzreife nach dem Stichtag eintrat und ein Zusammenhang mit der Corona-Krise besteht, Zahlungsprobleme und deren Ursache genaustens dokumentiert werden.
In manchen Fällen wird nicht eindeutig sein, ob eine Insolvenzreife auf der Corona-Krise beruht. Hier wird in späteren Ermittlungsverfahren genau aufzuarbeiten sein, ob ein Zusammenhang zu den Ausgangsbeschränkungen bestand und vielleicht nicht rechtzeitig bemerkt wurde. Für jetzt auftretende Zahlungsschwierigkeiten, die im schlimmsten Falle einen Insolvenzantrag nötig machen, sollte aus Verteidigersicht daher bereits jetzt dokumentiert werden, warum die Zahlungsschwierigkeiten aufgetreten sind.

Aus strafrechtlicher Sicht ist eine rechtzeitige Beratung deshalb weiterhin der beste Weg, solchen Vorwürfen vorzubeugen. Die Berater bei ECOVIS helfen Ihnen dabei gerne weiter.

Rechtsanwalt in München, Landshut, Regensburg und Leipzig, Alexander Littich
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Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht und für Steuerrecht in München, Landshut, Regensburg und Leipzig
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Rechtsanwältin in Würzburg und München, Dr. Janika Sievert
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