Aktuelle Rechtsprechung des Steuerrechts zum Thema Verjährung

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Nach der ergangenen Entscheidung des BFH (Urt. v. 20.Januar 2016, Az.: VI R 14/15) verjähren Steueransprüche nicht mit Ablauf des Jahresende, wenn dieses auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Samstag fällt.
Sachverhalt
In der Angelegenheit beantragte der Kläger eine sogenannte Antragsveranlagung für den Veranlagungszeitraum 2007. Hierbei handelt es sich, nach dem 2. Leitsatz des BFH in oben genanntem Urteil, bei der Antragsveranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 EStG um einen Antrag gem. § 171 Abs. 3 AO.
Dieser Antrag ist innerhalb der Festsetzungsfrist zu stellen. Diese beginnt mit Ablauf des Jahres der Steuerentstehung und beträgt vier Jahre. In dem konkreten Fall ging der Antrag beim zuständigen Finanzamt aber erst am 02.01.2012 ein.
Als Folge dessen betrachteten sowohl das Finanzamt, als auch das Finanzgericht diesen Antrag als verspätet, mit der Begründung, dass die Festsetzungsfrist bereits mit Ablauf des 31.Dezember 2011 endete.
Entscheidung
Dieser Auffassung ist der BFH mit Urteil vom 20.Januar 2016 entgegengetreten und hat Folgendes entschieden: fällt das Ende der Festsetzungsfrist auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend, endet sie erst mit dem Ablauf des nächstfolgenden (BFH Urteil vom 20.1.2016, VI R 14/15). Maßgeblich ist also der nächste Werktag, in dem Falle der 2. Januar des Folgejahres.
Folglich stellte der Kläger seinen Antrag rechtzeitig und der Beklagte wurde durch das Urteil verpflichtet, den Kläger für das in Streit stehende Jahr zur Einkommensteuer zu veranlagen.