Auch Beihilfehandlung führt zur Geschäftsführersperre

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Der BGH hat klargestellt, dass auch ein Geschäftsführer, der „nur“ als Teilnehmer einer vorsätzlich begangenen Straftat nach § 6 Abs. 2 Nr. 3 GmbHG rechtskräftig verurteilt wurde, nicht mehr als Geschäftsführer einer GmbH tätig werden darf (II ZB 18/19, 03.12.2019). Im entschiedenen Fall hatte der Beschwerdeführer einen Strafbefehl wegen Beihilfe zum Bankrott in Höhe von insgesamt 90 Tagessätzen akzeptiert. Daraufhin erfolgte die Lösschung seiner Eintragung als Geschäftsführer im Handelsregister.

Sperre für 5 Jahre
Allgemein greift diese gesetzlich vorgesehene Sperre (Inhabilität), wenn in einer Verurteilung zu einer Katalogtag die persönliche Unzuverlässigkeit der verurteilten Person zum Ausdruck gekommen ist. Der Verurteilte kann in der Folge für die Dauer von fünf Jahren nicht mehr zum Geschäftsführer bestellt werden. Dabei muss die Tat nicht in der Funktion des Geschäftsführers begangen worden sein. Bislang war es jedoch streitig, ob auch Teilnehmer von dieser Nebenfolge einer strafrechtlichen Verurteilung umfasst sind.

Faktisches Berufsverbot
Die eindeutige Aussage des BGH ist insofern begrüßenswert, als dass nun Klarheit herrscht. Die explizite Einbeziehung von Teilnahmehandlungen in die doch drastische Nebenfolge der Inhabilität, die für viele einem Berufsverbot gleichkommt, wird jedoch oftmals schwerer wiegen, als die eigentliche Strafe.

Rechtsanwältin in Würzburg und München, Dr. Janika Sievert
Dr. Janika Sievert
Rechtsanwältin in Würzburg und München, Fachanwältin für Strafrecht und Steuerrecht
Steuerstrafrecht und Wirtschaftsstrafrecht, Medizinstrafrecht
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