Auch Liechtenstein kippt das Bankgeheimnis – noch besteht Zeit zum Handeln
Anknüpfend an das OECD-Abkommen, dass bereits im Oktober 2014 unterzeichnet wurde und beginnend ab September 2017 zu einem umfassenden Informationsaustausch zwischen den derzeit 83 teilnehmenden Ländern (Stand: 28.06.2016) führen wird, hat nun auch Liechtenstein bereits zum 21.12.2015 ein Gesetz über den internationalen automatischen Informationsaustausch in Steuersachen (AIA-Gesetz) veröffentlicht.
Dies stellt einen weiteren bedeutenden Schritt bei einer beinahe weltweiten und vollständigen europaweiten Abschaffung des Bankgeheimnisses dar. Die Finanzinstitute in Liechtenstein sind durch dieses Gesetz verpflichtet, für jeden Kontoinhaber das Land der steuerlichen Ansässigkeit festzustellen und jährlich alle Kontoinhaber an die Liechtensteinische Steuerbehörde zu melden.
Im Rahmen dieser jährlichen Meldung sind folgende Daten mitzuteilen:
- Name, Adresse, Land der steuerlichen Ansässigkeit der meldepflichtigen Person;
- Steueridentifikationsnummer sowie für natürliche Personen Geburtsdatum und Geburtsort;
- Kontonummer;
- Kontostand oder Wert per Jahresende oder per Saldierung;
- Weitere im Berichtsjahr bezahlte Beträge, abhängig von der Kontoart.
Dieselben Informationen müssen auch hinsichtlich sogenannter passiver Nicht-Finanzunternehmen („Passive NFE“) gemeldet werden.
Die Meldepflichten bestehen dabei auch für Lebensversicherungsverträge und sogenannte Stiftungen.
Die erste Meldung an die Liechtensteinische Steuerbehörde muss seitens der Banken zum 30.06.2017 für das Kalenderjahr 2016 erfolgen.
Derzeit werden die entsprechenden Daten der Kontoinhaber zwar nur innerhalb der Finanzinstitute gesammelt und sodann innerhalb Liechtensteins zum 30.06.2017 gemeldet. Das Bankgeheimnis wird dennoch bereits jetzt erheblich geschwächt. Denn nun sind verstärkt sogenannte Gruppenanfragen aus Deutschland zu erwarten, da diese durch das eingeschränkte Bankgeheimnis erheblich erleichtert werden. Damit steigt die Gefahr, dass in Deutschland nicht versteuerte Liechtensteinische Kapitalerträge durch den deutschen Fiskus entdeckt werden erheblich.
Sollten Kapitalanleger ihre Konten und Depots in Liechtenstein erst im Laufe des Jahres 2016 aufgelöst und bislang in Deutschland nicht offengelegt haben, heißt es Handeln, bevor die automatischen Meldungen in Liechtenstein vorgenommen werden. Die automatische Meldung aller Einkünfte und Personendaten nach Deutschland erfolgt nach derzeitigem Stand des OECD-Abkommens sodann ab September 2017.
Nach unseren Informationen, holen die Finanzinstitute derzeit die relevanten Daten der Kontoinhaber ein. Diese Daten müssen nach unseren Informationen bis zum 31.08.2016 eingereicht werden. Einige Banken weisen bereits jetzt darauf hin, dass ohne die Übersendung der Fragebögen bereits ab dem 31.08.2016 jegliche Transaktionen zu den Konten, Versicherungsverträgen oder auch Stiftungen verweigert werden.
Derzeit ist eine Rückkehr in die Steuerehrlichkeit noch möglich. Eine umfassende Nacherklärung in Deutschland führt zu einer Strafbefreiung. Steuerpflichtigen mit einer Kapitalanlage in Liechtenstein sollten jedoch der drohenden Gefahr der sogenannten Gruppenanfrage und der zum 30.06.2017 stattfindenden Meldung innerhalb Liechtensteins sowie dem automatischen Informationsaustausch zwischen den Ländern ab September 2017 und der damit einhergehenden großen Gefahr, dass ein bislang unversteuertes Vermögen vom deutschen Fiskus entdeckt wird, rechtzeitig vorbeugen. Wir beraten Sie gerne.